Sitzung: 17.03.2015 Kreistag
Zu Beginn der öffentlichen Sitzung stellt sich die neue Geschäftsbereichsleiterin
4 (Bauen und Umwelt) Linda Ketterer persönlich vor.
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Der Vorsitzende verliest die am 11.03.2015 eingegangene E-Mail von
Kreisrat Thomas Büchner:
Sehr geehrter Herr Landrat,
„wir bitten um Berichtigung der Abfolge von TOP Ö3 und TOP Ö4, da unser
Antrag folgendermaßen lautet:
„Im Falle der Bestätigung der
Zulässigkeit des am 20.02.2015 eingereichten Bürgerbegehrens „Gegen die
Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines
Verkehrslandeplatzes bei Meeder-Neida!“, möge der Kreistag folgendes
beschließen:……“
Demzufolge müsste zuerst TOP Ö4 vor TOP Ö3 behandelt werden.“
Landrat Michael Busch lässt über den Antrag von Kreisrat Thomas Büchner
abstimmen:
Der Antrag ist mit 15 gegen 37
Stimmen abgelehnt.
Dieter Pillmann verliest die dringliche Anordnung:
Projektgesellschaft
Verkehrslandeplatz Coburg mbH;
Beseitigung eines
Vollzugshindernisses zur geplanten Aufnahme zweier neuer Gesellschafter und der
Erhöhung des Stammkapitals
Erlass einer dringlichen
Anordnung gem. Art. 34 Abs. 3 LkrO
I.
Folgende
dringliche Anordnung wurde am 14.01.2015 erlassen:
„Im
Wege der dringlichen Anordnung gem. Art 34 Abs. 3 Satz 1 LkrO erteilt der
Landrat an Stelle des Kreistages nachträglich die Zustimmung zur Erhöhung des
Stammkapitals der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH auf
28.000
€ und zu der Aufnahme der Herren Dr. Thomas Roehr, geb. 10.03.1966, wohnhaft in
Rödental und Andreas Stirner, geb. 06.08.1961, wohnhaft in Seßlach als neue
Gesellschafter in die Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH sowie
zu der entsprechenden Satzungsänderung.
Der
Inhalt der Urkunde des Notars Dr. Jürgen Müller in Coburg vom 19.12.2014, URNr.
3331-M-2014, wird daher genehmigt.“
In der
Gesellschafterversammlung am 17.03.2015 wurde auf eigenen Wunsch des Herrn
Stirner beschlossen, ihn nicht als Gesellschafter aufzunehmen. Für den
Landkreis Coburg hat der der Landrat zugestimmt, vorbehaltlich der
Legitimierung durch den Kreistag.
Insofern
braucht es eine Korrektur der Dringlichen Anordnung vom 14.01.2015.
Es
stellt sich grundsätzlich die Frage, ob dies der Zuständigkeit des Landrats als
einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung unterliegt. Die Ermächtigung der
Dringlichen Anordnung beinhaltete die Zustimmung zu zwei neuen Gesellschaftern
und die Erhöhung des Stammkapitals von 26.000 € auf 28.000€.
Die
Aufnahme nun nur eines Gesellschafters und Stammkapitelerhöhung nur um 1.000€
überschreitet nicht die Ermächtigung vom 14.01.2015.
Gleichwohl
war ein erneuter Gesellschafterbeschluss erforderlich, der eine bereits
beschlossene Satzungsänderung, die allerdings lediglich im Innenverhältnis der
Gesellschaft Rechtswirkung entfaltete, korrigierte (Beseitigung eines
Vollzugshindernisses).
Insgesamt
ist von einem in der Zuständigkeit des Kreistages liegenden Sachverhalt
auszugehen. Damit wird vermieden, dass Unsicherheiten bezüglich der
Zuständigkeit aufkommen.
Die
nächste Sitzung des Kreistages findet am 21.04.2015 statt. Ein Zuwarten bis
dahin ist nicht möglich, weil die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen
vom 19.12.2014 und 17.03.2015 nicht beim Handelsregister eingereicht werden
könnten.
Es
besteht seitens des Landkreises Coburg und auch der Projektgesellschaft VLP
Coburg mbH hohes Interesse, alle Unwägbarkeiten, die bei der bisher nur im
Innenverhältnis Rechtswirkung entfaltenden Satzung auftreten können, schnellsten
zu regulieren.
Die Entscheidung des Kreistags wird wegen
Dringlichkeit im Wege einer Dringlichen Anordnung durch den Landrat ersetzt
(Art. 34 Abs. 3 LKrO).
Der Kreistag des Landkreises Coburg wurde in
der Sitzung am 17.03.2015 vorab unterrichtet über diese geänderte Situation.
II. Dringliche Anordnung gem. Art. 34 Abs. 3
LkrO:
Landrat Michael Busch informiert das Gremium darüber, dass auf Grund einer am
17.03.2015 stattgefundenen Gesellschafterversammlung die Vorgaben die in der
oben genannten dringlichen Anordnung verfügt wurden, wieder geändert werden
müssten.
Das mache den Erlass einer erneuten
dringlichen Anordnung erforderlich. Der Inhalt werde lauten:
Im Wege der dringlichen Anordnung gem. Art 34 Abs. 3 Satz 1 LkrO erteilt der
Landrat an Stelle des Kreistages die Zustimmung zur Aufhebung des Beitritts von
Herrn Andreas Stirner, geb. 06.08.1961, wohnhaft in Seßlach. und die Anpassung
des Stammkapitals an diesem Umstand.
Der Inhalt der
Urkunde des Notars Dr. Müller vom 17.03.2015 URNr. 0627-M-15 wird daher
genehmigt.“