Zu Beginn der öffentlichen Sitzung stellt sich die neue Geschäftsbereichsleiterin 4 (Bauen und Umwelt) Linda Ketterer persönlich vor.

 

----------------------------------------

 

Der Vorsitzende verliest die am 11.03.2015 eingegangene E-Mail von Kreisrat Thomas Büchner:

 

Sehr geehrter Herr Landrat,

 

„wir bitten um Berichtigung der Abfolge von TOP Ö3 und TOP Ö4, da unser Antrag folgendermaßen lautet:

 

Im Falle der Bestätigung der Zulässigkeit des am 20.02.2015 eingereichten Bürgerbegehrens „Gegen die Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes bei Meeder-Neida!“, möge der Kreistag folgendes beschließen:……“

 

Demzufolge müsste zuerst TOP Ö4 vor TOP Ö3 behandelt werden.“

 

 

Landrat Michael Busch lässt über den Antrag von Kreisrat Thomas Büchner abstimmen:

 

Der Antrag ist mit 15 gegen 37 Stimmen abgelehnt.

 

 

Dieter Pillmann verliest die dringliche Anordnung:

 

Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH;

Beseitigung eines Vollzugshindernisses zur geplanten Aufnahme zweier neuer Gesellschafter und der Erhöhung des Stammkapitals

Erlass einer dringlichen Anordnung gem. Art. 34 Abs. 3 LkrO

 

  I.        Folgende dringliche Anordnung wurde am 14.01.2015 erlassen:

 

„Im Wege der dringlichen Anordnung gem. Art 34 Abs. 3 Satz 1 LkrO erteilt der Landrat an Stelle des Kreistages nachträglich die Zustimmung zur Erhöhung des Stammkapitals der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH auf

28.000 € und zu der Aufnahme der Herren Dr. Thomas Roehr, geb. 10.03.1966, wohnhaft in Rödental und Andreas Stirner, geb. 06.08.1961, wohnhaft in Seßlach als neue Gesellschafter in die Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH sowie zu der entsprechenden Satzungsänderung.

 

Der Inhalt der Urkunde des Notars Dr. Jürgen Müller in Coburg vom 19.12.2014, URNr. 3331-M-2014, wird daher genehmigt.“

 

In der Gesellschafterversammlung am 17.03.2015 wurde auf eigenen Wunsch des Herrn Stirner beschlossen, ihn nicht als Gesellschafter aufzunehmen. Für den Landkreis Coburg hat der der Landrat zugestimmt, vorbehaltlich der Legitimierung durch den Kreistag.

 

Insofern braucht es eine Korrektur der Dringlichen Anordnung vom 14.01.2015.

 

Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob dies der Zuständigkeit des Landrats als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung unterliegt. Die Ermächtigung der Dringlichen Anordnung beinhaltete die Zustimmung zu zwei neuen Gesellschaftern und die Erhöhung des Stammkapitals von 26.000 € auf 28.000€.

Die Aufnahme nun nur eines Gesellschafters und Stammkapitelerhöhung nur um 1.000€ überschreitet nicht die Ermächtigung vom 14.01.2015.

 

Gleichwohl war ein erneuter Gesellschafterbeschluss erforderlich, der eine bereits beschlossene Satzungsänderung, die allerdings lediglich im Innenverhältnis der Gesellschaft Rechtswirkung entfaltete, korrigierte (Beseitigung eines Vollzugshin­dernisses).

 

Insgesamt ist von einem in der Zuständigkeit des Kreistages liegenden Sachverhalt auszugehen. Damit wird vermieden, dass Unsicherheiten bezüglich der Zuständigkeit aufkommen.

 

Die nächste Sitzung des Kreistages findet am 21.04.2015 statt. Ein Zuwarten bis dahin ist nicht möglich, weil die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 19.12.2014 und 17.03.2015 nicht beim Handelsregister eingereicht werden könnten.

 

Es besteht seitens des Landkreises Coburg und auch der Projektgesellschaft VLP Coburg mbH hohes Interesse, alle Unwägbarkeiten, die bei der bisher nur im Innenverhältnis Rechtswirkung entfaltenden Satzung auftreten können, schnellsten zu regulieren.

 

Die Entscheidung des Kreistags wird wegen Dringlichkeit im Wege einer Dringlichen Anordnung durch den Landrat ersetzt (Art. 34 Abs. 3 LKrO).

 

Der Kreistag des Landkreises Coburg wurde in der Sitzung am 17.03.2015 vorab unterrichtet über diese geänderte Situation.

 

        II.    Dringliche Anordnung gem. Art. 34 Abs. 3 LkrO:


Landrat Michael Busch informiert das Gremium darüber, dass auf Grund einer am 17.03.2015 stattgefundenen Gesellschafterversammlung die Vorgaben die in der oben genannten dringlichen Anordnung verfügt wurden, wieder geändert werden müssten.

 

Das mache den Erlass einer erneuten dringlichen Anordnung erforderlich. Der Inhalt werde lauten:


Im Wege der dringlichen Anordnung gem. Art 34 Abs. 3 Satz 1 LkrO erteilt der Landrat an Stelle des Kreistages die Zustimmung zur Aufhebung des Beitritts von Herrn Andreas Stirner, geb. 06.08.1961, wohnhaft in Seßlach. und die Anpassung des Stammkapitals an diesem Umstand.

 

Der Inhalt der Urkunde des Notars Dr. Müller vom 17.03.2015 URNr. 0627-M-15 wird daher genehmigt.“