Beschluss: Kenntnis genommen

Im derzeit gültigen, am 27.02.2014 beschlossenen Investitionsprogramm des Landkreises Coburg sind unter den lfd. Nr. 69 bis 98 die geplanten Baumaßnahmen an Kreisstraßen enthalten.

 

Bei der Einplanung von Haushaltsmitteln wurde bereits berücksichtigt, dass bei einer geplanten Umsetzung von Maßnahmen in einem bestimmten Haushaltsjahr eine gewisse Vorlaufzeit für Planungen und Voruntersuchungen anfällt. Deshalb wurden für Planungsleistungen schon ein Jahr vor geplantem Baubeginn Ansätze im Investitionsprogramm aufgenommen. Mittlerweile liegt die Erfahrung vor, dass diese einjährige Vorlaufzeit bei vielen Baumaßnahmen nicht mehr ausreichend ist.

 

Alle aufgenommen Baumaßnahmen sind Fördermaßnahmen nach BayGVFG, dazu sind die Bauentwürfe im September des Jahres vor Baubeginn der Regierung von Oberfranken zur Genehmigung vorzulegen. Vorher wird eine baufachliche Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich, die je nach Komplexität des Bauvorhabens ein bis zwei Monate Bearbeitungszeit erfordert. Nach diesen Zeitvorgaben müsste bis Ende Juni jeweils der vollständige Bauentwurf vorliegen.

 

Durch den steigenden Planungsaufwand infolge von immer schwieriger werdenden Grunderwerbsverhandlungen, gewollter Transparenz mit steigender Bürgerbeteiligung, langwierigen Abstimmungen mit beteiligten Kommunen und nicht zuletzt sehr viel aufwändigeren Voruntersuchungen sind kurze Planungszeiten für Straßenbaumaßnahmen des Landkreises eher die Ausnahme.

 

Um gesicherte und belastungsfähige Ergebnisse von Planungen zu gewährleisten, ist daher eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Jahren für Baumaßnahmen des Landkreises erforderlich. Bei umfangreicheren Vorhaben, wie z. B. der Umgehung Kleingarnstadt an der Kreisstraße CO 11 oder etwa dem Ausbau der Kreisstraße CO 23 zwischen Rottenbach und Ahlstadt ist mit erheblich längeren Planungszeiten zu rechnen. Zudem ist bei der CO 23 im Vorfeld der Beauftragung eines Planungsbüros eine VOF-Ausschreibung erforderlich, die zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt.

 

Im Zuge der Fortschreibung des Investitionsprogramms sollte diese Entwicklung mit berücksichtigt werden, um eingeplante Baumaßnahmen auch tatsächlich im vorgesehenen Zeitraum verwirklichen zu können.

 

Mit der Vergabe von Planungsleistungen ist keinesfalls die endgültige Durchführung einer Baumaßnahme festgeschrieben. Vielmehr behält sich der Landkreis sein Recht, nach abgeschlossener Planung Bauvorhaben individuell zu verschieben. Mit vorliegenden durchgeplanten Projekten könnte der Landkreis flexibel auf positive Entwicklungen im Kreishaushalt und einem Fördermittelstau beim Zuwendungsgeber reagieren. Einreichungsfähige Bauentwürfe geben dem Landkreises auch die Möglichkeit bei unvorhergesehenen Verschiebungen von fest eingeplanten Straßenbaumaßnahmen kurzfristig reagieren zu können und gegebenenfalls dem Verlust von Förderzusagen entgegenwirken zu können.

 

Als Anlage ist eine Übersicht der im derzeit gültigen Investitionsprogramm aufgelisteten Baumaßnahmen mit Angaben zu den benötigen Planungszeiten beigefügt. Die Übersicht soll als Grundlage für die Fortschreibung des Investitionsprogramms im Zuge der anstehenden Haushaltsberatungen dienen. Rückfragen dazu sollen in der Bauausschusssitzung behandelt werden, eine Aussprache zu allen Einzelpunkten ist nicht vorgesehen.