Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für das Jahr 2016 mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis e.V., vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltsmittel durch den Kreistag, abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

Der Caritasverband Coburg führt -nach Erteilung der Erlaubnis durch das Bayerische Landesjugendamt- seit März 2015 die Vormundschaften für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge.

Die Entscheidung darüber liegt beim Familiengericht auf der Grundlage der Anhörung des Jugendamtes und des Jugendlichen.

Der Vormund „ersetzt“ dabei die Eltern im Bereich der elterlichen Sorge und nimmt entsprechend die umfassende rechtliche Vertretung, auch im Asylverfahren, wahr.

 

Mit Stand 30.09.2015 besteht für 54 junge Menschen im Landkreis Coburg eine Vormundschaft, für weitere 45 steht die Einrichtung einer Vormundschaft noch an.

Frau Anja Heinz vom Caritasverband Coburg, die seit März einen Großteil dieser Vormundschaften führt, berichtet in der Sitzung über ihre Tätigkeit.

 

Auf der Grundlage einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung mit dem Caritasverband Coburg Stadt und Landkreis bezuschusst der Landkreis Coburg diese Aufgabenwahrnehmung mit einer monatlichen Fallpauschale in Höhe von 89 € je Vormundschaft.

 

Diese Aufwendungen werden dem kostenerstattungspflichtigen Träger in Rechnung gestellt. Zur Klarstellung hat dazu das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgendes mitgeteilt:

 

„Selbstverständlich bleibt es einem Jugendamt unbenommen, mit einem Vormundschaftsverein, der die Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erhalten hat, auf vertraglicher Basis die Übernahme von Vormundschaften gegen entsprechendes Entgelt zu vereinbaren.

 

Die Kosten für die Führung von Vormundschaften sind – ausgenommen die Verwaltungskosten im Jugendamt – nach hiesiger Auffassung Maßnahmekosten im Sinne des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie von einem örtlichen Jugendhilfeträger aufgewendet werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten sowohl dann, wenn sie auf Grund des tatsächlichen Aufenthaltes des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings oder aber auf Grund eines landesrechtlich geregelten Verteilverfahrens entstehen.

 

Sind die Kosten für die Führung von Vormundschaften auf Grund eines gesetzlich geregelten Verfahrens durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit einem Vormundschaftsverein entstanden, sind sie in gleicher Weise als rechtmäßige Jugendhilfeaufwendungen anzuerkennen wie Kosten durch bestellte Amtsvormundschaften. Jede andere Gesetzesauslegung stünde im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII.“

 

Die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der Caritas steht zur Fortschreibung für 2016 an (Anlage 1).