Sitzung: 30.10.2014 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 4
Vorlage: 145/2014
Beschluss:
1.
Der Kreistag des Landkreises Coburg beschließt die
in der Anlage beigefügte
Satzung des
Zweckverbandes Alte Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes,
Ahorn, die einen
Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Der Landrat wird ermächtigt,
redaktionelle
Änderungen vorzunehmen, soweit diese den Satzungskern
nicht berühren.
2.
Die Gründung des Zweckverbandes soll noch im Jahr
2014 erfolgen.
3.
Die Fraktionen des Kreistages sollen keine
Verbandsräte mit Wohnsitz in der Gemeinde
Ahorn in die
Verbandsversammlung entsenden. Der Landkreis entsendet
in die Verbandsversammlung
9 Verbandsräte – einer davon ist der Landrat als geborener
Verbandsrat. Als
weitere Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden
entsandt:
Verbandsrat:
Stellvertreter:
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4.
Der Landkreis stellt dem Zweckverband für den
Betrieb des Museums für den
Zeitraum von 2015
bis 2021 folgendes Budget zur Verfügung:
2015 156.702 €
2016 177.391 €
2017 177.227 €
2018 182.925 €
2019 188.841 €
2020 193.497 €
2021 200.000 €
Im Jahr 2014 wird
mit der Gründung des Zweckverbandes eine Vorschusszahlung
i.H. von 20.000
Euro fällig, um die Lohn- und Gehaltszahlungen abzusichern.
Hiervon trägt der
Landkreis 76%. Das sind 15.200 Euro. Die Mittelbereitstellung
erfolgt über die
im Haushaltsplan 2014 mit Sperrvermerk versehenen Mittel zur
Entwicklung der
Museumslandschaft. Hieraus sollen auch die im Rahmen der
Gründung des
Zweckverbandes entstehenden Kosten anteilig mit 76% finanziert
werden.
Die Mittel sind in
den jeweiligen Haushalten zur Verfügung zu stellen.
5.
Die seitens des Landkreises zu bestellenden
Verbandsräte werden gemäß Art. 33
Abs. 2 KommZG
angewiesen sicherzustellen, dass der jährliche Kostenrahmen
zum Betrieb des
Museums in Höhe des in Ziff. 4 genannten jährlichen Budgets
nicht
überschritten wird.
6.
Der Landkreis trägt von den Kosten, die durch den
Betrieb des
Zweckverbandes
entstehen 76%.Hierfür ist zum 01.01.2017 ein Budget durch den
Kreistag
festzusetzen.
7.
Die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Finanzierung des Museumsbetriebs
vom 13.11.1984
wird mit der Gründung der Satzung nicht mehr benötigt.
Mit dem Bezirk
Oberfranken ist hinsichtlich seines Finanzierungsanteils von
100.000 Euro plus
jährlichem Kostensteigerungsindex eine neue Vereinbarung zu
schließen. Mit dem
Abschluss der neuen Vereinbarung ist die alte Vereinbarung in
gegenseitigem
Einvernehmen aufzuheben. Der Landrat wird ermächtigt, der Aufhebung
zuzustimmen und
eine neue Vereinbarung mit dem Bezirk zu unterzeichnen.
8.
Dem Kreistag ist jährlich ein Bericht zur
Entwicklung des Museums zu geben.
Insbesondere ist
der Kreistag über den aktuellen Stand der Entsammlung zu
informieren.
9.
Die Beschlüsse Nr. 1 bis 7 stehen unter dem
Vorbehalt, dass:
a)
die beiden anderen Verbandsmitglieder des
Zweckverbandes ebenfalls die
Verbandssatzung
beschließen und zur Aufhebung der bisherigen Zahlungsvereinbarung
ihr Einvernehmen
erteilen,
b)die Gemeinde Ahorn vor der Gründung des
Zweckverbandes im Gemeinderat
beschließt, ihren
Anteil an der Finanzierung des Museumsbetriebs nach dem
Stufenplan und den
in der Satzung getroffenen Festlegungen zur Verfügung
zu stellen, sowie
die anteiligen Kosten für die Gründung und den Betrieb des
Zweckverbandes zu
tragen,
c)
die Gemeinde Ahorn ihren Anteil an der
Betriebsmittelrücklage in Höhe von
4.800 Euro mit
Gründung des Zweckverbandes im HHJ 2014 einbringt,
d)der Überleitungsvertrag mit dem
Förderverein, in dem der Übergang der
Vermögenswerte
geregelt ist, soweit vorbereitet ist, dass er vor der Gründung
des Zweckverbandes
unterzeichnet werden kann.
Sachverhalt:
Grundlagen:
Der Arbeitskreis Museum hatte für das Gerätemuseum des Coburger Landes,
Ahorn empfohlen, die Trägerschaft neu zu regeln. Er schlug die Gründung eines
Zweckverbandes aus Landkreis Coburg, Gemeinde Ahorn und Förderverein
Gerätemuseum des Coburger Landes e. V. mit überregionalem Schäfereiarchiv
(Förderverein) vor.
In seiner Sitzung vom 17.07.2014 empfahl der Ausschuss für Bildung,
Kultur und Sport dem Kreistag, die Verwaltung mit Verhandlungen zur Gründung
eines Zweckverbandes zu beauftragen. Der Kreistag folgte dieser Empfehlung in
seiner Sitzung vom 24.07.2014.
Die Inhalte der zu erstellenden Zweckverbandssatzung wurden mit der
Gemeinde Ahorn und dem Förderverein entwickelt. Mit dem Finanzamt Coburg wurden
die steuerrechtlichen Aspekte, die beim Übergang des Vermögens vom Förderverein
auf einen Zweckverband zu beachten sind, soweit sie bis jetzt bekannt sind,
geklärt. Mit der Kreisrechnungsprüferin wurden die wesentlichen Inhalte des
Satzungsentwurfs besprochen. Die Regierung von Oberfranken hat nach einer ersten
Sichtung des Entwurfs die grundsätzlich Genehmigungsfähigkeit bestätigt.
Ausgangslage
/ gefasste Beschlüsse:
In der Sitzung des Kreistages am 24.07.2014 wurde folgender Beschluss
gefasst, der als Grundlage aller weiteren Überlegungen dient:
1.
Das Gerätemuseum des Coburger Landes hat sowohl als
Bildungseinrichtung für die Bevölkerung der Region als auch als
Tourismuseinrichtung weit über die Region hinaus Bedeutung und Strahlkraft
erreicht. Sein Bestand sollte daher auf Dauer gesichert werden.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Gemeinde
Ahorn und dem Förderverein Gerätemuseum Coburger Land e.V. Verhandlungen
aufzunehmen. Ziel der Verhandlungen ist die Gründung eines Zweckverbandes zum
Betrieb und zur Weiterentwicklung des Museums. Die Geschäftsführung des
Zweckverbandes soll beim Landkreis Coburg liegen.
3.
Die personelle Umsetzung des Entwicklungskonzeptes
für das Museum erfolgt auf der Grundlage des Stufenplanes vom 08.07.2014
4.
Die nicht gedeckten Kosten aus dem Museumsbetrieb
teilen sich Landkreis und Gemeinde Ahorn.
Der Landkreis Coburg verpflichtet seine
Vertreter in der Verbandsversammlung des zu gründenden Zweckverbandes
sicherzustellen, dass die Kostenbeteiligung bis zum Jahr 2021 den Betrag von
200.000 Euro jährlich nicht übersteigt. Hinzu kommen anteilige Kosten für den
Zweckverband. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde Ahorn analog in der Endstufe
des Stufenplanes im Jahr 2021 einen Anteil von 60.000 Euro finanziert.
Die Aufteilung der Kosten, die durch die
Gründung eines Zweckverbandes entstehen, wird in der Zweckverbandssatzung
geregelt.
5.
Zur Mitfinanzierung eines Depotbaus als Teil des
Museumsentwicklungskonzeptes trifft der Kreistag keine Entscheidung. Hierfür
ist zu gegebener Zeit ein gesonderter Antrag zu stellen.
In der Kreistagssitzung wurde darüber hinaus
angeregt zu überprüfen, inwiefern der Zweckverband auch in tariflicher Hinsicht
neue Wege, beispielsweise durch den Abschluss eines Haustarifvertrages,
beschreiten kann. Auch diese Überlegungen sind im Rahmen der Vorarbeiten zur
Gründung des Zweckverbandes eingeflossen.
Beschlussumsetzung – Vorschlag der Verwaltung
Der Finanzrahmen für den Zweckverband ist durch die Ziffern 3 und 4 des
Kreistagsbeschlusses gesetzt. Es muss das Ziel des Landkreises sein, auch über
das Jahr 2021 hinaus sicherzustellen, dass das Museum den Finanzrahmen nicht
weiter ausweitet. Dem soll durch folgende Überlegungen Rechnung getragen
werden:
1.
Möglichkeit der Spenden- und Fördermittelakquise
/Gemeinnützigkeit des Zweckverbandes
2.
Übernahme des Museumspersonals durch den
Zweckverband und Überführung in einen Haustarif
3.
Zuwendungen der Verbandsmitglieder an den
Zweckverband als Budget
4.
Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2014; Sicherung
des Zuschusses des Bezirks
Zu
1. Möglichkeit der Spenden- und Fördermittelaquise / Gemeinnützigkeit des
Zweckverbandes
Mit der Gründung
des Zweckverbandes geht der Teil des Vermögens des Fördervereins, der für den
Betrieb des Museums erforderlich ist (Sammlung, Einrichtung, Betriebsmittel etc.),
vom Förderverein auf den Zweckverband über. Näheres hierzu regelt ein
Überleitungsvertrag, der vor der Gründung des Zweckverbandes auszuhandeln und
mit der Gründung des Zweckverbandes zu schließen ist. Um beim Übergang des
Vermögens möglichst geringe steuerliche
Lasten auszulösen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der
Zweckverband als gemeinnützig anerkannt wird. Damit wird (aller Voraussicht
nach) lediglich Grunderwerbssteuer für den übergehenden Erbpachtvertrag zu
entrichten sein.
Für Solidität in
der Finanzierung des Museums ist ein notwendiges Standbein auch die mögliche Spenden- und Fördermittelakquise. Auch
hierfür ist die Gemeinnützigkeit hilfreich bzw. teilweise Voraussetzung. Die
Präambel und die Beschreibung der Aufgaben des Zweckverbandes (§ 4) enthalten
entsprechende Formulierungen. Auch die Regelungen bei der Auflösung des Vereins
in § 28 der Satzung stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.
Die Satzung wurde in diesen Teilen mit dem Finanzamt Coburg vorabgestimmt.
Zu
2. Übergang des Museumspersonals auf den Zweckverband und Einführung eines
Haustarifs
Im Gerätemuseum
des Coburger Landes sind derzeit durch den Förderverein
-
eine Museumspädagogin mit 25 Wochenstunden,
-
eine Verwaltungskraft mit 25 Wochenstunden,
-
ein Hausmeister in Vollzeit
-
eine 450€-Kraft (Gebäudereinigung)
unbefristet nach TVöD beschäftigt. Daneben gibt es weitere ein bis zwei
450 €-Kräfte, die nach Bedarf beschäftigt werden (momentan zwei befristete
Beschäftigungsverhältnisse, die allerdings bis zur Gründung des Zweckverbandes
ausgelaufen sein dürften).
Das
Beschäftigungsverhältnis des Museumsleiters, der Landkreisbediensteter ist,
ruht seit 01.06.2014 und voraussichtlich bis zum 31.12.2015. Eine
kommissarische Museumsleitung wurde zum 13.10.2014 eingestellt und wird mit 75
% der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft momentan ebenfalls noch als
Landkreisbedienstete nach TVöD beschäftigt.
Durch den
Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen auch die Arbeitsverhältnisse, die sich
derzeit mit dem Förderverein und mit dem Landkreis Coburg begründen, auf den
Zweckverband über. Da der Zweckverband zum Zeitpunkt des Übergangs keinen
eigenen Tarifvertrag vorhält, gelten die zum Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden tariflichen Regelungen des TVöD für die Beschäftigten statisch,
also in der Fassung die zum Übernahmezeitpunkt gültig war, weiter.
Den Beschäftigten
soll mittelfristig der Wechsel in einen
Haustarif angeboten werden. Ziel des Haustarifvertrages ist es, größtmögliche Flexibilität auch in
tariflicher Hinsicht zu bewahren, ohne die Beschäftigten dabei bezogen auf
ihr Entgelt schlechter zu stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD
(beispielsweise Möglichkeit der Einsparung des Beitrags zum kommunalen
Arbeitgeberverband etc.).
Für die
kommissarische Museumsleitung wurde der Übergang in den Zweckverband sowie die
Einwilligung in den Übergang in einen Haustarifvertrag bereits als Nebenabrede
im Arbeitsvertrag festgehalten. Für alle Bediensteten, die vom Zweckverband
zukünftig eingestellt werden, ist anzustreben eine entsprechende Nebenabrede zu
treffen bzw. sie direkt nach einem auszuarbeitenden Haustarifvertrag
anzustellen.
Zu
3. Budgetierte Finanzzuwendungen der Verbandsmitglieder
Der Zweckverband
muss, um langfristig solide Strukturen entwickeln zu können, in die Lage
versetzt werden nachhaltig zu wirtschaften.
a)
laufende Haushaltsführung:
Es zeichnet sich bereits heute ab, dass in
den kommenden Jahren verschiedene Investitionen
im Rahmen von Instandhaltungen und Ersatzbeschaffungen zu tätigen sind, für
die bislang keine Rückstellungen gebildet wurden. Durch die Führung des
Zweckverbandes über ein eigenes Konto wird es zudem nötig eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von
einem Monatsgehalt der Beschäftigten (entspricht ca. 20.000 €) vorzuhalten.
b)
Mittel- und langfristige Finanzplanung:
Sollten in einem HHJ Einnahmeausfälle
auftreten (beispielsweise durch schlechtes Wetter bei den Museumsfesten) sollte
es möglich sein, diese durch
Rücklagenentnahme zu kompensieren. Ebenfalls sollte es Ziel sein, auch
langfristig anstehende Investitionen wirtschaftlich planvoll angehen zu können.
Sowohl für a) als auch insbesondere für b) wird es als sehr sinnvoll und
zielführend erachtet, wenn die Verbandsmitglieder ihre jährlichen Beiträge nicht in Form rückzahlbarer Zuschüsse,
sondern als Budget dem Zweckverband zur Verfügung stellen. Damit werden
zwei Wirkungen erzielt:
-
Der Zweckverband wird in die Lage versetzt den Museumsbetrieb aus
den vorhandenen Mitteln schultern zu können ohne bei jeder zu tätigenden
zusätzlichen Investition die einzelnen Verbandsmitglieder erneut um Mittel
ersuchen zu müssen und
-
es gibt eine hohe Eigenverpflichtung des
Zweckverbandes mit den zur Verfügung gestellten Mitteln auszukommen.
Das Budget sollte auf Grundlage des
Stufenplanes, der dem Kreistag als Beschlussgrundlage bei der Sitzung am
24.07.2014 vorlag, festgesetzt werden.
Von den nicht
durch anderweitige Einnahmen (Eintrittsgelder, Überschuss aus Festen des
Museums, Zuschuss des Bezirks…) gedeckten Betriebs- und Investitionskosten des
Museums trägt demnach der Landkreis 76 % und die Gemeinde Ahorn 24 % -
höchstens jedoch 60.000 €/a plus Kostensteigerungsindex.
Der gleiche
Aufteilungsschlüssel zwischen Landkreis und Gemeinde Ahorn gilt auch für die
laufenden Kosten die durch den Betrieb des Zweckverbandes und die Kosten, die
bei der Gründung des Zweckverbandes entstehen.
Der Stufenplan
stellt den Bedarf für den Betrieb des Museums, der durch Landkreis und Gemeinde
Ahorn abzudecken ist, wie folgt dar:
Jahr |
Gesamt € (100%) |
Anteil Lkr. Coburg € (76%) |
Anteil Gde. Ahorn € (24%) |
2015 |
206.187 |
156.702 |
49.485 |
2016 |
233.409 |
177.391 |
56.018 |
2017 |
233.194 |
177.227 |
55.967 |
2018 |
240.691 |
182.925 |
57.766 |
2019 |
248.476 |
188.841 |
59.634 |
2020 |
253.497 |
193.497 durch Deckelung Ahorn (nach proz. Verteilung 192.658 ) |
60.000 durch Deckelung (nach proz. Verteilung 60.839 €) |
2021 |
260.239 |
200.000 durch Deckelung Ahorn und Lkr. (nach proz. Verteilung 197.782 €) |
60.000 durch Deckelung (nach proz. Verteilung 60.457 €) |
2022
… |
Ziel: Festbetrag + Kostensteige- |
200.000 |
60.000 |
Im Jahr 2020
greift bei der Gemeinde Ahorn zum ersten Mal die Deckelung auf 60.000 Euro. Es
ist mit der Gemeinde vereinbart, dass ab diesem Jahr das gedeckelte Budget von
60.000 Euro zuzüglich des jährlichen Kostensteigerungsindex gezahlt wird. Für
die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wäre der von der Gemeinde Ahorn zu
entrichtende Betrag in Höhe des Kostensteigerungsindex beim Landkreisanteil in
Abzug zu bringen, falls das gewünscht ist. Insofern würde sich der
Landkreisanteil für das Jahr 2020 und 2021 geringfügig verringern.
Zu
4. Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2014; Sicherung des Zuschusses des Bezirks
Die Kosten, die in
der Vergangenheit für den Betrieb des Gerätemuseums des Coburger Landes
entstanden sind und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden konnten, teilten
sich bisher Bezirk Oberfranken, Landkreis Coburg und Gemeinde Ahorn.
Der Bezirk
Oberfranken wird nicht Mitglied des Zweckverbandes. Es ist aber verbindlich
vorbesprochen, dass ab dem Jahr der Neuregelung der Trägerschaft des Museums
seitens des Bezirks Oberfranken eine pauschale jährliche Förderung in Höhe von
100.000 Euro geleistet wird, die ebenfalls jährlich um den Anpassungsbetrag an
die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung erhöht wird.
In den vergangenen
Jahren betrug der Anteil des Bezirks an den Betriebskosten des Museums pauschal
66.000 Euro sowie 40% der Personalkosten des Museumsleiters. Gründet sich der
Zweckverband noch im Jahr 2014, so leistet auch der Bezirk erstmals für dieses
Jahr seinen neuen Anteil in Höhe von 100.000 Euro. Der dann in 2014 entrichtete
Anteil der Fördersumme des Bezirks, der den Betriebskostenanteil des Museums
für das bestehende HHJ (pauschal 66.000 €) sowie den Personalkostenanteil für
die Museumsleitung übersteigt, kann bereits den ersten Teil der „Starteinlage“
des Zweckverbandes bilden.
Stimmrechte im Zweckverband – sonstige
Rechte der Verbandsmitglieder
Die Anzahl der Verbandsräte in der Zweckverbandsversammlung richtet sich
grundsätzlich nach der finanziellen Beteiligung der Verbandsmitglieder an den
Kosten des Museums. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass kein
Verbandsmitglied alleine die Verbandssatzung ändern kann oder Entscheidungen
zum Haushalt trifft, die einen anderen Partner verpflichten. Den Vorsitz des
Zweckverbandes übernimmt der Landrat, seine Stellvertretung in der
Verbandsversammlung der 1. Bürgermeister der Gemeinde Ahorn (§ 12).
Der Landkreis entsendet 6 Verbandsräte, die Gemeinde Ahorn 3 Verbandsräte
und der Förderverein einen Verbandsrat (§ 6). Landrat, Bürgermeister und
Vorsitzender des Fördervereins sind jeweils eines der entsandten
Verbandsmitglieder.
Der Förderverein hat das Recht, die Räume und das Gelände des Museums
für seine satzungsmäßigen Zwecke zu nutzen.
Fachliche Begleitung der Museumsarbeit
Die Aufgaben des Zweckverbandes beschreibt § 4 der Satzung.
Grundsätzlich beteiligen sich alle Verbandsmitglieder an der Erfüllung dieser
Aufgaben.
Die Verbandsversammlung gibt die strategischen Leitlinien zur
Weiterentwicklung des Museums vor (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Da die
Verbandsmitglieder nicht unerhebliche Mittel zum Betrieb und zur
Weiterentwicklung des Museums investieren, muss sichergestellt werden, dass die
Entwicklung auch im Sinne des Konzeptes und der Verbandsmitglieder nachhaltig
vorangebracht wird. Hierzu wird die Errichtung eines ehrenamtlich agierenden
Museumsbeirats vorgeschlagen, der die Museumsarbeit über den Jahreslauf
fachlich und politisch begleitet (siehe Satzungsentwurf: §19 Museumsbeirat)
Abwicklung der Geschäfte des Zweckverbandes
Die Zuständigkeit der Verbandsversammlung regelt § 10, die Zuständigkeit
des Verbandsvorsitzenden § 13. Darüber hinaus wird eine Geschäftsstelle mit
Sitz beim Zweckverband im Landratsamt Coburg eingerichtet (§ 17). Der
Verbandsvorsitzende kann dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen. Die Kosten
für die Geschäftsstelle trägt der Zweckverband. Aufgaben der Geschäftsstelle
können auf Verwaltungseinrichtungen der Verbandsmitglieder durch schriftlichen Vertrag
übertragen werden. Die bei der Ausführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten
werden dem Verbandsmitglied vom Zweckverband ersetzt (§ 17 Abs. 3).
Diese Regelung wird wirksam bei der Führung der Kassengeschäfte (§ 21)
durch die Kreiskasse, bei der Personalverwaltung durch die Personalstelle des
Kreises und bei weiteren Verwaltungstätigkeiten. Der Zweckverband schließt
hierzu mit dem Landkreis einen gesonderten Vertrag.
Die Satzung legt fest, dass die Bestellung der Geschäftsleitung durch
die Verbandsversammlung erfolgt. Die Aufgaben des Geschäftsleiters sind gerade
in der Gründungs- und Anlaufphase des Zweckverbandes quantitativ und qualitativ
durchaus anspruchsvoll (Abwicklung des Betriebsübergangs; Erarbeitung
Haustarifvertrag mit allen rechtlichen Folgen; Erstellung von Satzungen und
Ordnungen; Aufbau des Finanz- und Kassenwesens etc.). Da die Museumsleitung
momentan nur kommissarisch besetzt ist (10/2014 bis 12/2015) und sich durch den
Betriebsübergang und das Museumsentwicklungskonzept auch im personellen Bereich
erhebliche Veränderungen ergeben werden, soll auch die Personalführung im
ersten und evtl. zweiten Jahr beim Geschäftsleiter liegen. Mit all diesen
Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Museum in neuer Trägerschaft von
Anfang an strukturiert, kostenbewusst und zukunftsgerichtet aufgebaut wird,
Fehlentwicklungen vermieden werden und mögliche Synergien mit anderen
Einrichtungen nicht aus dem Blick geraten.
Weiteres Vorgehen zur Gründung des
Zweckverbandes:
Der Zweckverband
entsteht am Tag nach der Veröffentlichung der Verbandssatzung im Amtsblatt der
Regierung von Oberfranken. Vorab müssen die zuständigen Gremien aller
Verbandsmitglieder der Satzung zustimmen und die Regierung von Oberfranken die
Satzung genehmigen.
Erst nach Gründung
des Zweckverbandes kann die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bezirk
Oberfranken geschlossen, der Zweckverband als Kunde bei der AKDB angelegt und
ein Konto für den Zweckverband eröffnet werden. Es ist daher dringend
erforderlich, dass die Zweckverbandsgründung noch im November erfolgt.
aus der Beratung:
Nach eingehender Beratung und Diskussion beantragt Kreisrat Frank
Rebhan die Sitzung für 5 Minuten zu unterbrechen, um über die Anzahl der
Verbandsräte zu beraten.
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
Die Sitzung wird von 16:35-16:40 Uhr unterbrochen.
Die Fraktionen kommen überein, dass die Anzahl der Verbandsräte von
sechs auf neun Personen geändert werden. Die Fraktionen SPD und CSU treten
jeweils einen Sitz an die ULB ab. Die Fraktion Bündnis90/DieGrünen wird den
Sitz des Stellvertreters an die ödp Fraktion abtreten.
Während der Beratung ergeben sich weitere Änderungen im
Beschlussvorschlag. Dieser wird wie folgt geändert und ergänzt (rote
Markierungen):
1.
Der Kreistag des Landkreises Coburg beschließt die in der Anlage
beigefügte
Satzung des Zweckverbandes Alte
Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes,
Ahorn, die einen Bestandteil
dieses Beschlusses bildet. Der Landrat wird ermächtigt,
redaktionelle Änderungen
vorzunehmen, soweit diese den Satzungskern
nicht berühren.
2.
Die Gründung des Zweckverbandes soll noch im Jahr 2014 erfolgen.
3.
Die Fraktionen des Kreistages sollen keine Verbandsräte mit Wohnsitz in
der Gemeinde Ahorn in die Verbandsversammlung entsenden. Der Landkreis
entsendet
in die Verbandsversammlung 9
Verbandsräte – einer davon ist der Landrat als geborener Verbandsrat. Als
weitere Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden
entsandt:
Verbandsrat: Stellvertreter:
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4.
Der Landkreis stellt dem Zweckverband für den Betrieb des Museums für
den
Zeitraum von 2015 bis 2021
folgendes Budget zur Verfügung:
2015 156.702 €
2016 177.391 €
2017 177.227 €
2018 182.925 €
2019 188.841 €
2020 193.497 €
2021 200.000 €
Im Jahr 2014 wird mit der
Gründung des Zweckverbandes eine Vorschusszahlung
i.H. von 20.000 Euro fällig, um
die Lohn- und Gehaltszahlungen abzusichern.
Hiervon trägt der Landkreis
76%. Das sind 15.200 Euro. Die Mittelbereitstellung
erfolgt über die im
Haushaltsplan 2014 mit Sperrvermerk versehenen Mittel zur
Entwicklung der
Museumslandschaft. Hieraus sollen auch die im Rahmen der
Gründung des Zweckverbandes
entstehenden Kosten anteilig mit 76% finanziert
werden.
Die Mittel sind in den
jeweiligen Haushalten zur Verfügung zu stellen.
5.
Die seitens des Landkreises zu bestellenden Verbandsräte werden gemäß Art. 33
Abs. 2 KommZG angewiesen sicherzustellen, dass der jährliche
Kostenrahmen
zum Betrieb des Museums in Höhe des in Ziff. 4 genannten jährlichen Budgets
nicht überschritten wird.
6.
Der Landkreis trägt von den Kosten, die durch die Gründung und den Betrieb des
Zweckverbandes entstehen
76%.Hierfür ist zum 01.01.2017 ein Budget durch den
Kreistag festzusetzen.
7.
Die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Finanzierung des
Museumsbetriebs vom 13.11.1984 wird mit der Gründung der Satzung nicht mehr
benötigt.
Mit dem Bezirk Oberfranken ist
hinsichtlich seines Finanzierungsanteils von
100.000 Euro plus jährlichem
Kostensteigerungsindex eine neue Vereinbarung zu
schließen. Mit dem Abschluss
der neuen Vereinbarung ist die alte Vereinbarung in
gegenseitigem Einvernehmen
aufzuheben. Der Landrat wird ermächtigt, der Aufhebung zuzustimmen und eine
neue Vereinbarung mit dem Bezirk zu unterzeichnen.
8.
Dem Kreistag ist jährlich ein Bericht zur Entwicklung des Museums zu
geben.
Insbesondere ist der Kreistag
über den aktuellen Stand der Entsammlung zu
informieren.
9.
Die Beschlüsse Nr. 1 bis 7 stehen unter dem Vorbehalt, dass:
a)
die beiden anderen Verbandsmitglieder des Zweckverbandes ebenfalls die
Verbandssatzung beschließen und
zur Aufhebung der bisherigen Zahlungsvereinbarung ihr Einvernehmen erteilen,
b) die Gemeinde Ahorn vor der Gründung des
Zweckverbandes im Gemeinderat
beschließt, ihren Anteil an der
Finanzierung des Museumsbetriebs nach dem
Stufenplan und den in der
Satzung getroffenen Festlegungen zur Verfügung
zu stellen, sowie die
anteiligen Kosten für die Gründung und den Betrieb des
Zweckverbandes zu tragen,
c)
die Gemeinde Ahorn ihren Anteil an der Betriebsmittelrücklage in Höhe
von
4.800 Euro mit Gründung des
Zweckverbandes im HHJ 2014 einbringt, d. der Überleitungsvertrag mit dem
Förderverein, in dem der Übergang der Vermögenswerte geregelt ist, soweit
vorbereitet ist, dass er vor der Gründung des Zweckverbandes unterzeichnet
werden kann.
Landrat Michael Busch teilt mit, dass nach Art. 43, Abs. 3. LKrO die
Mitglieder des Kreistages durch Abstimmung entscheiden können, ob Kreisrat
Wolfgang Dultz (1. Vorsitzender, Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes
e. V.) und Kreisrat Martin Finzel (Bürgermeister der Gemeinde Ahorn) an der
Beschlussfassung teilnehmen dürfen, da Sie keinen persönlichen Vorteil haben.
Herr Landrat Busch lässt abstimmen:
Für : 50 Gegen:
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