Der Fachbereich Jugend, Familie und
Senioren wird beauftragt die vorliegende Leistungs-, Entgelt- und
Qualitätsvereinbarung für das Jahr 2015 mit dem Diakonischen Werk Coburg e.V.,
vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltsmittel durch den Kreistag, abzuschließen.
Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Der Leistungsbereich der Vereinbarung
umfasst die Beratung nach § 2 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatung nach §
219 StGB in Verbindung mit §§ 5-7 Schwangerenkonfliktgesetz (SchKG). Weitere
Auftragsgrundlagen sind das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
(SFHÄndG) und Art. 18 Bayer. Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG).
Die Aufgaben und Ziele in dieser Leistungsvereinbarung werden vom
Gesetzgeber definiert und vorgegeben und bedingen damit auch die Personal- und
Sachausstattung.
Folgende
Entwicklungen in der Beratungsstelle sind im Jahr 2013 festgestellt
worden:
Im Bereich der Beratung nach § 219 (Beratung der Schwangeren in einer
Not- und Konfliktlage) war ein deutlicher Rückgang von 189 Ratsuchenden (2012)
auf 144 (2013) festzustellen. Da es aber im Jahr davor einen antizyklischen
Anstieg der Beratungen gab, ist eine Bewertung dieser Tatsache eher schwierig.
Der ohnehin sehr niedrige Anteil der unter 18-jährigen an den Fallzahlen ist
von 3,5 % auf 1,4 % weiter gesunken.
Bei den Gründen für einen Schwangerschaftsabbruch ist nach wie vor der
Punkt „Schwierigkeiten in der Partnerbeziehung“ entscheidend (42 %).
Eine deutliche
Zunahme gab es im Beratungsfeld Sexualität, Empfängnisverhütung,
Partnerschaftsprobleme. Von 47 Ratsuchenden im Vorjahr stieg die Anzahl in 2013
auf 78.
Die Beratungsstelle
stellte fest, dass in einigen Fällen das Thema „Kosten von Verhütungsmitteln“
eine Rolle spielt. Bei knappen finanziellen Mitteln wird beispielsweise die
Beschaffung von Pille oder Spirale zum Problem. Auch eine für manche Frauen
wünschenswerte Sterilisation ist aus finanziellen Gründen nicht machbar.
Die
Krankenhaussprechstunde wird weiterhin sehr gut angenommen. In der
Zusammenarbeit mit der Klinikseelsorge wurde auch die Betreuung von Eltern mit
einer Totgeburt weiter entwickelt. Es wird zweimal im Jahr ein
Trauergottesdienst für die betroffenen Eltern angeboten.
Der Bereich
Sexualpädagogik in Schulen lief sehr gut an. Die Einbeziehung eines männlichen
Kollegen als Honorarkraft in diesem Bereich kommt in den Schulen gerade bei den
Jungs sehr gut an.
Ein Themenbereich
mit dem sich die Beratungsstelle seit 2013 verstärkt befasst ist Möglichkeit
der vertraulichen Geburt. Hintergrund der öffentlichen Diskussion sind die
medienwirksamen Kindesaussetzungen oder Kindestötungen von Müttern. Die in den
letzten Jahren in vielen Großstädten eingerichteten Babyklappen oder auch die
Möglichkeit der anonymen Geburt in Kliniken, ermöglichen es den Frauen selbst
unerkannt zu bleiben, aber gleichzeitig eine medizinische Versorgung des
Säuglings sowie der Mutter zu gewährleisten.
Diese Angebote gab es aufgrund der geringen Inanspruchnahme nicht
flächendeckend, sondern nur in den dichtbesiedelten Ballungsräumen. In Oberfranken
gibt es keine Babyklappe und bis 2014 keine Klinik, in der eine anonyme Geburt
möglich war.
Die Angebote sind
nicht unumstritten, so stellt sich z.B. die Frage, ob Babyklappen nicht erst
Frauen zu einer Kindesaussetzung verleiten oder sie zur Aussetzung von anderen
Personen gedrängt werden könnten. Ein weiterer gravierender Kritikpunkt war,
dass dem Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung dadurch verwehrt wird.
Dieser Interessenskonflikt warf viele ungeklärte Rechtsfragen auf. Der
Gesetzgeber regelte deshalb diese Fragen im Gesetz zum Ausbau der Hilfen für
Schwangere – Regelung der vertraulichen Geburt -, das am 01.05.2014 in Kraft
getreten ist. An der Umsetzung sind die Schwangerschaftsberatungsstellen
maßgeblich beteiligt.
Vertrauliche Geburt
bedeutet dabei, dass die Mutter im Klinikum entbinden kann, ihre persönlichen
Daten jedoch nur der Beraterin der Schwangerschaftsberatungsstelle bekannt
sind. Die Mutter erhält einen Aliasnamen, mit dem sie bei Klinik, Jugendamt,
Hebammen u.a. geführt wird. Die Mutter hat dann ein Recht auf Anonymität bis
zum 16. Geburtstag des Kindes und auch darüber hinaus, wenn gewichtige Gründe
zur Verlängerung vorliegen.
Eine Vernetzung und
Kooperation von Schwangerschaftsberatung, Klinik und Adoptionsvermittlung im
Jugendamt ist dabei unerlässlich.
Die Bestimmungen der
Durchführung des Gesetzes liegen bei den Bundesländern.
Im Jahresbericht der
Beratungsstelle von 2013 (Anlage 1) werden alle Angebote und die Statistik noch
einmal differenziert dargelegt.
Die betroffenen
Kommunen, Kronach, Lichtenfels, Stadt- und Landkreis Coburg beteiligen sich
an den von der Regierung von Oberfranken förderfähig anerkannten Personal- und
Sachkosten der Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen mit einem Zuschuss
von 30 %.
Nach der aktuellen Durchführungsverordnung zum Bayerischen
Schwangerenberatungsgesetz wird die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten
Kommunen nach Einwohnerzahlen vorgenommen.
Das Diakonische Werk legt den Kommunen im Vorjahr eine Aufstellung der
zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen vor. Im folgenden Haushaltsjahr erhält
die Kommune eine Kostenübersicht der tatsächlichen Ein- und Ausgaben. Die
daraus resultierenden Mehr- bzw. Minderzahlungen werden mit den laufenden
Abschlagszahlungen verrechnet.
Für das Jahr 2015 wurde vom Träger ein Zuschuss von 27.500 Euro
berechnet und dieser unterscheidet sich nur gering vom Ansatz aus 2014 (26.700
€). In der Haushaltsstelle 04620.7070 wird der Zuschuss im Haushaltsplan für
2015 berücksichtigt.
Die Vereinbarung mit der entsprechenden Anpassung ist der Anlage 2 zu
entnehmen.