Im derzeit gültigen, am 27.02.2014 beschlossenen
Investitionsprogramm des Landkreises Coburg sind unter den lfd. Nr. 69 bis 98
die geplanten Baumaßnahmen an Kreisstraßen enthalten.
Bei der Einplanung von Haushaltsmitteln wurde bereits
berücksichtigt, dass bei einer geplanten Umsetzung von Maßnahmen in einem
bestimmten Haushaltsjahr eine gewisse Vorlaufzeit für Planungen und
Voruntersuchungen anfällt. Deshalb wurden für Planungsleistungen schon ein Jahr
vor geplantem Baubeginn Ansätze im Investitionsprogramm aufgenommen.
Mittlerweile liegt die Erfahrung vor, dass diese einjährige Vorlaufzeit bei
vielen Baumaßnahmen nicht mehr ausreichend ist.
Alle aufgenommen Baumaßnahmen sind Fördermaßnahmen nach
BayGVFG, dazu sind die Bauentwürfe im September des Jahres vor Baubeginn der
Regierung von Oberfranken zur Genehmigung vorzulegen. Vorher wird eine
baufachliche Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich, die
je nach Komplexität des Bauvorhabens ein bis zwei Monate Bearbeitungszeit
erfordert. Nach diesen Zeitvorgaben müsste bis Ende Juni jeweils der
vollständige Bauentwurf vorliegen.
Durch den steigenden Planungsaufwand infolge von immer
schwieriger werdenden Grunderwerbsverhandlungen, gewollter Transparenz mit
steigender Bürgerbeteiligung, langwierigen Abstimmungen mit beteiligten
Kommunen und nicht zuletzt sehr viel aufwändigeren Voruntersuchungen sind kurze
Planungszeiten für Straßenbaumaßnahmen des Landkreises eher die Ausnahme.
Um gesicherte und belastungsfähige Ergebnisse von Planungen
zu gewährleisten, ist daher eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Jahren für
Baumaßnahmen des Landkreises erforderlich. Bei umfangreicheren Vorhaben, wie z.
B. der Umgehung Kleingarnstadt an der Kreisstraße CO 11 oder etwa dem Ausbau
der Kreisstraße CO 23 zwischen Rottenbach und Ahlstadt ist mit erheblich
längeren Planungszeiten zu rechnen. Zudem ist bei der CO 23 im Vorfeld der
Beauftragung eines Planungsbüros eine VOF-Ausschreibung erforderlich, die
zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt.
Im Zuge der Fortschreibung des Investitionsprogramms sollte
diese Entwicklung mit berücksichtigt werden, um eingeplante Baumaßnahmen auch
tatsächlich im vorgesehenen Zeitraum verwirklichen zu können.
Mit der Vergabe von Planungsleistungen ist keinesfalls die
endgültige Durchführung einer Baumaßnahme festgeschrieben. Vielmehr behält sich
der Landkreis sein Recht, nach abgeschlossener Planung Bauvorhaben individuell
zu verschieben. Mit vorliegenden durchgeplanten Projekten könnte der Landkreis
flexibel auf positive Entwicklungen im Kreishaushalt und einem Fördermittelstau
beim Zuwendungsgeber reagieren. Einreichungsfähige Bauentwürfe geben dem
Landkreises auch die Möglichkeit bei unvorhergesehenen Verschiebungen von fest
eingeplanten Straßenbaumaßnahmen kurzfristig reagieren zu können und gegebenenfalls
dem Verlust von Förderzusagen entgegenwirken zu können.
Als Anlage ist eine Übersicht der im derzeit gültigen
Investitionsprogramm aufgelisteten Baumaßnahmen mit Angaben zu den benötigen
Planungszeiten beigefügt. Die Übersicht soll als Grundlage für die
Fortschreibung des Investitionsprogramms im Zuge der anstehenden
Haushaltsberatungen dienen. Rückfragen dazu sollen in der Bauausschusssitzung
behandelt werden, eine Aussprache zu allen Einzelpunkten ist nicht vorgesehen.