Der Fachbereich
Jugend, Familie und Senioren wird beauftragt, die vorliegende Leistungs-,
Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung über die Übernahme von
Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge für das Jahr 2015
mit dem Caritasverband Coburg, vorbehaltlich der Genehmigung der
Haushaltsmittel durch den Kreistag, abzuschließen. Die Vereinbarung ist
Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) reisen ohne
sorgeberechtigte Personen nach Deutschland ein. Für sie wird deshalb in jedem
Fall vom Familiengericht ein Vormund bestellt.
Die Zuständigkeit für diese Vormundschaften liegt lt. § 87c Abs. 3
Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bei dem Jugendamt, „…in dessen Bereich das Kind oder der
Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ Soweit keine anderen Bewerber um die
Vormundschaft vorhanden sind, wird ein Amtsvormund, also ein Mitarbeiter des
Jugendamtes, bestellt.
Das ist mit 2 unterschiedlichen Folgewirkungen verbunden:
1.
Die
Wahrnehmung der Vormundschaft beinhaltet auch, den jungen Flüchtling
ausländerrechtlich zu vertreten und zu klären, ob ein Asylantrag gestellt wird
oder nicht. Im Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht Bamberg festgestellt,
dass keine ausreichenden asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse des
Amtsvormundes die Bestellung eines Mitvormunds rechtfertigen.
2.
Die
Personalausstattung für Amtsvormundschaften ist in § 55 SGB VIII gesetzlich
vorgeschrieben. Danach muss für 50 Vormundschaften/Pflegschaften 1
Vollzeitkraft vorhanden sein.
Der Caritasverband
Coburg hält fachliches Know How im Asylrecht vor. Er ist seit Jahren in der
Migrations- und Asylsozialberatung tätig. Und er betreibt einen
Betreuungsverein, der bislang ausschließlich gesetzliche Betreuungen für
Erwachsene nach dem Betreuungsgesetz durchführt. Im Dezember 2014 hat der
Caritasverband beim Bayerischen Landesjugendamt die Erlaubnis zur Übernahme von
Vormundschaften und Pflegschaften gemäß § 54 SGB VIII beantragt. Mit der
Anerkennung kann er Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
übernehmen und diese mit der Justiz abrechnen.
Tatsächlich wird
damit aber nur ein Teil der anfallenden Kosten gedeckt. Mit dem Caritasverband
Coburg wurde deshalb ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 89 € je jungem
unter Vormundschaft stehenden Flüchtling ausgehandelt. Grundlage für die
Ermittlung der Pauschale waren der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst
(TVSuE) hinsichtlich der Personalkosten und die Empfehlungen der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) hinsichtlich der Sach- und
Gemeinkosten, wie dies auch bei anderen Leistungsvereinbarungen mit dem
Landkreis Coburg angewandt wird.
Diese Lösung ist für
den Landkreis Coburg wirtschaftlicher als eigenes Personal für die Übernahme
der Vormundschaft vorzuhalten und einen Mitvormund mitfinanzieren zu
müssen. Eine Kostenerstattung durch die Justiz ist bei Amtsvormundschaften nicht
möglich.
Die Aufwendungen für
die Leistungserbringung für die Caritas werden im Rahmen der Kostenerstattung
durch den überörtlichen Träger geltend gemacht.
Vorgeschlagen wird
deshalb, mit der Caritas eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung
für die Übernahme von Vormundschaften für unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (Anlage 1) abzuschließen. Eine vergleichbare Vereinbarung wurde
bereits in Stadt und Landkreis Bamberg mit dem dort tätigen Sozialdienst
katholischer Frauen abgeschlossen.
Die Aufwendungen
werden in dem eigens für die Hilfen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
eingerichteten Unterabschnitt 4559 verbucht.