Beschluss:
Der Fachbereich
Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-,
Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für das Jahr 2016 mit dem Caritasverband
Coburg Stadt und Landkreis e.V., vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltsmittel
durch den Kreistag, abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt:
Der Caritasverband
Coburg
führt -nach Erteilung der Erlaubnis durch das Bayerische Landesjugendamt- seit
März 2015 die Vormundschaften für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge.
Die Entscheidung darüber liegt beim Familiengericht auf der Grundlage der
Anhörung des Jugendamtes und des Jugendlichen.
Der Vormund „ersetzt“ dabei die Eltern im Bereich der elterlichen Sorge
und nimmt entsprechend die umfassende rechtliche Vertretung, auch im
Asylverfahren, wahr.
Mit Stand 30.09.2015 besteht für 54 junge Menschen im Landkreis Coburg
eine Vormundschaft, für weitere 45 steht die Einrichtung einer Vormundschaft
noch an.
Frau Anja Heinz vom Caritasverband Coburg, die seit März einen Großteil
dieser Vormundschaften führt, berichtet in der Sitzung über ihre Tätigkeit.
Auf der Grundlage einer Leistungs-, Entgelt- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und
Landkreis bezuschusst der Landkreis Coburg diese Aufgabenwahrnehmung mit einer
monatlichen Fallpauschale in Höhe von 89 € je Vormundschaft.
Diese Aufwendungen werden dem kostenerstattungspflichtigen Träger in
Rechnung gestellt. Zur Klarstellung hat dazu das Bayerische Landesjugendamt in
Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales,
Familie und Integration folgendes mitgeteilt:
„Selbstverständlich
bleibt es einem Jugendamt unbenommen, mit einem Vormundschaftsverein, der die
Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erhalten hat, auf vertraglicher Basis die
Übernahme von Vormundschaften gegen entsprechendes Entgelt zu vereinbaren.
Die Kosten für die
Führung von Vormundschaften sind – ausgenommen die Verwaltungskosten im
Jugendamt – nach hiesiger Auffassung Maßnahmekosten im Sinne des § 89d Abs. 1
Satz 1 SGB VIII, weil sie von einem örtlichen Jugendhilfeträger aufgewendet
werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten sowohl dann, wenn sie auf Grund des
tatsächlichen Aufenthaltes des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings oder
aber auf Grund eines landesrechtlich geregelten Verteilverfahrens entstehen.
Sind die Kosten
für die Führung von Vormundschaften auf Grund eines gesetzlich geregelten
Verfahrens durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einem
Vormundschaftsverein entstanden, sind sie in gleicher Weise als rechtmäßige
Jugendhilfeaufwendungen anzuerkennen wie Kosten durch bestellte
Amtsvormundschaften. Jede andere Gesetzesauslegung stünde im Widerspruch zum
Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII.“
Die Leistungs-,
Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Übernahme von
Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der Caritas
steht zur Fortschreibung für 2016 an (Anlage 1).