Beschluss:
Der Kreis- und Strategieausschuss nimmt zustimmend Kenntnis vom vorgeschlagenen zeitlichen Ablauf des Verfahrens.
Eine Vorberatung in einer weiteren Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses, vor der Kreistagssitzung zur Entscheidung über die Zulässigkeit soll nicht stattfinden.
Mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens soll nicht eine Terminverlegung des Bürgerentscheids auf den 14.06.2015 verhandelt werden.
Sachverhalt:
Die Vertreter des Bürgerbegehrens (BüB) haben am 20.02.2015 eine Heftung (3 Ordner) mit Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren „Gegen die Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes bei Meeder – Neida“ überreicht. Nach Angaben der BüB-Vertreter handelt es sich um10.099 Unterschriften von Stimmberechtigten aus dem Landkreis Coburg.
Über die Städte und Gemeinden des Landkreises Coburg werden die gültigen und ungültigen Stimmen festgestellt. Daraus ergibt sich, ob die erforderliche Anzahl an Unterstützerlisten für einen Bürgerentscheid vorliegt. Bei derzeit rd. 72.000 Stimmberechtigten im Landkreis Coburg werden rd. 4.320 Unterstützerunterschriften (6 %) benötigt.
Folgender zeitlicher Ablauf ist vorgesehen:
23.02. -06.03. 2015 |
Prüfung der Unterschriften durch Städte und Gemeinden, Feststellung der Wahlberechtigten zum Stichtag der Einreichung des BüB (20.02.2015) |
12.03.2015 |
14:00 Uhr Sondersitzung zur Vorberatung der anschl. KT-Sitzung, sofern dies für erforderlich gehalten wird, ansonsten erfolgt Beschlussfassung nur im Kreistag |
12.03.2015 |
14:30 Uhr Sondersitzung Kreistag Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens; die Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung zu treffen |
13.03.2015 bis 07.06. 2015 |
unter der Voraussetzung der Zulässigkeitserklärung des
BÜB, 2. Anlegung und Fortführung der Bürgerverzeichnisse 3. Veröffentlichung der Abstimmungsbekanntmachung 4. Herstellung und Versand der Abstimmungsbenachrichtigungskarten etc. 5. Bestellung der Unterlagen bei Fachverlagen 6. Wahlhelfer generieren, Entschädigung festsetzen durch LRA Coburg: 1. fachliche Betreuung und Begleitung des Verfahrens 2. Stimmzettel herstellen und verteilen 3. Beförderung der Wahlbriefe durch Post abklären |
07.06.2015 (oder ggf. 14.06.2015) |
Durchführung Bürgerentscheid evtl. kann im Einvernehmen mit den Einreichern des BüB ein Hinausschieben um 1 Woche vereinbart werden, damit der „Wahlsonntag“ außerhalb der Pfingstferien liegt |
Der Bürgerentscheid ist in dem Sinn entschieden, wenn die gestellte Frage (ggf. die Stichfrage) von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden wurde, sofern diese Mehrheit in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H. der Stimmberechtigten beträgt (bei rd. 72.000 Stimmberechtigten sind das 10.800 Stimmen).
Anschließend ist je nach Ausgang der Abstimmung die Entscheidung umzusetzen.
Das Verfahren zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist in § 12 a LKrO geregelt.
Eines Beschlusses zu den Abfolgen bedarf es nicht.
Wegen der zeit- und fristgerechten Abwicklung und aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus empfiehlt sich ein zustimmendes Signal der Kreispolitik.
Zur Frage der Zulässigkeit des beabsichtigten Bürgerbegehrens wird für die Sitzung des Kreistags in der darüber entschieden wird, eine ausführliche Sitzungsvorlage durch den Fachbereich Kommunalwesen vorgelegt werden.