Beschluss: einstimmig

Der Fachbereich Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung über die Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge für das Jahr 2015 mit dem Caritasverband Coburg, vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltsmittel durch den Kreistag, abzuschließen. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) reisen ohne sorgeberechtigte Personen nach Deutschland ein. Für sie wird deshalb in jedem Fall vom Familiengericht ein Vormund bestellt.

Die Zuständigkeit für diese Vormundschaften liegt lt. § 87c Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bei dem Jugendamt, „…in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ Soweit keine anderen Bewerber um die Vormundschaft vorhanden sind, wird ein Amtsvormund, also ein Mitarbeiter des Jugendamtes, bestellt.

 

Das ist mit 2 unterschiedlichen Folgewirkungen verbunden:

1.    Die Wahrnehmung der Vormundschaft beinhaltet auch, den jungen Flüchtling ausländerrechtlich zu vertreten und zu klären, ob ein Asylantrag gestellt wird oder nicht. Im Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht Bamberg festgestellt, dass keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse des Amtsvormundes die Bestellung eines Mitvormunds rechtfertigen.

2.    Die Personalausstattung für Amtsvormundschaften ist in § 55 SGB VIII gesetzlich vorgeschrieben. Danach muss für 50 Vormundschaften/Pflegschaften 1 Vollzeitkraft vorhanden sein.

 

Der Caritasverband Coburg hält fachliches Know How im Asylrecht vor. Er ist seit Jahren in der Migrations- und Asylsozialberatung tätig. Und er betreibt einen Betreuungsverein, der bislang ausschließlich gesetzliche Betreuungen für Erwachsene nach dem Betreuungsgesetz durchführt. Im Dezember 2014 hat der Caritasverband beim Bayerischen Landesjugendamt die Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften gemäß § 54 SGB VIII beantragt. Mit der Anerkennung kann er Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge übernehmen und diese mit der Justiz abrechnen.

Tatsächlich wird damit aber nur ein Teil der anfallenden Kosten gedeckt. Mit dem Caritasverband Coburg wurde deshalb ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 89 € je jungem unter Vormundschaft stehenden Flüchtling ausgehandelt. Grundlage für die Ermittlung der Pauschale waren der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVSuE) hinsichtlich der Personalkosten und die Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) hinsichtlich der Sach- und Gemeinkosten, wie dies auch bei anderen Leistungsvereinbarungen mit dem Landkreis Coburg angewandt wird.

 

Diese Lösung ist für den Landkreis Coburg wirtschaftlicher als eigenes Personal für die Übernahme der Vormundschaft vorzuhalten und einen Mitvormund mitfinanzieren zu müssen. Eine Kostenerstattung durch die Justiz ist bei Amtsvormundschaften nicht möglich.

 

Die Aufwendungen für die Leistungserbringung für die Caritas werden im Rahmen der Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger geltend gemacht.

 

Vorgeschlagen wird deshalb, mit der Caritas eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Anlage 1) abzuschließen. Eine vergleichbare Vereinbarung wurde bereits in Stadt und Landkreis Bamberg mit dem dort tätigen Sozialdienst katholischer Frauen abgeschlossen.

 

Die Aufwendungen werden in dem eigens für die Hilfen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eingerichteten Unterabschnitt 4559 verbucht.