Sitzung: 17.03.2015 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 54, Nein: 1
Vorlage: 030/2015
Beschluss:
Das Bürgerbegehren „Gegen
eine Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines
Verkehrslandeplatzes bei Meeder-Neida“ mit der Fragestellung:
„Sind Sie dafür, dass der Landkreis Coburg
1.
jede
Beteiligung an einer Planungs-, Bau-, Besitz- bzw. Betriebsgesellschaft
betreffend den Verkehrslandeplatz Meeder-Neida unverzüglich aufgibt und
2.
finanzielle
Leistungen, auch Bürgschaften, zugunsten einer derartigen Gesellschaft
unterlässt?“
wird für zulässig erklärt (Art. 12 a Abs. 8
Satz 1 LkrO).
Sachverhalt:
Im Handelsregister des Amtsgerichts Coburg ist unter HR B 4855 die
Firma „Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH mit dem Sitz in
Coburg“ – im Folgenden als VLP GmbH bezeichnet- eingetragen. Ursprünglicher
Gegenstand des Unternehmens war die Vorbereitung, Begleitung und Beantragung
eines Planfeststellungsverfahrens für einen neuen Verkehrslandeplatz,
insbesondere Erstellung aller Planungen und sonstigen Unterlagen für die
Erwirkungen der benötigten Genehmigungen für den Neubau eines Verkehrslandeplatzes
in der Region Coburg (vgl. § 2 Abs. 1 der ursprünglichen Unternehmenssatzung).
Der Kreistag des Landkreises Coburg stimmte in seiner Sitzung am 30.09.2014 mit
34:20 Stimmen (TOP 7) der Einreichung der Planungsunterlagen für den Erlass
eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau eines Verkehrslandeplatzes in
Meeder-Neida durch die VLP GmbH zu. Die Antragsunterlagen wurden am 29.10.2014
dem Luftamt Nordbayern übergeben.
In der Gesellschafterversammlung der VLP GmbH am 19.12.2014 wurde unter
anderem eine Erhöhung des Stammkapitals von 25.910 € um 2.090 € auf nunmehr
28.000 € beschlossen. Gleichzeitig wurden zwei neue private Gesellschafter
aufgenommen und der Unternehmensgegenstand dahingehend geändert, dass
Gegenstand des Unternehmens nunmehr die Erwirkung der benötigten Genehmigungen
(Planfeststellungsbeschluss des Luftamtes Nordbayern) sowie Errichtung und
Betrieb eines Verkehrslandeplatzes für die Planungsregion Oberfranken-West am
Standort Meeder-Neida, der insbesondere der Förderung der Entwicklung der
gewerblichen Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Coburg
diene, sei (vgl. § 2 Abs. 1 des geänderten Gesellschaftsvertrages).
Der Änderung des Unternehmensgegenstandes hatte der Kreistag in seiner
Sitzung am 30.09.2014 mit 35:15 Stimmen (TOP 8) zugestimmt. Die Zustimmung zur
Erhöhung des Stammkapitals und zur Aufnahme zweier neuer Gesellschafter
erfolgte durch dringliche Anordnung des Landrats am 14.01.2015.
An der VLP GmbH sind nunmehr folgende Gesellschafter beteiligt:
Einlage in € Einlage in %
Stadt Coburg 17.500 62,50
Landkreis Coburg 2.500 8,93
Brose Fahrzeugteile GmbH & CoKG 1.000 3,57
Kapp Werkzeugmaschinen GmbH 1.000 3,57
Industrie- und Handelskammer zu Coburg 1.000 3,57
Aero Club Coburg e.V. 1.000 3,57
Schumacher Packaging GmbH 1.000 3,57
Wöhner Elektrotechnische Systeme GmbH & CoKG 1.000 3,57
Zwei weitere Privatpersonen 2.000 7,14
Stammkapital 28.000 100,00
Der Stadt Coburg wurde ein dreifaches Stimmrecht eingeräumt, so dass
sie somit über 83,33% der Stimmrechte verfügt (vgl. § 7 Abs. 5 des geänderten
Gesellschaftsvertrages).
Im Falle der Ausübung des Mehrfach-Stimmrechts durch die Stadt Coburg
haben der Landkreis Coburg und die Industrie- und Handelskammer zu Coburg ein
Veto-Recht und können somit derartige Beschlüsse verhindern (vgl. § 7 Abs. 6
des geänderten Gesellschaftsvertrages).
Stadt und Landkreis müssen zusammengerechnet stets mehr als die Hälfte
des gesamten Stammkapitals halten (§ 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).
Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum
31.12.2015 gekündigt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrages). Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters
entscheiden die übrigen Gesellschafter innerhalb der Kündigungsfrist, ob die
Gesellschaft fortgesetzt werden soll (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages).
In seiner Sitzung am 30.10.2014 lehnte der Kreistag mit 8:44 Stimmen einen
Antrag der ödp-Kreisräte, die Beteiligung des Landkreises Coburg an der VLP
GmbH schnellstmöglich zu kündigen, ab.
Im Dezember 2014 erhoben mehrere Kreisbürger gegen die Beteiligung des
Landkreises Coburg an der VLP GmbH bei der Regierung von Oberfranken eine
Aufsichtsbeschwerde, über die -soweit erkennbar- bisher nicht entschieden
wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die VLP GmbH
unter Missachtung kommunalrechtlicher Bestimmungen gegründet worden sei, was
zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages führe. Insbesondere sei kein
öffentlicher Zweck für eine Beteiligung des Landkreises an der VLP GmbH
erkennbar. Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes gehörten nicht zu den vom
Landkreis zu erfüllenden Aufgaben.
Am 20.02.2015 hat eine Initiative von Bürgern im Landkreis Coburg die
Abhaltung eines Bürgerentscheides beantragt (Bürgerbegehren). Dabei soll
folgende Frage zur Abstimmung gestellt werden:
„Sind Sie dafür, dass der Landkreis Coburg
- jede Beteiligung an einer Planungs-,
Bau-, Besitz- bzw. Betriebsgesellschaft betreffend den Verkehrslandeplatz
Meeder-Neida unverzüglich aufgibt
und
- finanzielle Leistungen, auch
Bürgschaften, zugunsten einer derartigen Gesellschaft unterlässt?“
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Beantragung eines
Planfeststellungsbeschlusses durch die VLP GmbH der Unternehmensgegenstand von
einer Planungsgesellschaft auf eine Bau- und Betriebsgesellschaft für den
neuen Verkehrslandeplatz erweitert worden sei. Somit wäre der Landkreis sowohl
an der Finanzierung der Bau- als auch der Betriebskosten des neuen
Verkehrslandeplatzes zu beteiligen. Eine Kündigung der Beteiligung habe der
Kreistag am 30.10.2014 mehrheitlich abgelehnt.
Nur im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheides sei der Landkreis
zur Kündigung seiner Beteiligung an der VLP GmbH verpflichtet. Dies könne den
Neubau verhindern, da dann die Finanzierung des Projektes nicht mehr gesichert
sei.
Eine finanzielle Beteiligung des hochverschuldeten Landkreises führe
angesichts unvorhersehbarer Bau- und Betriebskostenrisiken für viele
Kreisbürger zu unmittelbaren wirtschaftlichen und gesundheitlichen Nachteilen.
Da der Landkreis bis heute keinen Verkehrslandeplatz betreibe, solle er
auch in Zukunft keine Gelder für einen solchen Zweck zur Verfügung stellen.
Das Bürgerbegehren wird von folgenden Personen vertreten:
-
Frau
Angela Ambros, Coburger Str. 12, 96486 Lautertal
-
Frau
Heidi Rädlein, Horber Str. 1, 96465 Neustadt b. Coburg
-
Frau
Simone Wohnig, Am Wieglebsteig 10, 96476 Bad Rodach
Rechtliche Würdigung
1.
Zuständigkeit
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des
Bürgerbegehrens (Art. 12 a Abs. 8 Satz 1 LKrO in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der
Geschäftsordnung des Landkreises vgl. auch Thum, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid in Bayern, 13.08, Erl. 4 a, a.a).
Kreisräte, die das Bürgerbegehren unterzeichnet haben, sind von der
Beratung und Abstimmung bei der Zulässigkeitsprüfung wegen persönlicher
Beteiligung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 43 LKrO, Thum, a.a.O,
13.08, Erl. 4, b, bb-Seite 14 f; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke,
Kommunalrecht in Bayern, KZ 10.18 a, Erl. 22).
2.
Zulässigkeitsentscheidung
Nach Art. 12 a Abs. 8 Satz 1 LKrO entscheidet der Kreistag im Rahmen
der kommunalen Selbstverwaltung abschließend in eigener Verantwortung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Bei dieser Feststellung handelt es sich um
eine rechtlich gebundene Entscheidung, die der vollen rechtsaufsichtlichen und
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Thum, a.a.O., 13.08, Erl.
3 a m. w. Nachweisen).
Der Kreistag hat dabei eine umfassende rechtliche Prüfungskompetenz.
Neben den formalen Voraussetzungen des Art. 12 a Abs. 1 bis 6 LKrO ist auch zu
prüfen, ob die Maßnahme bzw. das Ziel, das mit dem Bürgerbegehren erreicht
werden soll, mit der Rechtsordnung im Einklang steht (sog. materielle
Prüfungskompetenz, vgl. Thum, a.a.O, 13.08, Erl. 1 e, bb m.w. Nachweisen).
Dies hat zur Folge, dass ein auf ein rechtswidriges Ziel gerichtetes
Bürgerbegehren bzw. ein Bürgerbegehren, dem (unabänderliche) rechtliche
(vertragliche) Bindungen des Landkreises entgegenstünden, unzulässig wäre
(BayVGH, Beschluss vom 10.11.1997 – 4 CE 97.3392, auszugsweise abgedruckt in
Thum, a.a.O, KZ 44.01; siehe auch Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O, KZ
10.18 a, Erl. 22.1).
Soweit ein Bürgerbegehren den formalen Anforderungen genügt und das
angestrebte (nicht rechtswidrige) Ziel noch erreichbar ist (keine objektive
Unmöglichkeit, vgl. Thum, a.a.O, 13.04, Erl. 7 b, bb und cc), besteht ein
verfassungsrechtlich verankerter Rechtsanspruch auf Zulassung (Art. 7 Abs. 2
und Art. 12 Abs. 3 Bayerische Verfassung in Verbindung mit Art. 12 a LKrO).
Der Kreistag darf also die Zulässigkeit nicht aus kommunalpolitischen
Gründen oder aus anderen Zweckmäßigkeitserwägungen verneinen. Insbesondere darf
im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht darüber befunden werden, ob die
begehrte Maßnahme zweckmäßig, wünschbar, kommunalpolitisch vertretbar ist oder
ob andere Lösungen besser sind oder den Vorzug verdienen (vgl. Thum, a.a.O.
13.08, Erl. 3 a m.w. Nachweisen).
Der Landkreis ist auch nicht berechtigt, die Durchführung eines
Bürgerentscheides unter dem Gesichtspunkt der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung zu verweigern; er darf insoweit auch keine Abwägung vornehmen,
ob der voraussichtliche Aufwand nicht etwa außer Verhältnis zur Bedeutung und
zu den Erfolgsaussichten des Begehrens steht (vgl.
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O, KZ 10.18 a, Erl. 26).
Gegen eine abweisende Zulässigkeitsentscheidung (belastender
Verwaltungsakt) können die vertretungsberechtigten Personen Klage beim
Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (Art. 12 a Abs. 8 Satz 2 LKrO; Thum, a.a.O,
13.08, Erl. 7).
3.
Prüfung
der formellen Voraussetzungen
3.1
Das
Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung
enthalten (Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 LKrO).
An die Formulierung der Frage dürfen keine übertriebenen Anforderungen
gestellt werden, da bei den Bürgern keine besonderen verwaltungsrechtlichen
Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Bei der Auslegung hält die
Rechtsprechung eine „wohlwollende Tendenz“ für gerechtfertigt, weil das
Rechtsinstitut des Bürgerbegehrens für die Bürger handhabbar sein soll, solange
nur das sachliche Ziel des Bürgerbegehrens (Kündigung der Beteiligung an der
VLP GmbH und Verbot finanzieller Leistungen gegenüber der VLP GmbH) erkennbar ist
(vgl. Thum, a.a.O, 13.04, Erl. 7 c; BayVGH, Urteil vom 19.02.1997 – 4 B
96.2928, abgedruckt in Thum, a.a.O, KZ 41.01).
Die zur Abstimmung gestellte Frage ist inhaltlich ausreichend bestimmt
und besitzt Entscheidungscharakter (vgl. hierzu Thum, a.a.O, 13.04, Erl. 6 und
7).
Die Frage ist so formuliert, dass das Ziel des Bürgerbegehrens
erkennbar ist und die Befürworter des Bürgerbegehrens mit „Ja“ bzw. die Gegner
des Bürgerbegehrens mit „Nein“ stimmen können.
Die Frage ist so konkret unterbreitet worden, dass im Falle des
Obsiegens des Bürgerbegehrens zur Umsetzung des erfolgreichen
Bürgerentscheides nur noch die Erstellung des Kündigungsschreibens durch den
Landrat gegenüber der VLP GmbH erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen das sog. „Koppelungsverbot“ liegt nicht vor, da
zwischen den beiden Fragebestandteilen (Nr. 1 = Kündigung der Beteiligung an
der VLP GmbH und Nr. 2 = Verbot finanzieller Leistungen gegenüber der VLP GmbH)
thematisch ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht.
Dieser besteht darin, dass es dem Landkreis auch im Falle seines
Ausscheidens aus der VLP GmbH untersagt sein soll, der Gesellschaft etwa als
„Nichtgesellschafter“ jedwede finanziellen Leistungen zu gewähren (z.B.
Ausreichung von zinsgünstigen Darlehen aus dem Kreishaushalt bzw. Übernahme von
Ausfallbürgschaften zur Sicherung von Kommunalkreditkonditionen zu Gunsten der
VLP GmbH).
Verbindendes gedankliches Element der beiden Fragebestandteile ist es
somit, jedwede finanzielle Belastung des Landkreishaushaltes durch Bau-
und/oder Betriebskosten des Verkehrslandeplatzes zu verhindern bzw. die
Übernahme potentieller Haftungsrisiken auszuschließen. Insoweit wird eine
einheitlich abgrenzbare Materie zur Abstimmung gestellt (vgl. zum
Koppelungsverbot Thum, a.a.O, 13.04, Erl. 4 m.w. Nachweisen sowie
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O, KZ 10.18 a, Erl. 14 m.w. Nachweisen).
Die beiden Fragebestandteile können auch deshalb zusammengefasst im Paket zur
Abstimmung gestellt werden, da nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
und allgemeiner Lebenserfahrung nicht angenommen werden kann, dass ein
Befürworter des Bürgerbegehrens zwar der Kündigung der Beteiligung des
Landkreises an der VLP GmbH zustimmen würde, gleichzeitig aber nicht gegen
anderweitige finanzielle Leistungen oder der Übernahme von Haftungsrisiken
seitens des Landkreises sein sollte.
3.2
Das
Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten (Art. 12 a Abs. 4 Seite 1 LKrO).
Die eingereichten Unterschriftenlisten enthalten eine von der
Fragestellung textlich getrennte Begründung des Bürgerbegehrens.
Die Angabe der Gründe soll es den Kreisbürgern ermöglichen, sich mit
den Zielen des Bürgerbegehrens und den dort angesprochenen Problemen
auseinanderzusetzen, ehe sie sich an den Kreistag wenden.
An Inhalt und Form der Begründung stellt das Gesetz keine besonderen
Anforderungen. Die Begründung kann sich daher -wie vorliegend- auf
schlagwortartige Aussagen beschränken. Auch subjektive Bewertungen oder
Meinungsäußerungen sowie politische Argumentationen in der Begründung sind von
der Rechtsprechung -soweit erkennbar- akzeptiert worden.
Nach der neueren Rechtsprechung darf die Begründung in ihren tragenden
Elementen jedoch nicht offensichtlich unrichtig sein, keine unzutreffenden
Tatsachen behaupten, die geltende Rechtslage unzutreffend oder in
abstimmungsrelevanter Weise unvollständig erläutern, so dass der
abstimmungsberechtigte Bürger dadurch in die Irre geführt werden würde (vgl.
zum Ganzen Thum, 13.04, Erl. 7 c – Seite 18 b-20 b m.w. Nachweisen; BayVGH,
Beschluss vom 14.10.2014 –Az 4 ZB 14 707 in KommP 2014, Seite 28-30; BayVGH,
Beschluss vom 5.06.2012 – Az 4 CE 12.1224 in BayVBl 2013, Seite 19 ff).
Derartige unzulässige abstimmungsrelevante Elemente enthält die
Begründung jedoch nicht.
Insbesondere wird nicht der objektiv unzulässige Eindruck erweckt, dass
allein eine Kündigung der Beteiligung des Landkreises an der VLP GmbH bzw. das
Verbot der Gewährung finanzieller Leistungen des Landkreises den Neubau des
Verkehrslandeplatzes in unwiderruflicher Weise verhindern würde. In der
Begründung wird nämlich ausgeführt, dass ein Ausstieg des Landkreises Coburg
den Neubau (möglicherweise) verhindern könne, da dann die Finanzierung
des Projekts nicht mehr gesichert sei.
Durch das Wörtchen „kann“ wird klarstellend deutlich, dass ein Neubau
des Verkehrslandeplatzes auch ohne finanzielle Beteiligung des Landkreises
Coburg dennoch möglich wäre.
Somit wird über einen abstimmungsrelevanten Aspekt bei der anstehenden
Sachentscheidung nicht offensichtlich falsch informiert (vgl. hierzu auch
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O, KZ 10.18 a, Erl. 15 m.w. Nachweisen).
Auch die weiteren Begründungselemente, dass ein finanzielles Engagement
des Landkreises angesichts der angespannten Haushaltslage, der bestehenden
Rekordverschuldung und der ungewissen Folgeausgaben für viele Landkreisbewohner
zu unmittelbaren wirtschaftlichen und gesundheitlichen Nachteilen führen
würde, stellen keine im Sinne der o.g. Rechtsprechung unwahren
Tatsachenbehauptungen oder Irreführungen der antragsberechtigten Kreisbürger
dar.
Vielmehr handelt es sich um im Sinne des politischen Anliegens des
Bürgerbegehrens „gefärbte“ Werturteile, Einschätzungen und Prognosen, deren
Wahrheitsgehalt und Richtigkeit derzeit jedoch nicht abschließend beurteilt
werden kann. Es ist vorrangig Sache der antragsberechtigten Kreisbürger, sich
selbst ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den in der Begründung
vorgetragenen Argumenten durch Leistung ihrer Unterschrift folgen wollen oder
nicht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 06.07.2006 – AN 4 K 06.00437, abgedruckt in
Thum, a.a.O., KZ 44.32).
3.3
Das
Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 LKrO). Für den Fall
ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten
zusätzlich stellvertretende Personen bezeichnet werden (Art. 12 a Abs. 4 Satz
2 LKrO).
Die eingereichten Unterschriftenlisten enthalten eine von der
Fragestellung und Begründung textlich getrennte Bezeichnung von drei
Vertreterinnen. Stellvertreter wurden nicht benannt.
Die Vertreterinnen sind für die Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens
eindeutig identifizierbar (Angabe der Namen mit Anschrift, vgl. Thum, a.a.O,
13.04, Erl. 11 a) als solche bezeichnet (Thum, a.a.O, 13.04, Erl. 11 b) sowie
als natürliche Personen geschäfts- und prozessfähig (Thum, a.a.O, 13.04, Erl.
10).
Sie sind ermächtigt das Bürgerbegehren bis zum Zeitpunkt der
Verschickung der Abstimmungsunterlagen gemeinschaftlich zurückzunehmen und
Änderungen oder Streichungen an diesem Begehren vorzunehmen, sofern dies für
die Zulässigkeit des Begehrens erforderlich erscheint (vgl. hierzu Thum,
a.a.O, 13.04, Erl. 3 b; 13.14, Erl. 1 b, aa; KZ 21.00, § 4 BBS, Erl. 9; KZ
30.10, Nr. I 4 Vollz Hinweise).
3.4
Das
Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens
6% der Kreisbürger unterschrieben sein (Art. 12 a Abs. 6 LKrO).
Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am
Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürger sind. Kreisbürger sind
alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen (Art. 11
Abs. 2 LKrO). Die Wahlberechtigung beurteilt sich nach Art. 1 und 2 GLKrWG.
Zum Kreis der wahl- und damit auch antragsberechtigten Kreisbürger gehören
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sowie alle Staatsangehörigen der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag der
Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 12 a Abs. 5 Satz 1 LKrO) das 18.
Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten im Landkreis mit
dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht durch straf- oder
zivilrechtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Thum, a.a.O,
14.01, Erl. 1, 13.01, Erl. 1).
Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften sind die von
den Gemeinden zum 20.02.2015 anzulegenden Bürgerverzeichnisse maßgebend (Art.
12 a Abs. 5 Satz 2 LKrO). Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren müssen
getrennt nach Gemeinden gesammelt werden (Art. 12 a Abs. 5 Satz 3 LKrO).
Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen
Gemeinde, sind diese Unterschriften ungültig (Art. 12 a Abs. 5 Satz 4 LKrO).
Unterschriften sind nur gültig, wenn die Unterzeichner identifizierbar
sind, wobei die fehlende Angabe des Vornamens auf der Unterschriftenliste in
der Regel unschädlich ist. Gleiches gilt für die Fälle, bei denen das
Geburtsdatum nicht angegeben ist, die Antragsberechtigung aber auf Grund
anderer Kriterien feststellbar ist. Zweifel bei der Identifizierung gehen zu
Lasten des Bürgerbegehrens. Je knapper die erforderliche Zahl der Unterschriften
nicht erreicht wird, umso höher sind jedoch die Anforderungen an eine Ermittlung
zu stellen (Thum a.a.O, 13.05, Erl. 4 a).
Eintragungen sind auch ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrift
fehlt, also lediglich kopierte Unterschriftenlisten vorliegen. Doppel- oder
Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung (Thum, a.a.O, 22.00, §§ 2, 3, 4
LBBS analog). Ungültige Eintragungen liegen auch dann vor, wenn zwar
eigenhändige Unterschriften auf der Rückseite der Listen vorhanden sind, jedoch
die Vorderseite der Liste keine Fragestellung, Begründung und Benennung der
Vertreter enthält (unbedruckte Vorderseite, vgl. BayVGH, Beschluss vom
06.11.2000 – 4 ZE 00.3018, abgedruckt in Thum, a.a.O, KZ 41.19, siehe auch
BayVGH, Beschluss vom 04.02.1997 – 4 CE 96.3435, abgedruckt in Thum, a.a.O, KZ
41.11).
Die von den Gemeinden als Meldebehörden vorzunehmende Prüfung der
eingereichten Unterschriftenlisten (Art. 12 a Abs. 16 Satz 1 LKrO) hat zu
folgendem Ergebnis geführt:
Stadt/Gemeinde |
Zahl der antragsber. Kreisbürger am 20.02.2015 |
Zahl der ungültigen Eintra-gungen |
Zahl der gültigen Eintra- gungen |
in % der Antrags-berech- tigten |
Ahorn |
3.508 |
7 |
255 |
7,27 |
Bad Rodach |
5.273 |
126 |
2.069 |
39,24 |
Dörfles-Esbach |
3.099 |
4 |
177 |
5,71 |
Ebersdorf b. Coburg |
4.770 |
14 |
378 |
7,92 |
Großheirath |
1.992 |
17 |
279 |
14,01 |
Grub am Forst |
2.410 |
32 |
214 |
8,88 |
Itzgrund |
1.959 |
20 |
291 |
14,85 |
Lautertal |
3.514 |
37 |
697 |
19,83 |
Meeder |
3.146 |
100 |
1.678 |
53,34 |
Neustadt b. Coburg |
12.217 |
55 |
1.029 |
8,42 |
Niederfüllbach |
1.322 |
3 |
108 |
8,17 |
Rödental |
10.904 |
63 |
750 |
6,88 |
Seßlach |
3.460 |
15 |
282 |
8,15 |
Sonnefeld |
4.145 |
35 |
536 |
12,93 |
Untersiemau |
3.436 |
3 |
279 |
8,12 |
Weidhausen b. Cbg. |
2.624 |
4 |
121 |
4,61 |
Weitramsdorf |
4.000 |
40 |
534 |
13,35 |
Landkreis Coburg |
71.779 |
575 |
9.677 |
13,48 |
Das Bürgerbegehren muss daher von mindestens 4.307 Kreisbürgern (6 %
von 71.779) unterschrieben sein. Mit 9.677 gültigen Eintragungen hat das
Bürgerbegehren das sog. Unterschriftenquorum erfüllt.
3.5
Ein
Bürgerentscheid über die Haushaltssatzung findet nicht statt (Art. 12 a Abs. 3
LKrO).
Dieses Verbot erfasst nur die Haushaltssatzung selbst (Art. 57 Abs. 2
LKrO), nicht jedoch den Haushaltsplan, der als Anlage zur Haushaltssatzung
beschlossen wird.
Mithin können Maßnahmen, die eine Änderung des Haushaltsplans zur Folge
haben, grundsätzlich Gegenstand eines zulässigen Bürgerbegehrens sein (Nr.
III, 1. VollzH). Andernfalls liefen Bürgerbegehren weitgehend leer, weil die
damit angestrebten Maßnahmen meistens mit haushalts(plan-)wirksamen Folgen
verbunden sind (vgl. Thum, a.a.O, 13.03, Erl. 5 m.w. Nachweisen).
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
29.08.1997 (abgedruckt in Thum, a.a.O, KZ 12.10, S. 16 ff) ausgeführt, dass es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, einen Bürgerentscheid mit
Auswirkungen auf den Haushaltsplan zuzulassen (vgl.
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O, 10.18 a, Erl. 12 m.w. Nachweisen).
3.6
Zulässiger
Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann nur eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungskreises des Landkreises sein (Art. 12 a Abs. 1 LKrO).
Der eigene Wirkungskreis der Landkreise wird nach Vorgabe der
Verfassung durch die Gesetzgebung bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Aufgaben
des eigenen Wirkungskreises bestehen aus den sog. „freiwilligen Aufgaben“ und
den „Pflichtaufgaben“ des Landkreises. Unter Pflichtaufgaben werden Aufgaben
verstanden, die kraft gesetzlicher Vorschriften wahrzunehmen sind. Ermessen
besteht lediglich bei der Frage, „wie“ sie erfüllt werden sollen. Im Gegensatz
hierzu kann der Landkreis bei freiwilligen Aufgaben auch entscheiden, „ob“ er
eine Aufgabe wahrnehmen will und, wenn ja, „wie“ er sie erledigen will.
In Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der eigene
Wirkungskreis der Landkreise in Art. 5 und 51 LKrO festgelegt. Nach Art. 51
Abs. 1 LKrO sollen die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die
öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl ihrer Kreisbürger nach den Verhältnissen des Kreisgebietes
erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Landkreises umfasst die
Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen
Gemeinschaft (Art. 5 Abs. 1 LKrO). Demgegenüber sind die Gemeinden für die
Erfüllung der auf das Gemeindegebiet begrenzten örtlichen Aufgaben
zuständig (Art. 11 und Art. 83 Abs. 1 BV sowie Art. 7 und Art. 57 GO). Somit
besteht nach bayerischem Kommunalrecht eine grundsätzliche Aufgabentrennung
zwischen Landkreisen und Gemeinden. Es kann allerdings sein, dass eine Aufgabe,
die ursprünglich örtliche Bedeutung hatte (z.B. gemeindliche Musikschule) im
Laufe der Zeit überörtliche Bedeutung erlangt (z.B. Kreismusikschule) und sich
so die Zuständigkeit von einer Gebietskörperschaft auf die andere verlagert.
Der Landkreis Coburg nimmt mit der Beteiligung an der VLP GmbH eine
freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.
Der Neubau und Betrieb des Verkehrslandeplatzes ist für die Bedürfnisse
der Stadt und des Landkreises Coburg bzw. der Planungsregion Oberfranken-West
konzipiert (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages). Somit handelt es sich um
keine gemeindliche, sondern um eine überörtliche Angelegenheit, die die
Zuständigkeit des Landkreises begründet.
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Bau bzw. Betrieb eines
Verkehrslandeplatzes bzw. einer Beteiligung des Landkreises an der VLP GmbH
besteht jedoch nicht.
Auf die privatrechtlich organisierte VLP GmbH, an der der Landkreis
beteiligt ist, kann auch durch ein Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid
Einfluss genommen werden (vgl. Thum, a.a.O, 13.01, Erl. 3 d m.w. Nachweisen;
BayVGH, Urteil vom 8.05.2006 –Az 4 BV 05.756 in Thum, a.a.O, KZ 44.31, Seite 22
ff; siehe auch Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke; a.a.O., KZ 10.18 a, Erl. 4).
Die Frage, ob der Landkreis seine bestehende Beteiligung an der VLP
GmbH kündigen und jedwede finanzielle Leistungen unterlassen soll, kann somit
zulässiger Gegenstand eines Bürgerentscheides sein.
Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil der Kreistag selbst in seiner
Sitzung am 30.10.2014 zu diesem Thema bereits einen (ablehnenden) Beschluss
gefasst hat, der im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheides jedoch wieder
aufgehoben werden würde (Art. 12 a Abs. 12 Satz 1 LKrO; späterer Beschluss hebt
früheren Beschluss wieder auf; siehe hierzu Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke,
a.a.O, 10.18 a, Erl. 8)
4.
Prüfung
der materiellen Voraussetzungen
Prüfungsgegenstand ist die Frage, ob bei einem Erfolg des
Bürgerbegehrens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
verstoßen wird (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 50 LKrO), mit anderen
Worten, ob das Ziel und die Fragestellung des Bürgerbegehrens mit der
Rechtsordnung im Einklang stehen oder bereits bestehende (nicht mehr rückgängig
zu machende) vertragliche Verpflichtungen des Landkreises verletzen.
4.1
Das
Bürgerbegehren darf nicht gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung verstoßen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LKrO).
Hier kommt den Initiatoren des Bürgerbegehrens ein weiter
Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr eingeschränkt einer Prüfung durch den
Kreistag oder der Rechtsaufsichtsbehörde zugänglich ist. Der Kreistag darf nur
prüfen, ob die durch den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsprüfung gezogenen Grenzen überschritten sind. Die Zurückweisung käme
nur in Betracht, wenn die verlangte Maßnahme mit den Grundsätzen einer
geordneten Haushaltswirtschaft schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre
(BayVGH, Urteil vom 18.03.1998 – 4 B 97.3249, auszugsweise abgedruckt in Thum,
a.a.O, KZ 44.12; Thum, a.a.O, 13.08, Erl. 7 f, aa m.w. Nachweisen). Ein
Bürgerbegehren verstößt nicht schon dann gegen den Grundsatz der sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung, wenn weniger kostenintensive Alternativen
denkbar sind.
In Ansehung dieser „Schlechterdings-Rechtsprechung“ kann gefolgert
werden, dass das Bürgerbegehren nicht gegen den o.g. haushaltsrechtlichen
Grundsatz verstößt, da es dem Landkreis jedwede finanzielle Beteiligung oder
Haftungsübernahme untersagt und somit entsprechende Ausgabeansätze im
Landkreishaushalt unterbleiben müssten (Haushaltsentlastung).
4.2
Das
Bürgerbegehren darf nicht auf ein objektiv unmögliches Ziel gerichtet sein und
darf auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung als überholt anzusehen sein
(Thum, a.a.O, 13.04, Erl. 7 b, bb und cc –Seite 11 bis 12- m.w. Nachweisen).
Derartige Umstände liegen nicht vor, da § 12 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages jedem Gesellschafter ein ordentliches Kündigungsrecht
zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2015 einräumt. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (Kündigung muss bis spätestens am 30.06.
der VLP GmbH zugegangen sein). Die ordentliche Kündigung liegt im Ermessen des
jeweiligen Gesellschafters und ist an keine inhaltlichen Voraussetzungen
geknüpft.
5.
Ergebnis
der Zulässigkeitsprüfung
Das Bürgerbegehren erfüllt alle formalen Anforderungen (Art. 12 a Abs.
1, Abs. 3 bis Abs. 6 LKrO) und ist auch materiell-rechtlich nicht auf ein
rechtswidriges bzw. objektiv nicht mehr erreichbares Ziel gerichtet.
Daher besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung.
Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten
nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Kreistag
durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten
Personen um höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 12 a Abs. 10 Satz 1
LKrO).
Der Bürgerentscheid entfiele nur dann, wenn der Kreistag die
Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließen würde,
also einen inhaltsgleichen Beschluss (Kündigung der Beteiligung, Nichtgewährung
finanzieller Leistungen) fassen würde (Art. 12 a Abs. 13 Satz 1 LKrO).
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne
entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 15% der am Tag der Durchführung des
Bürgerentscheids Stimmberechtigten beträgt (sog. Abstimmungsquorum, Art. 12 a
Abs. 11 Satz 1 LKrO). Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet (Art. 12 a Abs. 11 Satz 2 LKrO).
Die Prüfung des Ergebnisses des Bürgerentscheides hat nach bayerischer
Rechtslage also in zwei Schritten zu erfolgen.
a)
Wie hat
die Mehrheit abgestimmt: Ja oder Nein?
b)
Hat
diese Mehrheit das Quorum von 15% erreicht?
Erreicht die Mehrheit der gültigen Stimmen das Quorum nicht, hat der
Bürgerentscheid keine Entscheidung getroffen, oder anders ausgedrückt, er hat
nicht die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages (vgl. IMS vom 30.07.1999 –
IB1-1404.2-30 in FdSt 272/1999; Thum, a.a.O, 13.12, Erl. 5 a und d; 14.11, Erl.
2, cc).
Erreicht die Mehrheit der gültigen Stimmen das Quorum, hat der
Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Dieser
Kreistagsbeschluss kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen
Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem
Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat
(Art. 12 a Abs. 12 Satz 1 und 2 LKrO). Der Landkreis hat die Kosten des
Bürgerentscheides zu tragen (Art. 12 a Abs. 10 Satz 2 LKrO). Die Möglichkeit
der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten (Art. 12 a Abs. 10 Satz 3
LKrO).