Sitzung: 17.03.2015 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 54, Nein: 1
Vorlage: 031/2015
Beschluss:
- Der Kreistag beschließt für die
Durchführung eines weiteren Bürgerentscheides (sog. „konkurrierendes
Ratsbegehren“) folgende Fragestellung:
Soll der Landkreis Coburg in der Projektgesellschaft
„Verkehrslandeplatz Coburg GmbH“ mit dem Ziel verbleiben, Arbeitsplätze im
Coburger Land zu erhalten und auszubauen?
- Der Kreistag beschließt folgende
Stichfrage:
Werden Bürgerbegehren und Ratsbegehren in
einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet (Bürgerbegehren und
Ratsbegehren jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein),
entscheide ich mich für
Austritt aus der Gesellschaft
Verbleib in der Gesellschaft
Sachverhalt:
Nachdem der Kreistag die Zulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens „Gegen die Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes bei Meeder-Neida“ festgestellt hat, wird gemäß Art. 12a Abs. 2 LkrO die Durchführung eines weiteren Bürgerentscheides (sog. „konkurrierendes Ratsbegehren“) mit folgender Fragestellung beschlossen:
„Soll der Landkreis Coburg in der Projektgesellschaft „Verkehrslandeplatz Coburg GmbH“ mit dem Ziel verbleiben, Arbeitsplätze im Coburger Land zu erhalten und auszubauen?“
Des Weiteren beschließt der Kreistag die nach Art. 12a Abs. 11 Satz 3 LkrO gesetzlich zwingend vorgeschriebene Stichfrage (weiterer Bürgerentscheid, vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, KZ 13.12, Erl. 6 sowie KZ 35.20, Muster 7).
Der Stichentscheid hat nur dann Bedeutung, wenn die inhaltlich miteinander nicht zu vereinbarenden Bürgerbegehren (Austritt) und Ratsbegehren (Verbleib) jeweils für sich genommen zwar das Abstimmungsquorum erreichen, aber zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis geführt haben.
Der Kreistag beschließt ein „sogenanntes Ratsbegehren“ mit folgender Fragestellung: