Beschluss:

 

Dem Kreistag wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Landrat wird ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern die vorgelegte Vereinbarung abzuschließen, welche die Rechte und die Pflichten des Freistaats Bayern in Bezug auf den Zweckverband Zulassungsstelle Coburg regelt.

 

Die Finanzierungsvereinbarung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

(1)  Das Landratsamt Coburg nimmt als Staatsbehörde verschiedene Aufgaben wahr. Um dem Landratsamt die Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, stellt der Freistaat Bayern dem Landratsamt Coburg nach Art. 37 Abs. 2 LKrO Personal und nach Art. 53 Abs. 2 S. 2 LKrO Geldmittel zur Verfügung. Darüber hinaus überlässt der Freistaat Bayern dem Landratsamt Coburg nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 FAG die festgesetzten Gebühren und Auslagen und erbringt sonstige Leistungen nach dem FAG.

 

(2)  Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Coburg, und die kreisfreie Stadt Coburg haben sich zum Zweckverband Zulassungsstelle Coburg zusammengeschlossen, um gemeinsam die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde für die Fahrzeugzulassung und für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz wahrzunehmen.

 

(3)  Es ist die Absicht der Beteiligten, dass der Landkreis Coburg weiterhin die finanzielle Verantwortung für den Zweckverband Coburg hat, soweit der Freistaat Bayern betroffen ist. Um dieses zu regeln, bedarf es nach Ansicht der Regierung von Oberfranken einer gesonderten Vereinbarung.

 

Die Vereinbarung ist zwischenzeitlich aus Sicht der Verwaltung abschließend ausgehandelt und mit der Regierung von Oberfranken abgestimmt. Der Entwurf der Vereinbarung wurde bereits durch die Regierung von Oberfranken gezeichnet und es steht lediglich die Zeichnung durch den Herrn Landrat aus. Die Zeichnung durch den Landrat bedarf aber der Zustimmung durch den Kreistag.

 

(4)  Die Vereinbarung legt nieder, was vom Landkreis Coburg von Anfang an gewollt war: der Landkreis Coburg trägt zusammen mit der Stadt Coburg weiterhin mittelbar die wirtschaftliche Verantwortung für die Zulassungsbehörden. Der Landkreis Coburg darf den Anteil des Überschusses, den der Zweckverband erwirtschaftet vereinnahmen und für sich behalten. Sollte aber wider Erwarten ein Defizit erwirtschaftet werden, muss der Landkreis den entsprechenden Anteil am Defizit tragen.