Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen wie folgt zu beschließen:

 

Vorausgesetzt, das angestrebte Bürgerbegehren „Gegen die Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes bei Meeder-Neida“ wird für zulässig erklärt, führt der Landkreis Coburg ein Ratsbegehren zum Verbleib des Landkreises Coburg in der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg m.b.h. durch.

 


Sachverhalt:

 

Am 20.02.2015 haben die Befürworter eines Bürgerbegehrens „Gegen die Beteiligung des Landkreises Coburg an Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes bei Meeder-Neida“ die Unterlagen eingereicht.

 

Der Landkreis Coburg ist Mitglied der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg m.b.H. (PG VLP Coburg m.b.H.).

 

Der Kreistag des Landkreises Coburg hat am 30.09.2015 beschlussmäßig zugestimmt, die Satzung der PG VLP Coburg m.b.H. auf Bau und Betrieb eines Verkehrslandeplatzes zu erweitern. Am 30.10.2015 hat der Kreistag einen auf Austritt aus der VLP Coburg m.b.H gerichteten Antrag mehrheitlich abgelehnt.

 

Insofern steht die auf den Austritt aus der VLP gerichtete Initiative eines Bürgerentscheides gegen die durch Beschlüsse eingenommene Position des Landkreises Coburg.

 

Vorausgesetzt, das Bürgerbegehren wird für zulässig erklärt, wird durch einen Bürgerentscheid (wirkt wie ein Kreistagsbeschluss) eine geänderte Position des Landkreis Coburg bestimmt.

 

Der Kreistag kann nun gem. Art. 12 a Abs. 2 LKrO ein sog. Ratsbegehren beschließen und durch eine entsprechende Fragestellung eine Mehrheit in der Bevölkerung zur Beibehaltung seiner bisherigen Position gewinnen.

 

Bei einem Bürgerentscheid würden dann auf einem Stimmzettel beide Fragestellungen und zuzüglich eine Stichfrage aufgenommen. Die Stimmberechtigten könnten dann jede Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand entstünde nicht bzw. nur in ganz geringem Maß.

 

Diese kommunalpolitische Entscheidung hat der Kreistag zu treffen (Sitzung ist vorgesehen am 12.03.2015).

 

Vorberatend ist der Kreis- und Strategieausschuss tätig.

 

Es empfiehlt sich dringend, sofern ein Ratsbegehren für sinnvoll erachtet wird, eine mögliche Fragestellung und eine Begründung zu formulieren, damit juristisch deren formelle und materielle Zulässigkeit abgeklärt werden kann. Die Fragestellung muss bestimmt sein, hinreichend verständlich und eindeutig mit ja oder nein beantwortbar sein, um nur einige Anforderungen zu nennen. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Abklärung.

 

Die Entscheidung ob ein Ratsbegehren durchgeführt werden soll trifft der Kreistag.

Falls dies bejaht wird, muss die Fragestellung nebst Begründung ausformuliert sein.

Ein Textvorschlag wird seitens der Verwaltung nicht gemacht. Dies muss aus Reihen der Politik geschehen.


aus der Beratung:

 

Die Mitglieder des Kreis- und Strategieausschusses kommen überein, dass die im Beschlussvorschlag genannte Fragestellung nebst Begründung in einem gemeinsamen Gespräch zwischen der Verwaltung und den Fraktionsvorsitzenden ausformuliert werden solle.

 

Aus dem Beschlussvorschlag wird folgender Absatz ersatzlos gestrichen:

 

-      Das Ratsbegehren firmiert unter dem Titel: „ … n.n. …“.

-      Die Fragestellung lautet: „ … n.n. „

-      Die Begründung hat folgenden Wortlaut: „… n.n.