Beschluss: einstimmig

1.    Der Ausschuss für Jugend und Familie stimmt der Anwendung der Empfehlungen des Bayerischen Städte- und Landkreistages in der Kindertagespflege zum 01.01.2015 zu.

 

2.    Laufende Kindertagespflegeverhältnisse genießen hinsichtlich der Differenzierung des Qualifizierungszuschlages Bestandschutz.

 

3.    Das Landratsamt Coburg -Fachbereich Jugend, Familie und Senioren- wendet die in den Empfehlungen des Bayerischen Städte- und Landkreistages in der Kindertagespflege genannte Öffnungsklausel bei der Betreuung von Schulkindern mit einer max. täglichen Betreuungszeit von bis zu 4 Stunden für den Sachaufwand für das Mittagessen an. Für Mittagessen und Getränke wird ein max. Sachaufwand in Höhe von 3,50 € anerkannt. Der über die Sachaufwandspauschale hinausgehende Betrag wird bis zu dieser Maximalgrenze übernommen.


Sachverhalt:

Der Landkreis Coburg wendet in der Tagespflege die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und BayKiBiG an.

 

Diese wurden erneut überarbeitet und angepasst. Die Neuregelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden dargestellt.

 

Erhöhung der Sachaufwandspauschale für über 3-jährige

 

Der Anteil der Sachaufwandspauschale des Tagespflegegelds betrug bisher einheitlich monatlich 240 €, während für den Betreuungsaufwand u.a. eine Altersdifferenzierung vorgenommen wurde.

Diese erfolgt nun auch im Sachaufwand. Während bei der Betreuung davon ausgegangen wurde, dass unter 3-jährige Kinder einen höheren Aufwand haben, wird bei dem Sachaufwand angesetzt, dass dieser bei den über 3-jährigen höher ist. Für diese Kinder wird die Sachaufwandspauschale auf 300 € erhöht.

 

Die Erhöhung der Pauschale hat einen Mehraufwand von 10.000 € zur Folge.

 

Differenzierung des Qualifizierungszuschlags

 

Das Tagespflegegeld enthielt bisher einen einheitlichen Qualifizierungszuschlag von 20% des Grundbetrags.

 

Nun wird der Qualifizierungszuschlag ausbildungsabhängig gewährt. Dieser wird für pädagogische Fachkräfte (Erzieher) beibehalten, für alle anderen Kindertagespflegepersonen aber auf 10% abgesenkt. Bei einer Vollzeitbetreuung bedeutet dies eine Reduzierung um 20 € bei über 3-jährigen Kindern und 30 € bei unter 3-jährigen Kindern.

Für bereits bestehende Kindertagespflegen wird Bestandschutz empfohlen.
Mehraufwendungen sind damit nicht verbunden, Minderausgaben wirken sich jedoch erst nach und nach aus. Der Landkreis würde bei Anwendung des Bestandschutzes auf ca. 5.000 € Minderausgaben verzichten.

 

Anwendung der Öffnungsklausel in der Schulkinderbetreuung

 

Die neuen Empfehlungen sehen eine Öffnungsklausel u.a. für Fahrtkosten von Kindertagespflegeeltern oder die Randzeitenbetreuung vor. Die öffentliche Jugendhilfe kann dabei von den –angepasst an den örtlichen Bedarf- von den empfohlenen Regelungen abweichen und Zu- oder Abschläge vornehmen.

 

Eine Fahrtkostenregelung ist nicht erforderlich. In 99 % der Fälle werden die Kinder zur Tagesmutter gebracht.

Im Sachaufwand für Schulkinder gibt es jedoch Probleme. Legt man die neue Sachaufwandspauschale zugrunde ist der darin enthaltene Bedarf für Essen und Getränke (nach den neuen Empfehlungen) mit 0,89 € je Stunde kalkuliert. Die Kosten für das Mittagessen in der Schule im Landkreis Coburg liegen bei 3,50 €. Dieser Betrag ist also erst ab einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden gedeckt.

Im Landkreis befinden sich z.Zt. 18 Schulkinder in Tagespflege, von denen 2/3 nur 2 bis 3 Stunden täglich betreut werden.

Übernimmt man die nicht durch den Sachaufwand gedeckten Kosten bis zu einem Betrag von 3,50 € pro Tag entsteht dem Landkreis ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 2.500 €.

 

Die neuen Förderbeträge für die Kindertagespflege, sowie die daraus folgenden Kostenbeiträge der Eltern sind den Anlagen 1 zu entnehmen.

 

Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: