Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Das Gremium stimmt folgenden Änderungen bei der Projektgesellschaft Verkehrslande­platz Coburg mbH mit dem Sitz in Coburg zu:

 

1.       Die Satzung der Gesellschaft ist in folgenden Punkten zu ändern:

 

a)       Neufassung der Präambel im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung des Un­ternehmensgegenstandes sowie im Hinblick auf den Wegfall der namentlichen Nennung der Gesellschafter,

 

b)       Erweiterung des Gegenstandes des Unternehmens um den Bau und den Betrieb des Verkehrslandeplatzes, und zwar unter Berücksichtigung der für die Industrie- und
Handelskammer zu Coburg geltenden gesetzlichen Beschränkungen,

 

c)       Erweiterung der Ziele der Gesellschaft um eine betriebswirtschaftliche Führung des Verkehrslandeplatzes und die Implementierung einer entsprechenden Ge­winnerzielungsabsicht,

 

d)       Schaffung eines Mehr-Stimmrechtes zugunsten der Stadt Coburg, um bis auf Weiteres deren einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen bei Gesellschafterbe­schlüssen zu sichern; soweit die Stadt Coburg aufgrund dieses Mehr-Stimmrechtes auch über die qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen verfügt, wird den Gesellschaftern Landkreis Coburg und/oder Industrie- und Handelskammer zu Coburg bei solchen Beschlüssen ein Vetorecht einge­räumt.

 


Sachverhalt:

 

Seit Gründung der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH im Jahr 2010 haben sich sowohl im Hinblick auf die Gesellschafter, als auch im Hinblick auf den Gesell­schaftszweck Änderungen ergeben und neue Anforderungen gestellt, die eine Satzungs­änderung in folgenden Punkten notwendig machen:

 

1.    Allgemeine Änderungen und Unternehmenszweck:

 

-         Die Präambel ist ohne namentliche Nennung der Gesellschafter zu fassen, um die­se nicht bei jedem Eintritt eines weiteren Gesellschafters ändern zu müssen.

 

-         Der Unternehmensgegenstand ist zu erweitern auf den Bau und den Betrieb des Verkehrslandeplatzes, da das Luftamt Nordbayern als Planfeststellungsbehörde mitgeteilt hat, dass der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund des Sachbescheidungsinteresses formell auch der „Bauherr“ des Verkehrslandeplatz sein muss.

 

-         Der Verkehrslandeplatz soll betriebswirtschaftlich geführt werden. Aus diesem Grund soll eine Gewinnerzielungsabsicht in der Satzung festgeschrieben werden.

 

-         Die IHK zu Coburg kann aus satzungsrechtlichen Gründen den Bau und Betrieb nicht finanzieren, so dass hier satzungsgemäß eine Einschränkung erfolgen muss.

 

2.    Angleichung der Geschäftsanteile

 

Bedingt durch die bisherigen kommunalrechtlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile des Aeroclub Coburg e.V., der Schuhmacher Packaging GmbH und der Wöhner GmbH & Co. KG elektronische Systeme mit 500,00 €, 400,00 € und 10,00 € unglücklich geschnitten. Eine hier notwendige Anpassung sieht vor, die Geschäftsanteile der Unternehmen der Privatwirtschaft und der IHK zu Coburg auf je 1.000,00 € festzulegen.

 

Im Hinblick auf das Stammkapital soll eine Glättung auf 26.000,00 € erfolgen. Die Gesellschafter haben im Vorfeld dieser Vorgehensweise zugestimmt.

 

Die Veränderung der Geschäftsanteile ändert nicht die Anteile der Finanzierung des Baus und Betriebs. Diese bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

 

3.    Stimmenmehrheiten

 

Aus kommunalrechtlichen Erwägungen heraus war bei der Verabschiedung der Satzung eine Vorgabe, dass die Stadt Coburg bei Gesellschafterbeschlüssen stets die einfache Mehrheit und zusammen mit den Landkreis Coburg und der IHK zu Coburg stets die qua­lifizierte Mehrheit von 3/4 je der abgegebenen Stimmen haben soll. Das Beibehalten dieser 3/4-Mehrheit ist aufgrund der bereits durchgeführten Kapitalerhöhungen und möglicherweise zu erwartender weiterer Kapitalerhöhungen mit weiteren Gesellschaftern erschwert und im Ergebnis nicht mehr gewahrt. Hierzu wurde folgende Lösung erarbeitet:

 

-         Die Geschäftsanteile der Stadt Coburg vermitteln eine Mehr-Stimmkraft; gemäß dieser Mehr-Stimmkraft vermitteln je 1,00 € eines Geschäftsanteils der Stadt Coburg statt einer Stimme zukünftig drei Stimmen. Damit ist die einfache Mehr­heit bis auf weiteres gewahrt und auch die ¾-Mehrheit gesichert.

 

-         Um jedoch zu vermeiden, dass die Stadt Coburg damit stets auch alleine über die qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen verfügt, wird den Gesell­schaftern Landkreis Coburg und IHK zu Coburg bei solchen Beschlüssen je ein Ve­torecht zu gebilligt.