Beschluss: einstimmig


Sachverhalt:

Die Verwaltung legt den Haushaltsentwurf des Fachbereichs Jugend, Familie und Senioren für 2015 (Anlage 1 und Übersichten Anlage 2) vor.

Dieser ist –bis auf die Haushaltsstellen für die Förderung der Jugendarbeit im musisch-kulturellen und im sportlichen Bereich- im Einzelplan 4 abgebildet.

Der Fachbereich beplant und bewirtschaftet nicht nur Jugendhilfeaufwendungen, sondern auch

-      in der Kindertagesbetreuung solche der Grundsicherung für Erwerbsfähige im Rechtskreis des SGB II

-      die dem Aufgabenbereich Senioren zugeordneten Haushaltsstellen und

-      die ab dem 01.01.2015 entstehenden Einnahmen und Ausgaben für das Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement.

 

Der Haushaltsentwurf für diese 3 Bereiche ist nur informatorisch beigefügt. Die Zuständigkeit des Ausschusses für Jugend und Familie bezieht sich ausschließlich auf die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

 

 

In der Jugendhilfe stehen 2015 Einnahmen in Höhe von 3.731.450 € Ausgaben in einem Gesamtvolumen von 9.455.260 € gegenüber. Der Nettobedarf in Höhe von 5.723.810 € liegt –trotz neuer Leistungen wie z.B. der Einführung von Jugendsozialarbeit an Schulen in freier Trägerschaft oder den Erweiterungen der Stütz- und Förderklassen, sowie Tarifsteigerungen bei Trägern geschuldeten höheren Zuschüssen- nur um 10.000 € höher als die Ansätze für 2014.

 

Diese Entwicklung ist deshalb umso erfreulicher, als das im 4. Jahr hintereinander das Niveau des Nettobedarfs weitgehend gehalten wird. Die Steigerungsrate liegt seit 2012 bei unter 1 %:

 

 

 

Die konkreten Entwicklungen sind im Folgenden dargestellt:

 

Verwaltungshaushalt

 

1.         Prävention

 

1.1         Förderung der Erziehung in der Familie

 

UA 4531

 

Die familienfördernden Angebote des Landkreises Coburg – von Elterntalk und Willkommensbesuchen bei Neugeborenen über die FamilienCard bis hin zum niederschwelligen Einsatz von Familienhebammen- sind inzwischen etabliert und werden gut angenommen.

 

Die Ausgaben liegen hier bei ca. 80.000 €, wobei davon ca. 50.000 € über Einnahmen refinanziert sind. Sowohl in den Frühen Hilfen als auch bei der FamilienCard decken die Einnahmen zu fast 100 % die Ausgaben ab.

 

 

 

 

 

 

 

1.2         Kinderbetreuung

 

UA 4541 und 4542 (korrelierend mit UA 4822)

 

Die Kosten für die Kinderbetreuung sinken 2015 prognostisch – trotz erhöhter Leistungen in der Tagespflege.

Sowohl Krippenausbau mit den im Vergleich zum Kindergartenplatz höheren Betreuungskosten als auch der staatliche Zuschuss von 100 € monatlichem Elternbeitrag bei Vorschulkinder lösen keine sichtbaren Effekte von Mehr- oder Minderausgaben mehr aus.

 

 

In der differenzierten Betrachtung wird deutlich, dass sich die „Binnenverteilung“ in Leistungen an SGB II Empfänger und Jugendhilfeleistungen verändert.

 

 

 

Der Anteil der Jugendhilfeleistungen am Gesamtvolumen der Aufwendungen lag 2013 noch bei 55 %. Basierend auf den aktuellen Fallvolumen wird für 2015 mit nur noch einem 45 %igen Anteil gerechnet.

 

1.3         Jugendarbeit und Jugendschutz

 

Die Gesamtausgaben in Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Jugendschutz gestalten sich in der Übersicht wie folgt:

 

 

In die Darstellung einbezogen sind die in den Einzelplänen 3 und 5 verbuchten Ausgaben und Ansätze für die Förderung der Jugendarbeit im musisch-kulturellen und sportlichen Bereich, die in der Regel nicht ausgeschöpft werden.

 

Eine tatsächliche Ausgabesteigerung liegt nur bei den von freien Trägern erbrachten Leistungen vor. Der Ausschuss für Jugend und Familie hatte hier in seiner Sitzung vom 15.07.2014 die Einführung von JaS (Jugendsozialarbeit an Schulen) an der Mittelschule Rödental - Oeslau und der Grundschule An der Heubischer Straße in Neustadt in freier Trägerschaft bei einer Bezuschussung in Höhe der durch das staatliche Förderprogramm vorgeschriebenen Mindestförderung (2x 8.180 €) beschlossen.

 

Die von der Verwaltung erbrachten Leistungen lagen in den zurückliegenden Jahren nach Abzug der Einnahmen bei nur 5.000 € bis 7.500 €. In der Planung liegt der Zuschussbedarf bei 18.000 €, da bzgl. des Ferienpasses immer Schwankungen (geringere Einnahmen bei höheren Ausgaben) einzukalkulieren sind.

 

2.         Hilfe und Unterstützung

 

Der Komplex der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, sowie der Hilfe für junge Volljährige stellt seit jeher den zentralen und gewichtigen Kostenpart der Jugendhilfe dar.

Die Aufwendungen in diesem Bereich unterliegen seit Jahren bundesweit permanenten Steigerungen, die bei durchschnittlich 5% liegen.

 

 

 

 

Im Landkreis Coburg gab es diese Steigerung ebenfalls, wobei eine 5%ige Steigerung „nur“ von 2012 auf 2013 zu verzeichnen war. Erfreulich ist aber, dass 2013 diese stetige Steigerung gestoppt und nicht nur (einmalig) 2014, sondern auch 2015 auf einem niedrigeren Niveau fortgesetzt wird.

 

 

Zu den einzelnen Hilfearten:

 

2.1         gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind

 

UA 4534

 

Im Mutter-Kind-Bereich steigen die Fallzahlen wieder. Ursache ist eine Zunahme von Fällen akuter Kindeswohlgefährdung, der nur mit einer stationären Hilfe von Mutter und Kind oder durch eine Trennung von beiden mit Unterbringung des Kindes allein begegnet werden kann. Die derzeitig laufenden Hilfen in Mutter-Kind-Einrichtungen waren z.T. nur über gerichtliche Intervention zu realisieren.

 

2.2         ambulante erzieherische Hilfen

 

UA 4553

 

Die Fallzahlen in den ambulanten erzieherischen Hilfen erreichen nach Steigerungen in den Vorjahren wieder das Niveau von 2011. Hier macht sich u. a. der Ausbau der Stütz- und Förderklassen an der Heinrich-Schaumberger-Schule bemerkbar.

 

2.3         stationäre Hilfen zur Erziehung

 

UA 4557

 

In den Aufwendungen für Heimerziehung macht sich die konsequente Umsetzung des Pflegekinderkonzeptes bemerkbar. Zum 01.01.2015 wechseln die letzten Grundschulkinder, die der Landkreis Coburg selbst untergebracht hat, von einer Wohngruppe in eine Pflegefamilie.

 

 

In zwei Fällen, die der Landkreis Coburg 2014 von anderen Jugendämtern übernommen hat, leben noch Grundschulkinder in einem Heim. Hier wird aktuell geprüft, ob ein Wechsel in eine Pflegefamilie erfolgen kann.

 

Das gestaltet sich in der ….

 

2.4         Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen

 

UA 4554/4564 und 4560

 

…. wesentlich schwieriger, wurde dort aber ebenfalls in geeigneten Einzelfällen erprobt.

Hier zeichnet sich ab, dass der die Pflegefamilie unterstützende Bedarf im Vergleich zu den „normalen“ Pflegeverhältnissen aufgrund der psychiatrischen Störungsbilder erheblich höher ist.

 

Das bislang auf drei Jahre angelegte Pflegekinderkonzept wird 2015 ausgewertet und dem Ausschuss für Jugend und Familie vorgelegt. Dabei werden die Erfahrungen und Schlussfolgerungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mit vorgestellt.

 

Finanziell bemerkbar hat sich das aber bereits insofern gemacht, als dass für 2015 von geringeren Fallzahlen im stationären Bereich ausgegangen wird. Ein weiterer Faktor für die niedrigeren Ausgaben ist der Tatsache geschuldet, dass der Anteil hochproblematischer (=kostenintensiver) Einzelfälle zurückgefahren werden konnte. Der Anteil am Fallvolumen stationärer Eingliederungshilfe ist von 25 % auf 17 % gesunken.

 

In der ambulanten Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben wieder um ca. 20.000 €:

 

 

Grund dafür sind die Schulassistenzen. Während in den zurückliegenden Jahren die Fallzahlen rückläufig waren, steigen sie aktuell wieder an (von durchschnittlich 5 auf kalkuliert 7 Fälle in 2015).

 

Bei der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie sowie den sonstigen (therapeutischen) Hilfen bleibt es bei dem Fallvolumen aus den Vorjahren, wobei grundsätzlich anzumerken ist, dass der steuernde Einfluss der Jugendhilfe in der Eingliederungshilfe nur begrenzt greift. Anders als bei den erzieherischen Hilfen setzt die Gewährung einer Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte voraus, dass fachärztlich das Vorliegen einer seelischen Erkrankung bestätigt sein muss. Die Aufgabe der Jugendhilfe begrenzt sich darauf festzustellen, ob aufgrund dessen die „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ beeinträchtigt ist.

 

Wird dies bejaht, ist die Hilfe zu erbringen. Der Anstieg oder Rückgang von Hilfebedarfen ist damit (auch) davon abhängig, ob und wie viel ärztliche Diagnosen gestellt werden. In der Sitzung des Ausschusses für Jugend und Familie vom 14.10.2014 wurde über dieses Thema berichtet.

 

2.5         Hilfe für junge Volljährige

 

UA 4561, 4562 und 4563

 

In den Hilfen für junge Volljährige werden sowohl die ambulante als auch die stationäre  Unterstützung in der Verselbständigung als auch die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Erwachsene abgebildet.

 

Die Hilfe zur Verselbständigung schließt sich in allen Fällen an eine vorher geleistete Hilfe zur Erziehung an.

 

In den Pflegefamilien verbleiben die jungen Menschen –wenn möglich- bis zum Auszug in die eigene Wohnung im Haushalt der Pflegeeltern. Dieser findet in der Regel mit Abschluss der Ausbildung statt. Das Fallvolumen korreliert demnach mit der Anzahl volljährig werdender Pflegekinder und ihrem individuellen Entwicklungs- und Ausbildungsstand. Anders als bei den stationären Hilfen greifen hier gewachsene familiäre Beziehungen zwischen dem Pflegekind und seinen Pflegeeltern.

 

In der stationären Hilfe verläuft diese Verselbständigung stufenweise vom Leben in einer Wohngruppe über das Betreute Wohnen in einer vom Träger angemieteten Wohnung bis hin zum Wechsel in die eigene Wohnung mit einer (ambulanten) Nachbetreuung.

In der laufenden Hilfeplanung wird dies frühzeitig berücksichtigt, so dass nur in wenigen Einzelfällen ein über das 19. Lebensjahr hinausgehender Hilfebedarf besteht.

Anders stellt es sich auch hier bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen dar.

 

Im Unterschied zu den Hilfen für junge Volljährige wegen des „erzieherischen Bedarfs“

 

  • beginnen hier Fälle auch erst nach Eintritt der Volljährigkeit, was insbesondere bei stationären Therapien (z.B. Drogenabhängige) der Fall ist
  • verbleiben die behinderten jungen Menschen wesentlich länger in einer Wohngruppe, bevor an einer Verselbständigung gearbeitet werden kann und
  • laufen diese Hilfen in der Regel bis zum 21. Lebensjahr, manchmal aber auch darüber hinaus.

 

 


 

Insbesondere diese Gruppe bedingt einen konstanten Anstieg der Ausgaben:

 

2.6      Leistungen freier Träger

 

UA 4640, 4650 und 4660

 

Im Landkreis Coburg werden verschiedene Leistungen, die dem Komplex der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und der Hilfe für junge Volljährige zuzurechnen sind, von freien Trägern erbracht. Im Einzelnen sind das

 

  • die Erziehungsberatung
  • die Stütz- und Förderklassen
  • die Heilpädagogisch-therapeutische Ambulanz
  • die Suchtberatung, sowie
  • Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz

 

Die Ausgabesteigerungen sind zum einen dem Ausbau im Bereich Erziehungsberatung und Stütz- und Förderklassen, zum anderen gestiegenen Personalkosten (HPTA) geschuldet, werden aber vollumfänglich im Jugendhilfehaushalt kompensiert.

 

 

 

2.7      Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

UA 4559

 

Die stationäre Jugendhilfe für minderjährige Flüchtlinge wird –neu- in einem gesonderten Unterabschnitt abgebildet. Die Ausgaben werden vollumfänglich von einem überörtlichen Träger der Jugendhilfe erstattet, der Landkreis muss dafür aber in Vorleistung gehen. Die Kalkulation für 2015 basiert auf den Fällen, für die lt. Verteilungsschlüssel der Landkreis bis 2015 zuständig ist/wird.

 

Vermögenshaushalt

 

Die Ansätze im Vermögenshaushalt werden unverändert aus dem Vorjahr übernommen.

 

 

Zusammenfassung

 

Die Einnahmen und Ausgaben für 2015 lassen sich im Vergleich zu den Ansätzen 2014 wie in folgender Übersicht zusammenfassen:

 

2014

Einnahmen

1.300.500 €

Ausgaben

7.013.500 €

Nettobedarf

5.713.400 €

 

2015 (ohne umF)

 

2015 (mit umF)

Einnahmen

1.384.450 €

 

Einnahmen

3.731.450 €

Ausgaben

7.108.260 €

 

Ausgaben

9.455.260 €

Nettobedarf

 

5.723.810 €

 

Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: