Sitzung: 20.10.2014 Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage: 145/2014
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Kreistag wie
folgt zu beschließen:
1.
Der Kreistag des Landkreises Coburg beschließt die
in der Anlage beigefügte Satzung des Zweckverbandes Alte Schäferei –
Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn, die einen Bestandteil dieses
Beschlusses bildet. Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen
vorzunehmen, soweit diese den Satzungskern nicht berühren.
2.
Die Gründung des Zweckverbandes soll noch im Jahr
2014 erfolgen.
3.
Die Fraktionen des Kreistages sollen keine
Verbandsräte mit Wohnsitz in der Gemeinde Ahorn in die Verbandsversammlung
entsenden. Der Landkreis entsendet in die Verbandsversammlung 6 Verbandsräte –
einer davon ist der Landrat als geborener Verbandsrat. Als weitere Verbandsräte
und ihre Stellvertreter werden entsandt:
Verbandsrat: Stellvertreter:
________________________ __________________________
________________________ __________________________
________________________ __________________________
________________________ __________________________
________________________ __________________________
4.
Der Landkreis stellt dem Zweckverband für den
Betrieb des Museums für den Zeitraum von 2015 bis 2021 folgendes Budget zur
Verfügung:
2015 |
156.702 € |
2016 |
177.391 € |
2017 |
177.227 € |
2018 |
182.925 € |
2019 |
188.841 € |
2020 |
193.497 € |
2021 |
200.000 € |
Im Jahr 2014 wird mit der Gründung des Zweckverbandes eine
Betriebsmittelrücklage i.H. von 20.000 Euro gebildet um die Lohn- und
Gehaltszahlungen abzusichern. Hiervon trägt der Landkreis 76%. Das sind 15.200
Euro. Die Mittelbereitstellung erfolgt über die im Haushaltsplan 2014 mit
Sperrvermerk versehenen Mittel zur Entwicklung der Museumslandschaft. Hieraus
sollen auch die im Rahmen der Gründung des Zweckverbandes entstehenden Kosten
anteilig finanziert werden.
Die Mittel sind in den jeweiligen Haushalten zur Verfügung zu stellen.
5.
Die seitens des Landkreises zu bestellenden
Verbandsräte werden angewiesen sicherzustellen, dass der jährliche Kostenrahmen
zum Betrieb des Museums bis 2021 den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.
6.
Der Landkreis trägt von den Kosten, die durch die
Gründung und den Betrieb des Zweckverbandes entstehen 76%.
Hierfür ist zum 01.01.2017 ein Budget durch den Kreistag festzusetzen.
7.
Die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Finanzierung des Museumsbetriebs vom 13.11.1984 wird mit der Gründung der
Satzung nicht mehr benötigt. Mit dem Bezirk Oberfranken ist hinsichtlich seines
Finanzierungsanteils von 100.000 € plus jährlichem Kostensteigerungsindex eine
neue Vereinbarung zu schließen. Mit dem Abschluss der neuen Vereinbarung ist
die alte Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben. Der Landrat
wird ermächtigt, der Aufhebung zuzustimmen und eine neue Vereinbarung mit dem Bezirk
zu unterzeichnen.
8.
Die Beschlüsse Nr. 1 bis 7 stehen unter dem
Vorbehalt, dass:
a.
die beiden anderen Verbandsmitglieder des
Zweckverbandes ebenfalls die Verbandssatzung
beschließen und zur Aufhebung der bisherigen Zahlungsvereinbarung ihr
Einvernehmen erteilen,
b.
die Gemeinde
Ahorn vor der Gründung des Zweckverbandes im Gemeinderat beschließt, ihren
Anteil an der Finanzierung des Museumsbetriebs nach dem Stufenplan und den in
der Satzung getroffenen Festlegungen zur Verfügung zu stellen, sowie die
anteiligen Kosten für die Gründung und den Betrieb des Zweckverbandes zu
tragen,
c.
die Gemeinde Ahorn ihren Anteil an der
Betriebsmittelrücklage in Höhe von 4.800 Euro mit Gründung des Zweckverbandes
im HHJ 2014 einbringt,
d.
der Überleitungsvertrag mit dem Förderverein, in
dem der Übergang der Vermögenswerte geregelt ist, soweit vorbereitet ist, dass
er vor der Gründung des Zweckverbandes unterzeichnet werden kann.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Kreistag wie
folgt zu beschließen:
9.
Der Kreistag des Landkreises Coburg beschließt die
in der Anlage beigefügte Satzung des Zweckverbandes Alte Schäferei –
Gerätemuseum des Coburger Landes, Ahorn, die einen Bestandteil dieses
Beschlusses bildet. Der Landrat wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen
vorzunehmen, soweit diese den Satzungskern nicht berühren.
10.
Die Gründung des Zweckverbandes soll noch im Jahr
2014 erfolgen.
11.
Die Fraktionen des Kreistages sollen keine
Verbandsräte mit Wohnsitz in der Gemeinde Ahorn in die Verbandsversammlung
entsenden. Der Landkreis entsendet in die Verbandsversammlung 6 Verbandsräte –
einer davon ist der Landrat als geborener Verbandsrat. Als weitere Verbandsräte
und ihre Stellvertreter werden entsandt:
Verbandsrat: Stellvertreter:
________________________ __________________________
________________________ __________________________
________________________ __________________________
________________________ __________________________
________________________ __________________________
12.
Der Landkreis stellt dem Zweckverband für den
Betrieb des Museums für den Zeitraum von 2015 bis 2021 folgendes Budget zur
Verfügung:
2015 |
156.702 € |
2016 |
177.391 € |
2017 |
177.227 € |
2018 |
182.925 € |
2019 |
188.841 € |
2020 |
193.497 € |
2021 |
200.000 € |
Im Jahr 2014 wird mit der Gründung des Zweckverbandes eine
Betriebsmittelrücklage i.H. von 20.000 Euro gebildet um die Lohn- und
Gehaltszahlungen abzusichern. Hiervon trägt der Landkreis 76%. Das sind 15.200
Euro. Die Mittelbereitstellung erfolgt über die im Haushaltsplan 2014 mit
Sperrvermerk versehenen Mittel zur Entwicklung der Museumslandschaft. Hieraus
sollen auch die im Rahmen der Gründung des Zweckverbandes entstehenden Kosten
anteilig finanziert werden.
Die Mittel sind in den jeweiligen Haushalten zur Verfügung zu stellen.
13.
Die seitens des Landkreises zu bestellenden
Verbandsräte werden angewiesen sicherzustellen, dass der jährliche Kostenrahmen
zum Betrieb des Museums bis 2021 den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.
14.
Der Landkreis trägt von den Kosten, die durch die
Gründung und den Betrieb des Zweckverbandes entstehen 76%.
15.
Die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Finanzierung des Museumsbetriebs vom 13.11.1984 wird mit der Gründung der
Satzung nicht mehr benötigt. Mit dem Bezirk Oberfranken ist hinsichtlich seines
Finanzierungsanteils von 100.000 € plus jährlichem Kostensteigerungsindex eine
neue Vereinbarung zu schließen. Mit dem Abschluss der neuen Vereinbarung ist
die alte Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben. Der Landrat
wird ermächtigt, der Aufhebung zuzustimmen und eine neue Vereinbarung mit dem
Bezirk zu unterzeichnen.
16.
Die Beschlüsse Nr. 1 bis 7 stehen unter dem
Vorbehalt, dass:
a.
die beiden anderen Verbandsmitglieder des
Zweckverbandes ebenfalls die Verbandssatzung
beschließen und zur Aufhebung der bisherigen Zahlungsvereinbarung ihr
Einvernehmen erteilen,
b.
die Gemeinde
Ahorn vor der Gründung des Zweckverbandes im Gemeinderat beschließt, ihren Anteil
an der Finanzierung des Museumsbetriebs nach dem Stufenplan und den in der
Satzung getroffenen Festlegungen zur Verfügung zu stellen, sowie die anteiligen
Kosten für die Gründung und den Betrieb des Zweckverbandes zu tragen,
c.
die Gemeinde Ahorn ihren Anteil an der
Betriebsmittelrücklage in Höhe von 4.800 Euro mit Gründung des Zweckverbandes
im HHJ 2014 einbringt,
d.
der Überleitungsvertrag mit dem Förderverein, in
dem der Übergang der Vermögenswerte geregelt ist, soweit vorbereitet ist, dass
er vor der Gründung des Zweckverbandes unterzeichnet werden kann.
Grundlagen:
Der Arbeitskreis Museum hatte für das Gerätemuseum des Coburger Landes,
Ahorn empfohlen, die Trägerschaft neu zu regeln. Er schlug die Gründung eines
Zweckverbandes aus Landkreis Coburg, Gemeinde Ahorn und Förderverein
Gerätemuseum des Coburger Landes e. V. mit überregionalem Schäfereiarchiv (Förderverein)
vor.
In seiner Sitzung vom 17.07.2014 empfahl der Ausschuss für Bildung,
Kultur und Sport dem Kreistag, die Verwaltung mit Verhandlungen zur Gründung
eines Zweckverbandes zu beauftragen. Der Kreistag folgte dieser Empfehlung in
seiner Sitzung vom 24.07.2014.
Die Inhalte der zu erstellenden Zweckverbandssatzung wurden mit der
Gemeinde Ahorn und dem Förderverein entwickelt. Mit dem Finanzamt Coburg wurden
die steuerrechtlichen Aspekte, die beim Übergang des Vermögens vom Förderverein
auf einen Zweckverband zu beachten sind, soweit sie bis jetzt bekannt sind,
geklärt. Mit der Kreisrechnungsprüferin wurden die wesentlichen Inhalte des
Satzungsentwurfs besprochen. Die Regierung von Oberfranken hat nach einer
ersten Sichtung des Entwurfs die grundsätzlich Genehmigungsfähigkeit bestätigt.
Ausgangslage / gefasste
Beschlüsse:
In der Sitzung des Kreistages am 24.07.2014 wurde folgender Beschluss
gefasst, der als Grundlage aller weiteren Überlegungen dient:
1.
Das Gerätemuseum des Coburger Landes hat sowohl als
Bildungseinrichtung für die Bevölkerung der Region als auch als
Tourismuseinrichtung weit über die Region hinaus Bedeutung und Strahlkraft
erreicht. Sein Bestand sollte daher auf Dauer gesichert werden.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Gemeinde
Ahorn und dem Förderverein Gerätemuseum Coburger Land e.V. Verhandlungen
aufzunehmen. Ziel der Verhandlungen ist die Gründung eines Zweckverbandes zum
Betrieb und zur Weiterentwicklung des Museums. Die Geschäftsführung des
Zweckverbandes soll beim Landkreis Coburg liegen.
3.
Die personelle Umsetzung des Entwicklungskonzeptes
für das Museum erfolgt auf der Grundlage des Stufenplanes vom 08.07.2014
4.
Die nicht gedeckten Kosten aus dem Museumsbetrieb
teilen sich Landkreis und Gemeinde Ahorn.
Der Landkreis Coburg verpflichtet seine
Vertreter in der Verbandsversammlung des zu gründenden Zweckverbandes
sicherzustellen, dass die Kostenbeteiligung bis zum Jahr 2021 den Betrag von
200.000 Euro jährlich nicht übersteigt. Hinzu kommen anteilige Kosten für den
Zweckverband. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde Ahorn analog in der Endstufe
des Stufenplanes im Jahr 2021 einen Anteil von 60.000 Euro finanziert.
Die Aufteilung der Kosten, die durch die
Gründung eines Zweckverbandes entstehen, wird in der Zweckverbandssatzung
geregelt.
5.
Zur Mitfinanzierung eines Depotbaus als Teil des
Museumsentwicklungskonzeptes trifft der Kreistag keine Entscheidung. Hierfür
ist zu gegebener Zeit ein gesonderter Antrag zu stellen.
In der Kreistagssitzung wurde darüber hinaus
angeregt zu überprüfen, inwiefern der Zweckverband auch in tariflicher Hinsicht
neue Wege, beispielsweise durch den Abschluss eines Haustarifvertrages,
beschreiten kann. Auch diese Überlegungen sind im Rahmen der Vorarbeiten zur
Gründung des Zweckverbandes eingeflossen.
Beschlussumsetzung
– Vorschlag der Verwaltung
Der Finanzrahmen für den Zweckverband ist durch die Ziffern 3 und 4 des
Kreistagsbeschlusses gesetzt. Es muss das Ziel des Landkreises sein, auch über
das Jahr 2021 hinaus sicherzustellen, dass das Museum den Finanzrahmen nicht
weiter ausweitet. Dem soll durch folgende Überlegungen Rechnung getragen
werden:
1.
Möglichkeit der Spenden- und Fördermittelakquise
/Gemeinnützigkeit des Zweckverbandes
2.
Übernahme des Museumspersonals durch den
Zweckverband und Überführung in einen Haustarif
3.
Zuwendungen der Verbandsmitglieder an den
Zweckverband als Budget
4.
Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2014; Sicherung
des Zuschusses des Bezirks
Zu
1. Möglichkeit der Spenden- und Fördermittelaquise / Gemeinnützigkeit des
Zweckverbandes
Mit der Gründung
des Zweckverbandes geht der Teil des Vermögens des Fördervereins, der für den
Betrieb des Museums erforderlich ist (Sammlung, Einrichtung, Betriebsmittel
etc.), vom Förderverein auf den Zweckverband über. Näheres hierzu regelt ein
Überleitungsvertrag, der vor der Gründung des Zweckverbandes auszuhandeln und
mit der Gründung des Zweckverbandes zu schließen ist. Um beim Übergang des
Vermögens möglichst geringe steuerliche
Lasten auszulösen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der
Zweckverband als gemeinnützig anerkannt wird. Damit wird (aller Voraussicht
nach) lediglich Grunderwerbssteuer für den übergehenden Erbpachtvertrag zu
entrichten sein.
Für Solidität in
der Finanzierung des Museums ist ein notwendiges Standbein auch die mögliche Spenden- und Fördermittelakquise. Auch
hierfür ist die Gemeinnützigkeit hilfreich bzw. teilweise Voraussetzung. Die
Präambel und die Beschreibung der Aufgaben des Zweckverbandes (§ 4) enthalten
entsprechende Formulierungen. Auch die Regelungen bei der Auflösung des Vereins
in § 28 der Satzung stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.
Die Satzung wurde in diesen Teilen mit dem Finanzamt Coburg vorabgestimmt.
Zu
2. Übergang des Museumspersonals auf den Zweckverband und Einführung eines
Haustarifs
Im Gerätemuseum
des Coburger Landes sind derzeit durch den Förderverein
-
eine Museumspädagogin mit 25 Wochenstunden,
-
eine Verwaltungskraft mit 25 Wochenstunden,
-
ein Hausmeister in Vollzeit
-
eine 450€-Kraft (Gebäudereinigung)
unbefristet nach TVöD beschäftigt. Daneben gibt es weitere ein bis zwei
450 €-Kräfte, die nach Bedarf beschäftigt werden (momentan zwei befristete
Beschäftigungsverhältnisse, die allerdings bis zur Gründung des Zweckverbandes
ausgelaufen sein dürften).
Das
Beschäftigungsverhältnis des Museumsleiters, der Landkreisbediensteter ist,
ruht seit 01.06.2014 und voraussichtlich bis zum 31.12.2015. Eine
kommissarische Museumsleitung wurde zum 13.10.2014 eingestellt und wird mit 75
% der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft momentan ebenfalls noch als
Landkreisbedienstete nach TVöD beschäftigt.
Durch den
Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen auch die Arbeitsverhältnisse, die sich
derzeit mit dem Förderverein und mit dem Landkreis Coburg begründen, auf den
Zweckverband über. Da der Zweckverband zum Zeitpunkt des Übergangs keinen
eigenen Tarifvertrag vorhält, gelten die zum Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden tariflichen Regelungen des TVöD für die Beschäftigten statisch,
also in der Fassung die zum Übernahmezeitpunkt gültig war, weiter.
Den Beschäftigten
soll mittelfristig der Wechsel in einen
Haustarif angeboten werden. Ziel des Haustarifvertrages ist es, größtmögliche Flexibilität auch in
tariflicher Hinsicht zu bewahren, ohne die Beschäftigten dabei bezogen auf
ihr Entgelt schlechter zu stellen als vergleichbare Bedienstete nach TVöD
(beispielsweise Möglichkeit der Einsparung des Beitrags zum kommunalen
Arbeitgeberverband etc.).
Für die
kommissarische Museumsleitung wurde der Übergang in den Zweckverband sowie die
Einwilligung in den Übergang in einen Haustarifvertrag bereits als Nebenabrede
im Arbeitsvertrag festgehalten. Für alle Bediensteten, die vom Zweckverband
zukünftig eingestellt werden, ist anzustreben eine entsprechende Nebenabrede zu
treffen bzw. sie direkt nach einem auszuarbeitenden Haustarifvertrag
anzustellen.
Zu
3. Budgetierte Finanzzuwendungen der Verbandsmitglieder
Der Zweckverband
muss, um langfristig solide Strukturen entwickeln zu können, in die Lage versetzt
werden nachhaltig zu wirtschaften.
a)
laufende Haushaltsführung:
Es zeichnet sich bereits heute ab, dass in
den kommenden Jahren verschiedene Investitionen
im Rahmen von Instandhaltungen und Ersatzbeschaffungen zu tätigen sind, für
die bislang keine Rückstellungen gebildet wurden. Durch die Führung des
Zweckverbandes über ein eigenes Konto wird es zudem nötig eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von
einem Monatsgehalt der Beschäftigten (entspricht ca. 20.000 €) vorzuhalten.
b)
Mittel- und langfristige Finanzplanung:
Sollten in einem HHJ Einnahmeausfälle
auftreten (beispielsweise durch schlechtes Wetter bei den Museumsfesten) sollte
es möglich sein, diese durch
Rücklagenentnahme zu kompensieren. Ebenfalls sollte es Ziel sein, auch
langfristig anstehende Investitionen wirtschaftlich planvoll angehen zu können.
Sowohl für a) als auch insbesondere für b) wird es als sehr sinnvoll und
zielführend erachtet, wenn die Verbandsmitglieder ihre jährlichen Beiträge nicht in Form rückzahlbarer Zuschüsse,
sondern als Budget dem Zweckverband zur Verfügung stellen. Damit werden
zwei Wirkungen erzielt:
-
Der Zweckverband wird in die Lage versetzt den Museumsbetrieb aus
den vorhandenen Mitteln schultern zu können ohne bei jeder zu tätigenden zusätzlichen
Investition die einzelnen Verbandsmitglieder erneut um Mittel ersuchen zu
müssen und
-
es gibt eine hohe Eigenverpflichtung des
Zweckverbandes mit den zur Verfügung gestellten Mitteln auszukommen.
Das Budget sollte auf Grundlage des
Stufenplanes, der dem Kreistag als Beschlussgrundlage bei der Sitzung am
24.07.2014 vorlag, festgesetzt werden.
Von den nicht
durch anderweitige Einnahmen (Eintrittsgelder, Überschuss aus Festen des
Museums, Zuschuss des Bezirks…) gedeckten Betriebs- und Investitionskosten des
Museums trägt demnach der Landkreis 76 % und die Gemeinde Ahorn 24 % -
höchstens jedoch 60.000 €/a plus Kostensteigerungsindex.
Der gleiche
Aufteilungsschlüssel zwischen Landkreis und Gemeinde Ahorn gilt auch für die
laufenden Kosten die durch den Betrieb des Zweckverbandes und die Kosten, die
bei der Gründung des Zweckverbandes entstehen.
Der Stufenplan
stellt den Bedarf für den Betrieb des Museums, der durch Landkreis und Gemeinde
Ahorn abzudecken ist, wie folgt dar:
Jahr |
Gesamt € (100%) |
Anteil Lkr. Coburg € (76%) |
Anteil Gde. Ahorn € (24%) |
2015 |
206.187 |
156.702 |
49.485 |
2016 |
233.409 |
177.391 |
56.018 |
2017 |
233.194 |
177.227 |
55.967 |
2018 |
240.691 |
182.925 |
57.766 |
2019 |
248.476 |
188.841 |
59.634 |
2020 |
253.497 |
193.497 durch Deckelung Ahorn (nach proz. Verteilung 192.658 ) |
60.000 durch Deckelung (nach proz. Verteilung 60.839 €) |
2021 |
260.239 |
200.000 durch Deckelung Ahorn und Lkr. (nach proz. Verteilung 197.782 €) |
60.000 durch Deckelung (nach proz. Verteilung 60.457 €) |
2022
… |
Ziel: Festbetrag + Kostensteige- |
200.000 |
60.000 |
Im Jahr 2020
greift bei der Gemeinde Ahorn zum ersten Mal die Deckelung auf 60.000 Euro. Es
ist mit der Gemeinde vereinbart, dass ab diesem Jahr das gedeckelte Budget von
60.000 Euro zuzüglich des jährlichen Kostensteigerungsindex gezahlt wird. Für
die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wäre der von der Gemeinde Ahorn zu
entrichtende Betrag in Höhe des Kostensteigerungsindex beim Landkreisanteil in
Abzug zu bringen, falls das gewünscht ist. Insofern würde sich der
Landkreisanteil für das Jahr 2020 und 2021 geringfügig verringern.
Zu
4. Gründung des Zweckverbandes im Jahr 2014; Sicherung des Zuschusses des Bezirks
Die Kosten, die in
der Vergangenheit für den Betrieb des Gerätemuseums des Coburger Landes
entstanden sind und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden konnten, teilten
sich bisher Bezirk Oberfranken, Landkreis Coburg und Gemeinde Ahorn.
Der Bezirk
Oberfranken wird nicht Mitglied des Zweckverbandes. Es ist aber verbindlich
vorbesprochen, dass ab dem Jahr der Neuregelung der Trägerschaft des Museums
seitens des Bezirks Oberfranken eine pauschale jährliche Förderung in Höhe von
100.000 Euro geleistet wird, die ebenfalls jährlich um den Anpassungsbetrag an
die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung erhöht wird.
In den vergangenen
Jahren betrug der Anteil des Bezirks an den Betriebskosten des Museums pauschal
66.000 Euro sowie 40% der Personalkosten des Museumsleiters. Gründet sich der
Zweckverband noch im Jahr 2014, so leistet auch der Bezirk erstmals für dieses
Jahr seinen neuen Anteil in Höhe von 100.000 Euro. Der dann in 2014 entrichtete
Anteil der Fördersumme des Bezirks, der den Betriebskostenanteil des Museums
für das bestehende HHJ (pauschal 66.000 €) sowie den Personalkostenanteil für
die Museumsleitung übersteigt, kann bereits den ersten Teil der „Starteinlage“
des Zweckverbandes bilden.
Stimmrechte im Zweckverband – sonstige
Rechte der Verbandsmitglieder
Die Anzahl der Verbandsräte in der Zweckverbandsversammlung richtet sich
grundsätzlich nach der finanziellen Beteiligung der Verbandsmitglieder an den
Kosten des Museums. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass kein
Verbandsmitglied alleine die Verbandssatzung ändern kann oder Entscheidungen
zum Haushalt trifft, die einen anderen Partner verpflichten. Den Vorsitz des
Zweckverbandes übernimmt der Landrat, seine Stellvertretung in der
Verbandsversammlung der 1. Bürgermeister der Gemeinde Ahorn (§ 12).
Der Landkreis entsendet 6 Verbandsräte, die Gemeinde Ahorn 3 Verbandsräte
und der Förderverein einen Verbandsrat (§ 6). Landrat, Bürgermeister und
Vorsitzender des Fördervereins sind jeweils eines der entsandten
Verbandsmitglieder.
Der Förderverein hat das Recht, die Räume und das Gelände des Museums
für seine satzungsmäßigen Zwecke zu nutzen.
Fachliche Begleitung der Museumsarbeit
Die Aufgaben des Zweckverbandes beschreibt § 4 der Satzung.
Grundsätzlich beteiligen sich alle Verbandsmitglieder an der Erfüllung dieser
Aufgaben.
Die Verbandsversammlung gibt die strategischen Leitlinien zur
Weiterentwicklung des Museums vor (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Da die
Verbandsmitglieder nicht unerhebliche Mittel zum Betrieb und zur
Weiterentwicklung des Museums investieren, muss sichergestellt werden, dass die
Entwicklung auch im Sinne des Konzeptes und der Verbandsmitglieder nachhaltig
vorangebracht wird. Hierzu wird die Errichtung eines ehrenamtlich agierenden
Museumsbeirats vorgeschlagen, der die Museumsarbeit über den Jahreslauf
fachlich und politisch begleitet (siehe Satzungsentwurf: §19 Museumsbeirat)
Abwicklung der Geschäfte des Zweckverbandes
Die Zuständigkeit der Verbandsversammlung regelt § 10, die Zuständigkeit
des Verbandsvorsitzenden § 13. Darüber hinaus wird eine Geschäftsstelle mit
Sitz beim Zweckverband im Landratsamt Coburg eingerichtet (§ 17). Der
Verbandsvorsitzende kann dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen. Die Kosten
für die Geschäftsstelle trägt der Zweckverband. Aufgaben der Geschäftsstelle
können auf Verwaltungseinrichtungen der Verbandsmitglieder durch schriftlichen Vertrag
übertragen werden. Die bei der Ausführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten
werden dem Verbandsmitglied vom Zweckverband ersetzt (§ 17 Abs. 3).
Diese Regelung wird wirksam bei der Führung der Kassengeschäfte (§ 21)
durch die Kreiskasse, bei der Personalverwaltung durch die Personalstelle des
Kreises und bei weiteren Verwaltungstätigkeiten. Der Zweckverband schließt
hierzu mit dem Landkreis einen gesonderten Vertrag.
Die Satzung legt fest, dass die Bestellung der Geschäftsleitung durch
die Verbandsversammlung erfolgt. Die Aufgaben des Geschäftsleiters sind gerade
in der Gründungs- und Anlaufphase des Zweckverbandes quantitativ und qualitativ
durchaus anspruchsvoll (Abwicklung des Betriebsübergangs; Erarbeitung
Haustarifvertrag mit allen rechtlichen Folgen; Erstellung von Satzungen und
Ordnungen; Aufbau des Finanz- und Kassenwesens etc.). Da die Museumsleitung
momentan nur kommissarisch besetzt ist (10/2014 bis 12/2015) und sich durch den
Betriebsübergang und das Museumsentwicklungskonzept auch im personellen Bereich
erhebliche Veränderungen ergeben werden, soll auch die Personalführung im
ersten und evtl. zweiten Jahr beim Geschäftsleiter liegen. Mit all diesen
Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Museum in neuer Trägerschaft von
Anfang an strukturiert, kostenbewusst und zukunftsgerichtet aufgebaut wird,
Fehlentwicklungen vermieden werden und mögliche Synergien mit anderen
Einrichtungen nicht aus dem Blick geraten.
Weiteres Vorgehen zur Gründung des Zweckverbandes:
Der Zweckverband
entsteht am Tag nach der Veröffentlichung der Verbandssatzung im Amtsblatt der
Regierung von Oberfranken. Vorab müssen die zuständigen Gremien aller
Verbandsmitglieder der Satzung zustimmen und die Regierung von Oberfranken die
Satzung genehmigen.
Erst nach Gründung
des Zweckverbandes kann die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bezirk
Oberfranken geschlossen, der Zweckverband als Kunde bei der AKDB angelegt und
ein Konto für den Zweckverband eröffnet werden. Es ist daher dringend
erforderlich, dass die Zweckverbandsgründung noch im November erfolgt.
aus der Beratung:
Die jährlichen Beträge werden ab 01.01.2017 als Budget dem Zweckverband zugeführt, deshalb beantragen die Ausschussmitglieder zu Nummer 6 des Beschlussvorschlages, dass der Satz „Hierfür ist zum 01.01.2017 ein Budget durch den Kreistag festzulegen“ angefügt wird.