Beschluss: einstimmig

Der Ausschuss für Jugend und Familie beschließt die Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im sportlichen und im musisch-kulturellen Bereich vom 14.07.2015. Sie werden mit sofortiger Wirkung wirksam.


Sachverhalt:

Im Rahmen der Rechnungsprüfung und aufgrund der Erfahrungen des seit dem vergangenen Jahr tagenden neuen Vergabegremiums wurde deutlich, dass die existierenden Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im sportlichen und im musisch-kulturellen Bereich zur Klarstellung ergänzt bzw. umformuliert werden sollten. Die neuen Richtlinien sind als Anlage 1 beigefügt, die Änderungen sind grau unterlegt.

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

In Einzelfällen haben Antragsteller um Vorauszahlung gebeten, um ein besonderes Projekt durchführen zu können. Zur Klarstellung –erst nach Vorlage und Prüfung aller Belege kann die tatsächliche Fördersumme ermittelt werden- wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Vorauszahlung möglich ist.

 

Ebenfalls der Klarstellung dient der neu aufgenommene Hinweis auf eine Rückforderung bei falschen Angaben bzw. unrechtmäßiger Verwendung.

 

Während die Förderbereiche Qualifizierung, Erstausstattung und überregionale Meisterschaften sich in einem überschaubaren Finanzrahmen bewegen, sind vierstellige Zuschussbeträge bei den besonderen Projekten eher die Regel. Um eine bessere Planung der verfügbaren Finanzmittel zu ermöglichen, hat es sich als sehr sinnvoll erwiesen, das inhaltliche Konzept und die kalkulierten Ausgaben vorab zu erfragen. Dies war in der Richtlinie jedoch bislang nicht festgehalten und soll nunmehr aufgenommen werden.

 

Die Bayerische Sportjugend hat eine initiierende und unterstützende Funktion insbesondere bei den Vereinen übernommen. Dafür steht bislang ein Betrag von 2.000 € zur Verfügung. Obwohl vereinbart war, dass dazu keine detaillierte Einzelabrechnung erfolgt, sondern ein Zuschuss in Höhe von 2.000 € gewährt und dafür ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, ist in den Richtlinien die missverständliche Formulierung „erhält bis zu 2.000 €“ aufgenommen worden. Dies muss korrigiert werden.

In dem Zusammenhang ist auch aufgefallen, dass lt. Richtlinien der Verwendungsnachweis dem Ausschuss für Jugend und Familie vorgelegt werden soll. Richtig ist, dass im Ausschuss für Jugend und Familie regelmäßig über die Förderung der Jugendarbeit berichtet wird. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgte bislang –analog zu allen anderen Zuschussbereichen- in der Verwaltung. Die Formulierung in den Richtlinien wird entsprechend angepasst.

 

Nicht in den Richtlinien aufgenommen wurde die Überlegung, den Kreisjugendring explizit als antragsberechtigt aufzuführen. Der Kreisjugendring ist als Zusammenschluss von Jugendverbänden antragsberechtigt.


Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: