Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 4

Beschluss:

 

1.         Der Kreistag des Landkreises Coburg beschließt die in der Anlage beigefügte

Satzung des Zweckverbandes Alte Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes,

Ahorn, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Der Landrat wird ermächtigt,

redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese den Satzungskern

nicht berühren.

 

2.         Die Gründung des Zweckverbandes soll noch im Jahr 2014 erfolgen.

3.         Die Fraktionen des Kreistages sollen keine Verbandsräte mit Wohnsitz in der Gemeinde

Ahorn in die Verbandsversammlung entsenden. Der Landkreis entsendet

in die Verbandsversammlung 9 Verbandsräte – einer davon ist der Landrat als geborener

Verbandsrat. Als weitere Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden

entsandt:

 

Verbandsrat: Stellvertreter:

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4.         Der Landkreis stellt dem Zweckverband für den Betrieb des Museums für den

Zeitraum von 2015 bis 2021 folgendes Budget zur Verfügung:

2015 156.702 €

2016 177.391 €

2017 177.227 €

2018 182.925 €

2019 188.841 €

2020 193.497 €

2021 200.000 €

 

Im Jahr 2014 wird mit der Gründung des Zweckverbandes eine Vorschusszahlung

i.H. von 20.000 Euro fällig, um die Lohn- und Gehaltszahlungen abzusichern.

Hiervon trägt der Landkreis 76%. Das sind 15.200 Euro. Die Mittelbereitstellung

erfolgt über die im Haushaltsplan 2014 mit Sperrvermerk versehenen Mittel zur

Entwicklung der Museumslandschaft. Hieraus sollen auch die im Rahmen der

Gründung des Zweckverbandes entstehenden Kosten anteilig mit 76% finanziert

werden.

Die Mittel sind in den jeweiligen Haushalten zur Verfügung zu stellen.

 

5.         Die seitens des Landkreises zu bestellenden Verbandsräte werden gemäß Art. 33

Abs. 2 KommZG angewiesen sicherzustellen, dass der jährliche Kostenrahmen

zum Betrieb des Museums in Höhe des in Ziff. 4 genannten jährlichen Budgets

nicht überschritten wird.

 

6.         Der Landkreis trägt von den Kosten, die durch den Betrieb des

Zweckverbandes entstehen 76%.Hierfür ist zum 01.01.2017 ein Budget durch den

Kreistag festzusetzen.

 

7.         Die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Finanzierung des Museumsbetriebs

vom 13.11.1984 wird mit der Gründung der Satzung nicht mehr benötigt.

Mit dem Bezirk Oberfranken ist hinsichtlich seines Finanzierungsanteils von

100.000 Euro plus jährlichem Kostensteigerungsindex eine neue Vereinbarung zu

schließen. Mit dem Abschluss der neuen Vereinbarung ist die alte Vereinbarung in

gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben. Der Landrat wird ermächtigt, der Aufhebung

zuzustimmen und eine neue Vereinbarung mit dem Bezirk zu unterzeichnen.

 

8.         Dem Kreistag ist jährlich ein Bericht zur Entwicklung des Museums zu geben.

Insbesondere ist der Kreistag über den aktuellen Stand der Entsammlung zu

informieren.

 

9.         Die Beschlüsse Nr. 1 bis 7 stehen unter dem Vorbehalt, dass:

 

a)    die beiden anderen Verbandsmitglieder des Zweckverbandes ebenfalls die

Verbandssatzung beschließen und zur Aufhebung der bisherigen Zahlungsvereinbarung

ihr Einvernehmen erteilen,

 

b)die Gemeinde Ahorn vor der Gründung des Zweckverbandes im Gemeinderat

beschließt, ihren Anteil an der Finanzierung des Museumsbetriebs nach dem

Stufenplan und den in der Satzung getroffenen Festlegungen zur Verfügung

zu stellen, sowie die anteiligen Kosten für die Gründung und den Betrieb des

Zweckverbandes zu tragen,

 

c)    die Gemeinde Ahorn ihren Anteil an der Betriebsmittelrücklage in Höhe von

4.800 Euro mit Gründung des Zweckverbandes im HHJ 2014 einbringt,

 

d)der Überleitungsvertrag mit dem Förderverein, in dem der Übergang der

Vermögenswerte geregelt ist, soweit vorbereitet ist, dass er vor der Gründung

des Zweckverbandes unterzeichnet werden kann.


Sachverhalt:

 

Grundlagen:

Der Arbeitskreis Museum hatte für das Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn empfohlen, die Trägerschaft neu zu regeln. Er schlug die Gründung eines Zweckverbandes aus Landkreis Coburg, Gemeinde Ahorn und Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e. V. mit überregionalem Schäfereiarchiv (Förderverein) vor.

In seiner Sitzung vom 17.07.2014 empfahl der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport dem Kreistag, die Verwaltung mit Verhandlungen zur Gründung eines Zweckverbandes zu beauftragen. Der Kreistag folgte dieser Empfehlung in seiner Sitzung vom 24.07.2014.

Die Inhalte der zu erstellenden Zweckverbandssatzung wurden mit der Gemeinde Ahorn und dem Förderverein entwickelt. Mit dem Finanzamt Coburg wurden die steuerrechtlichen Aspekte, die beim Übergang des Vermögens vom Förderverein auf einen Zweckverband zu beachten sind, soweit sie bis jetzt bekannt sind, geklärt. Mit der Kreisrechnungsprüferin wurden die wesentlichen Inhalte des Satzungsentwurfs besprochen. Die Regierung von Oberfranken hat nach einer ersten Sichtung des Entwurfs die grundsätzlich Genehmigungsfähigkeit bestätigt.

 

Ausgangslage / gefasste Beschlüsse:

In der Sitzung des Kreistages am 24.07.2014 wurde folgender Beschluss gefasst, der als Grundlage aller weiteren Überlegungen dient:

1.    Das Gerätemuseum des Coburger Landes hat sowohl als Bildungseinrichtung für die Bevölkerung der Region als auch als Tourismuseinrichtung weit über die Region hinaus Bedeutung und Strahlkraft erreicht. Sein Bestand sollte daher auf Dauer gesichert werden.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Gemeinde Ahorn und dem Förderverein Gerätemuseum Coburger Land e.V. Verhandlungen aufzunehmen. Ziel der Verhandlungen ist die Gründung eines Zweckverbandes zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Museums. Die Geschäftsführung des Zweckverbandes soll beim Landkreis Coburg liegen.

3.    Die personelle Umsetzung des Entwicklungskonzeptes für das Museum erfolgt auf der Grundlage des Stufenplanes vom 08.07.2014

4.    Die nicht gedeckten Kosten aus dem Museumsbetrieb teilen sich Landkreis und Gemeinde Ahorn.

Der Landkreis Coburg verpflichtet seine Vertreter in der Verbandsversammlung des zu gründenden Zweckverbandes sicherzustellen, dass die Kostenbeteiligung bis zum Jahr 2021 den Betrag von 200.000 Euro jährlich nicht übersteigt. Hinzu kommen anteilige Kosten für den Zweckverband. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde Ahorn analog in der Endstufe des Stufenplanes im Jahr 2021 einen Anteil von 60.000 Euro finanziert.

Die Aufteilung der Kosten, die durch die Gründung eines Zweckverbandes entstehen, wird in der Zweckverbandssatzung geregelt.

5.    Zur Mitfinanzierung eines Depotbaus als Teil des Museumsentwicklungskonzeptes trifft der Kreistag keine Entscheidung. Hierfür ist zu gegebener Zeit ein gesonderter Antrag zu stellen.

In der Kreistagssitzung wurde darüber hinaus angeregt zu überprüfen, inwiefern der Zweckverband auch in tariflicher Hinsicht neue Wege, beispielsweise durch den Abschluss eines Haustarifvertrages, beschreiten kann. Auch diese Überlegungen sind im Rahmen der Vorarbeiten zur Gründung des Zweckverbandes eingeflossen.

 

Beschlussumsetzung – Vorschlag der Verwaltung

Der Finanzrahmen für den Zweckverband ist durch die Ziffern 3 und 4 des Kreistagsbeschlusses gesetzt. Es muss das Ziel des Landkreises sein, auch über das Jahr 2021 hinaus sicherzustellen, dass das Museum den Finanzrahmen nicht weiter ausweitet. Dem soll durch folgende Überlegungen Rechnung getragen werden:

1.    Möglichkeit der Spenden- und Fördermittelakquise /Gemeinnützigkeit des Zweckverbandes

2.    Übernahme des Museumspersonals durch den Zweckverband und Überführung in einen Haustarif

3.    Zuwendungen der Verbandsmitglieder an den Zweckverband als Budget

4.    Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2014; Sicherung des Zuschusses des Bezirks

 

 

Zu 1. Möglichkeit der Spenden- und Fördermittelaquise / Gemeinnützigkeit des Zweckverbandes

 

Mit der Gründung des Zweckverbandes geht der Teil des Vermögens des Fördervereins, der für den Betrieb des Museums erforderlich ist (Sammlung, Einrichtung, Betriebsmittel etc.), vom Förderverein auf den Zweckverband über. Näheres hierzu regelt ein Überleitungsvertrag, der vor der Gründung des Zweckverbandes auszuhandeln und mit der Gründung des Zweckverbandes zu schließen ist. Um beim Übergang des Vermögens möglichst geringe steuerliche Lasten auszulösen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Zweckverband als gemeinnützig anerkannt wird. Damit wird (aller Voraussicht nach) lediglich Grunderwerbssteuer für den übergehenden Erbpachtvertrag zu entrichten sein.

 

Für Solidität in der Finanzierung des Museums ist ein notwendiges Standbein auch die mögliche Spenden- und Fördermittelakquise. Auch hierfür ist die Gemeinnützigkeit hilfreich bzw. teilweise Voraussetzung. Die Präambel und die Beschreibung der Aufgaben des Zweckverbandes (§ 4) enthalten entsprechende Formulierungen. Auch die Regelungen bei der Auflösung des Vereins in § 28 der Satzung stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Die Satzung wurde in diesen Teilen mit dem Finanzamt Coburg vorabgestimmt.

 

 

Zu 2. Übergang des Museumspersonals auf den Zweckverband und Einführung eines Haustarifs

 

Im Gerätemuseum des Coburger Landes sind derzeit durch den Förderverein

-       eine Museumspädagogin mit 25 Wochenstunden,

-       eine Verwaltungskraft mit 25 Wochenstunden,

-       ein Hausmeister in Vollzeit

-       eine 450€-Kraft (Gebäudereinigung)

unbefristet nach TVöD beschäftigt. Daneben gibt es weitere ein bis zwei 450 €-Kräfte, die nach Bedarf beschäftigt werden (momentan zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse, die allerdings bis zur Gründung des Zweckverbandes ausgelaufen sein dürften).

Das Beschäftigungsverhältnis des Museumsleiters, der Landkreisbediensteter ist, ruht seit 01.06.2014 und voraussichtlich bis zum 31.12.2015. Eine kommissarische Museumsleitung wurde zum 13.10.2014 eingestellt und wird mit 75 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft momentan ebenfalls noch als Landkreisbedienstete nach TVöD beschäftigt.

 

Durch den Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen auch die Arbeitsverhältnisse, die sich derzeit mit dem Förderverein und mit dem Landkreis Coburg begründen, auf den Zweckverband über. Da der Zweckverband zum Zeitpunkt des Übergangs keinen eigenen Tarifvertrag vorhält, gelten die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden tariflichen Regelungen des TVöD für die Beschäftigten statisch, also in der Fassung die zum Übernahmezeitpunkt gültig war, weiter.

 

Den Beschäftigten soll mittelfristig der Wechsel in einen Haustarif angeboten werden. Ziel des Haustarifvertrages ist es, größtmögliche Flexibilität auch in tariflicher Hinsicht zu bewahren, ohne die Beschäftigten dabei bezogen auf ihr Entgelt schlechter zu stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD (beispielsweise Möglichkeit der Einsparung des Beitrags zum kommunalen Arbeitgeberverband etc.).

 

Für die kommissarische Museumsleitung wurde der Übergang in den Zweckverband sowie die Einwilligung in den Übergang in einen Haustarifvertrag bereits als Nebenabrede im Arbeitsvertrag festgehalten. Für alle Bediensteten, die vom Zweckverband zukünftig eingestellt werden, ist anzustreben eine entsprechende Nebenabrede zu treffen bzw. sie direkt nach einem auszuarbeitenden Haustarifvertrag anzustellen.

 

 

Zu 3. Budgetierte Finanzzuwendungen der Verbandsmitglieder

 

Der Zweckverband muss, um langfristig solide Strukturen entwickeln zu können, in die Lage versetzt werden nachhaltig zu wirtschaften.

 

a)    laufende Haushaltsführung:

Es zeichnet sich bereits heute ab, dass in den kommenden Jahren verschiedene Investitionen im Rahmen von Instandhaltungen und Ersatzbeschaffungen zu tätigen sind, für die bislang keine Rückstellungen gebildet wurden. Durch die Führung des Zweckverbandes über ein eigenes Konto wird es zudem nötig eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von einem Monatsgehalt der Beschäftigten (entspricht ca. 20.000 €) vorzuhalten.

 

b)    Mittel- und langfristige Finanzplanung:

Sollten in einem HHJ Einnahmeausfälle auftreten (beispielsweise durch schlechtes Wetter bei den Museumsfesten) sollte es möglich sein, diese durch Rücklagenentnahme zu kompensieren. Ebenfalls sollte es Ziel sein, auch langfristig anstehende Investitionen wirtschaftlich planvoll angehen zu können.

Sowohl für a) als auch insbesondere für b) wird es als sehr sinnvoll und zielführend erachtet, wenn die Verbandsmitglieder ihre jährlichen Beiträge nicht in Form rückzahlbarer Zuschüsse, sondern als Budget dem Zweckverband zur Verfügung stellen. Damit werden zwei Wirkungen erzielt:

-        Der Zweckverband wird  in die Lage versetzt den Museumsbetrieb aus den vorhandenen Mitteln schultern zu können ohne bei jeder zu tätigenden zusätzlichen Investition die einzelnen Verbandsmitglieder erneut um Mittel ersuchen zu müssen und

-        es gibt eine hohe Eigenverpflichtung des Zweckverbandes mit den zur Verfügung gestellten Mitteln auszukommen.

Das Budget sollte auf Grundlage des Stufenplanes, der dem Kreistag als Beschlussgrundlage bei der Sitzung am 24.07.2014 vorlag, festgesetzt werden.

Von den nicht durch anderweitige Einnahmen (Eintrittsgelder, Überschuss aus Festen des Museums, Zuschuss des Bezirks…) gedeckten Betriebs- und Investitionskosten des Museums trägt demnach der Landkreis 76 % und die Gemeinde Ahorn 24 % - höchstens jedoch 60.000 €/a plus Kostensteigerungsindex.

 

Der gleiche Aufteilungsschlüssel zwischen Landkreis und Gemeinde Ahorn gilt auch für die laufenden Kosten die durch den Betrieb des Zweckverbandes und die Kosten, die bei der Gründung des Zweckverbandes entstehen.

 

Der Stufenplan stellt den Bedarf für den Betrieb des Museums, der durch Landkreis und Gemeinde Ahorn abzudecken ist, wie folgt dar:

 

Jahr

Gesamt € (100%)

Anteil Lkr. Coburg € (76%)

Anteil Gde. Ahorn € (24%)

 

2015

 

206.187

 

156.702

 

49.485

 

2016

 

233.409

 

177.391

 

56.018

 

2017

 

233.194

 

177.227

 

55.967

 

2018

 

240.691

 

182.925

 

57.766

 

2019

 

248.476

 

188.841

 

59.634

 

2020

 

253.497

 

193.497

durch Deckelung Ahorn

(nach proz. Verteilung 192.658 )

 

60.000

durch Deckelung

(nach proz. Verteilung 60.839 €)

 

2021

 

260.239

 

200.000

durch Deckelung Ahorn und Lkr.

(nach proz. Verteilung 197.782 €)

 

 60.000

durch Deckelung

(nach proz. Verteilung 60.457 €)

 

2022 …

 

 

Ziel: Festbetrag + Kostensteige-
rungsindex

 

200.000

 

60.000

 

Im Jahr 2020 greift bei der Gemeinde Ahorn zum ersten Mal die Deckelung auf 60.000 Euro. Es ist mit der Gemeinde vereinbart, dass ab diesem Jahr das gedeckelte Budget von 60.000 Euro zuzüglich des jährlichen Kostensteigerungsindex gezahlt wird. Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wäre der von der Gemeinde Ahorn zu entrichtende Betrag in Höhe des Kostensteigerungsindex beim Landkreisanteil in Abzug zu bringen, falls das gewünscht ist. Insofern würde sich der Landkreisanteil für das Jahr 2020 und 2021 geringfügig verringern.

 

 

Zu 4. Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2014; Sicherung des Zuschusses des Bezirks

 

Die Kosten, die in der Vergangenheit für den Betrieb des Gerätemuseums des Coburger Landes entstanden sind und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden konnten, teilten sich bisher Bezirk Oberfranken, Landkreis Coburg und Gemeinde Ahorn.

 

Der Bezirk Oberfranken wird nicht Mitglied des Zweckverbandes. Es ist aber verbindlich vorbesprochen, dass ab dem Jahr der Neuregelung der Trägerschaft des Museums seitens des Bezirks Oberfranken eine pauschale jährliche Förderung in Höhe von 100.000 Euro geleistet wird, die ebenfalls jährlich um den Anpassungsbetrag an die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung erhöht wird.

In den vergangenen Jahren betrug der Anteil des Bezirks an den Betriebskosten des Museums pauschal 66.000 Euro sowie 40% der Personalkosten des Museumsleiters. Gründet sich der Zweckverband noch im Jahr 2014, so leistet auch der Bezirk erstmals für dieses Jahr seinen neuen Anteil in Höhe von 100.000 Euro. Der dann in 2014 entrichtete Anteil der Fördersumme des Bezirks, der den Betriebskostenanteil des Museums für das bestehende HHJ (pauschal 66.000 €) sowie den Personalkostenanteil für die Museumsleitung übersteigt, kann bereits den ersten Teil der „Starteinlage“ des Zweckverbandes bilden.

 

 

Stimmrechte im Zweckverband – sonstige Rechte der Verbandsmitglieder

Die Anzahl der Verbandsräte in der Zweckverbandsversammlung richtet sich grundsätzlich nach der finanziellen Beteiligung der Verbandsmitglieder an den Kosten des Museums. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass kein Verbandsmitglied alleine die Verbandssatzung ändern kann oder Entscheidungen zum Haushalt trifft, die einen anderen Partner verpflichten. Den Vorsitz des Zweckverbandes übernimmt der Landrat, seine Stellvertretung in der Verbandsversammlung der 1. Bürgermeister der Gemeinde Ahorn (§ 12).

Der Landkreis entsendet 6 Verbandsräte, die Gemeinde Ahorn 3 Verbandsräte und der Förderverein einen Verbandsrat (§ 6). Landrat, Bürgermeister und Vorsitzender des Fördervereins sind jeweils eines der entsandten Verbandsmitglieder.

Der Förderverein hat das Recht, die Räume und das Gelände des Museums für seine satzungsmäßigen Zwecke zu nutzen.

 

Fachliche Begleitung der Museumsarbeit

Die Aufgaben des Zweckverbandes beschreibt § 4 der Satzung. Grundsätzlich beteiligen sich alle Verbandsmitglieder an der Erfüllung dieser Aufgaben.

Die Verbandsversammlung gibt die strategischen Leitlinien zur Weiterentwicklung des Museums vor (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Da die Verbandsmitglieder nicht unerhebliche Mittel zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Museums investieren, muss sichergestellt werden, dass die Entwicklung auch im Sinne des Konzeptes und der Verbandsmitglieder nachhaltig vorangebracht wird. Hierzu wird die Errichtung eines ehrenamtlich agierenden Museumsbeirats vorgeschlagen, der die Museumsarbeit über den Jahreslauf fachlich und politisch begleitet (siehe Satzungsentwurf: §19 Museumsbeirat)

 

Abwicklung der Geschäfte des Zweckverbandes

Die Zuständigkeit der Verbandsversammlung regelt § 10, die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden § 13. Darüber hinaus wird eine Geschäftsstelle mit Sitz beim Zweckverband im Landratsamt Coburg eingerichtet (§ 17). Der Verbandsvorsitzende kann dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen. Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Zweckverband. Aufgaben der Geschäftsstelle können auf Verwaltungseinrichtungen der Verbandsmitglieder durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Die bei der Ausführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten werden dem Verbandsmitglied vom Zweckverband ersetzt (§ 17 Abs. 3).

Diese Regelung wird wirksam bei der Führung der Kassengeschäfte (§ 21) durch die Kreiskasse, bei der Personalverwaltung durch die Personalstelle des Kreises und bei weiteren Verwaltungstätigkeiten. Der Zweckverband schließt hierzu mit dem Landkreis einen gesonderten Vertrag.

Die Satzung legt fest, dass die Bestellung der Geschäftsleitung durch die Verbandsversammlung erfolgt. Die Aufgaben des Geschäftsleiters sind gerade in der Gründungs- und Anlaufphase des Zweckverbandes quantitativ und qualitativ durchaus anspruchsvoll (Abwicklung des Betriebsübergangs; Erarbeitung Haustarifvertrag mit allen rechtlichen Folgen; Erstellung von Satzungen und Ordnungen; Aufbau des Finanz- und Kassenwesens etc.). Da die Museumsleitung momentan nur kommissarisch besetzt ist (10/2014 bis 12/2015) und sich durch den Betriebsübergang und das Museumsentwicklungskonzept auch im personellen Bereich erhebliche Veränderungen ergeben werden, soll auch die Personalführung im ersten und evtl. zweiten Jahr beim Geschäftsleiter liegen. Mit all diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Museum in neuer Trägerschaft von Anfang an strukturiert, kostenbewusst und zukunftsgerichtet aufgebaut wird, Fehlentwicklungen vermieden werden und mögliche Synergien mit anderen Einrichtungen nicht aus dem Blick geraten.

 

Weiteres Vorgehen zur Gründung des Zweckverbandes:

 

Der Zweckverband entsteht am Tag nach der Veröffentlichung der Verbandssatzung im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken. Vorab müssen die zuständigen Gremien aller Verbandsmitglieder der Satzung zustimmen und die Regierung von Oberfranken die Satzung genehmigen.

 

Erst nach Gründung des Zweckverbandes kann die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bezirk Oberfranken geschlossen, der Zweckverband als Kunde bei der AKDB angelegt und ein Konto für den Zweckverband eröffnet werden. Es ist daher dringend erforderlich, dass die Zweckverbandsgründung noch im November erfolgt.


aus der Beratung:

 

Nach eingehender Beratung und Diskussion beantragt Kreisrat Frank Rebhan die Sitzung für 5 Minuten zu unterbrechen, um über die Anzahl der Verbandsräte zu beraten.

 

Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

 

Die Sitzung wird von 16:35-16:40 Uhr unterbrochen.

 

Die Fraktionen kommen überein, dass die Anzahl der Verbandsräte von sechs auf neun Personen geändert werden. Die Fraktionen SPD und CSU treten jeweils einen Sitz an die ULB ab. Die Fraktion Bündnis90/DieGrünen wird den Sitz des Stellvertreters an die ödp Fraktion abtreten.

 

Während der Beratung ergeben sich weitere Änderungen im Beschlussvorschlag. Dieser wird wie folgt geändert und ergänzt (rote Markierungen):

 

1.    Der Kreistag des Landkreises Coburg beschließt die in der Anlage beigefügte

Satzung des Zweckverbandes Alte Schäferei – Gerätemuseum des Coburger Landes,

Ahorn, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Der Landrat wird ermächtigt,

redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese den Satzungskern

nicht berühren.

 

2.    Die Gründung des Zweckverbandes soll noch im Jahr 2014 erfolgen.

 

3.    Die Fraktionen des Kreistages sollen keine Verbandsräte mit Wohnsitz in der Gemeinde Ahorn in die Verbandsversammlung entsenden. Der Landkreis entsendet

in die Verbandsversammlung 9 Verbandsräte – einer davon ist der Landrat als geborener Verbandsrat. Als weitere Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden

entsandt:

 

Verbandsrat:                     Stellvertreter:

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4.    Der Landkreis stellt dem Zweckverband für den Betrieb des Museums für den

Zeitraum von 2015 bis 2021 folgendes Budget zur Verfügung:

2015 156.702 €

2016 177.391 €

2017 177.227 €

2018 182.925 €

2019 188.841 €

2020 193.497 €

2021 200.000 €

 

Im Jahr 2014 wird mit der Gründung des Zweckverbandes eine Vorschusszahlung

i.H. von 20.000 Euro fällig, um die Lohn- und Gehaltszahlungen abzusichern.

 

Hiervon trägt der Landkreis 76%. Das sind 15.200 Euro. Die Mittelbereitstellung

erfolgt über die im Haushaltsplan 2014 mit Sperrvermerk versehenen Mittel zur

Entwicklung der Museumslandschaft. Hieraus sollen auch die im Rahmen der

Gründung des Zweckverbandes entstehenden Kosten anteilig mit 76% finanziert

werden.

 

Die Mittel sind in den jeweiligen Haushalten zur Verfügung zu stellen.

 

5.    Die seitens des Landkreises zu bestellenden Verbandsräte werden gemäß Art. 33

Abs. 2 KommZG angewiesen sicherzustellen, dass der jährliche Kostenrahmen

zum Betrieb des Museums in Höhe des in Ziff. 4 genannten jährlichen Budgets

nicht überschritten wird.

 

6.    Der Landkreis trägt von den Kosten, die durch die Gründung und den Betrieb des

Zweckverbandes entstehen 76%.Hierfür ist zum 01.01.2017 ein Budget durch den

Kreistag festzusetzen.

 

7.    Die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Finanzierung des Museumsbetriebs vom 13.11.1984 wird mit der Gründung der Satzung nicht mehr benötigt.

Mit dem Bezirk Oberfranken ist hinsichtlich seines Finanzierungsanteils von

100.000 Euro plus jährlichem Kostensteigerungsindex eine neue Vereinbarung zu

schließen. Mit dem Abschluss der neuen Vereinbarung ist die alte Vereinbarung in

gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben. Der Landrat wird ermächtigt, der Aufhebung zuzustimmen und eine neue Vereinbarung mit dem Bezirk zu unterzeichnen.

 

 

8.    Dem Kreistag ist jährlich ein Bericht zur Entwicklung des Museums zu geben.

Insbesondere ist der Kreistag über den aktuellen Stand der Entsammlung zu

informieren.

 

9.    Die Beschlüsse Nr. 1 bis 7 stehen unter dem Vorbehalt, dass:

 

a)    die beiden anderen Verbandsmitglieder des Zweckverbandes ebenfalls die

Verbandssatzung beschließen und zur Aufhebung der bisherigen Zahlungsvereinbarung ihr Einvernehmen erteilen,

 

b)  die Gemeinde Ahorn vor der Gründung des Zweckverbandes im Gemeinderat

beschließt, ihren Anteil an der Finanzierung des Museumsbetriebs nach dem

Stufenplan und den in der Satzung getroffenen Festlegungen zur Verfügung

zu stellen, sowie die anteiligen Kosten für die Gründung und den Betrieb des

Zweckverbandes zu tragen,

 

c)   die Gemeinde Ahorn ihren Anteil an der Betriebsmittelrücklage in Höhe von

4.800 Euro mit Gründung des Zweckverbandes im HHJ 2014 einbringt, d. der Überleitungsvertrag mit dem Förderverein, in dem der Übergang der Vermögenswerte geregelt ist, soweit vorbereitet ist, dass er vor der Gründung des Zweckverbandes unterzeichnet werden kann.

 

Landrat Michael Busch teilt mit, dass nach Art. 43, Abs. 3. LKrO die Mitglieder des Kreistages durch Abstimmung entscheiden können, ob Kreisrat Wolfgang Dultz (1. Vorsitzender, Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e. V.) und Kreisrat Martin Finzel (Bürgermeister der Gemeinde Ahorn) an der Beschlussfassung teilnehmen dürfen, da Sie keinen persönlichen Vorteil haben.

 

Herr Landrat Busch lässt abstimmen:

 

Für :  50   Gegen:  3