Der Ausschuss für Jugend und Familie beschließt die Neufassung der
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im sportlichen und im
musisch-kulturellen Bereich vom 14.07.2015. Sie werden mit sofortiger Wirkung
wirksam.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Rechnungsprüfung und aufgrund der Erfahrungen des seit dem
vergangenen Jahr tagenden neuen Vergabegremiums wurde deutlich, dass die
existierenden Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im sportlichen und im
musisch-kulturellen Bereich zur Klarstellung ergänzt bzw. umformuliert werden
sollten. Die neuen Richtlinien sind als Anlage 1 beigefügt, die Änderungen sind
grau unterlegt.
Zu den einzelnen Punkten:
In Einzelfällen haben Antragsteller um Vorauszahlung gebeten, um ein
besonderes Projekt durchführen zu können. Zur Klarstellung –erst nach Vorlage
und Prüfung aller Belege kann die tatsächliche Fördersumme ermittelt werden-
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Vorauszahlung möglich ist.
Ebenfalls der Klarstellung dient der neu aufgenommene Hinweis auf eine
Rückforderung bei falschen Angaben bzw. unrechtmäßiger Verwendung.
Während die Förderbereiche Qualifizierung, Erstausstattung und
überregionale Meisterschaften sich in einem überschaubaren Finanzrahmen
bewegen, sind vierstellige Zuschussbeträge bei den besonderen Projekten eher
die Regel. Um eine bessere Planung der verfügbaren Finanzmittel zu ermöglichen,
hat es sich als sehr sinnvoll erwiesen, das inhaltliche Konzept und die
kalkulierten Ausgaben vorab zu erfragen. Dies war in der Richtlinie jedoch bislang
nicht festgehalten und soll nunmehr aufgenommen werden.
Die Bayerische Sportjugend hat eine initiierende und unterstützende
Funktion insbesondere bei den Vereinen übernommen. Dafür steht bislang ein
Betrag von 2.000 € zur Verfügung. Obwohl vereinbart war, dass dazu keine
detaillierte Einzelabrechnung erfolgt, sondern ein Zuschuss in Höhe von 2.000 €
gewährt und dafür ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, ist in den
Richtlinien die missverständliche Formulierung „erhält bis zu 2.000 €“
aufgenommen worden. Dies muss korrigiert werden.
In dem Zusammenhang ist auch aufgefallen, dass lt. Richtlinien der
Verwendungsnachweis dem Ausschuss für Jugend und Familie vorgelegt werden soll.
Richtig ist, dass im Ausschuss für Jugend und Familie regelmäßig über die
Förderung der Jugendarbeit berichtet wird. Die Prüfung des
Verwendungsnachweises erfolgte bislang –analog zu allen anderen
Zuschussbereichen- in der Verwaltung. Die Formulierung in den Richtlinien wird
entsprechend angepasst.
Nicht in den Richtlinien aufgenommen wurde die Überlegung, den
Kreisjugendring explizit als antragsberechtigt aufzuführen. Der Kreisjugendring
ist als Zusammenschluss von Jugendverbänden antragsberechtigt.
Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, folgenden
Beschluss zu fassen: