Sitzung: 24.09.2014 Kreis- und Strategieausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3
Vorlage: 131/2014
Beschluss:
Dem Kreistag wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen:
Das Gremium stimmt folgenden Änderungen bei der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH mit dem Sitz in Coburg zu:
1. Die Satzung der Gesellschaft ist in folgenden Punkten zu ändern:
a) Neufassung der Präambel im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung des Unternehmensgegenstandes sowie im Hinblick auf den Wegfall der namentlichen Nennung der Gesellschafter,
b) Erweiterung des Gegenstandes des
Unternehmens um den Bau und den Betrieb des Verkehrslandeplatzes, und zwar
unter Berücksichtigung der für die Industrie- und
Handelskammer zu Coburg geltenden gesetzlichen Beschränkungen,
c) Erweiterung der Ziele der Gesellschaft um eine betriebswirtschaftliche Führung des Verkehrslandeplatzes und die Implementierung einer entsprechenden Gewinnerzielungsabsicht,
d) Schaffung eines Mehr-Stimmrechtes zugunsten der Stadt Coburg, um bis auf Weiteres deren einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen bei Gesellschafterbeschlüssen zu sichern; soweit die Stadt Coburg aufgrund dieses Mehr-Stimmrechtes auch über die qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen verfügt, wird den Gesellschaftern Landkreis Coburg und/oder Industrie- und Handelskammer zu Coburg bei solchen Beschlüssen ein Vetorecht eingeräumt.
Sachverhalt:
1.
Allgemeine
Änderungen und Unternehmenszweck:
-
Die
Präambel ist ohne namentliche Nennung der Gesellschafter zu fassen, um diese
nicht bei jedem Eintritt eines weiteren Gesellschafters ändern zu müssen.
-
Der Unternehmensgegenstand
ist zu erweitern auf den Bau und den Betrieb des Verkehrslandeplatzes, da das
Luftamt Nordbayern als Planfeststellungsbehörde mitgeteilt hat, dass der
Adressat des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund des
Sachbescheidungsinteresses formell auch der „Bauherr“ des Verkehrslandeplatz
sein muss.
-
Der
Verkehrslandeplatz soll betriebswirtschaftlich geführt werden. Aus diesem Grund
soll eine Gewinnerzielungsabsicht in der Satzung festgeschrieben werden.
-
Die IHK
zu Coburg kann aus satzungsrechtlichen Gründen den Bau und Betrieb nicht
finanzieren, so dass hier satzungsgemäß eine Einschränkung erfolgen muss.
2.
Angleichung
der Geschäftsanteile
Bedingt
durch die bisherigen kommunalrechtlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben sind
die Nennbeträge der Geschäftsanteile des Aeroclub Coburg e.V., der Schuhmacher
Packaging GmbH und der Wöhner GmbH & Co. KG elektronische Systeme mit
500,00 €, 400,00 € und 10,00 € unglücklich geschnitten. Eine hier notwendige
Anpassung sieht vor, die Geschäftsanteile der Unternehmen der Privatwirtschaft
und der IHK zu Coburg auf je 1.000,00 € festzulegen.
Im
Hinblick auf das Stammkapital soll eine Glättung auf 26.000,00 € erfolgen. Die
Gesellschafter haben im Vorfeld dieser Vorgehensweise zugestimmt.
Die
Veränderung der Geschäftsanteile ändert nicht die Anteile der Finanzierung des
Baus und Betriebs. Diese bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
3.
Stimmenmehrheiten
Aus
kommunalrechtlichen Erwägungen heraus war bei der Verabschiedung der Satzung
eine Vorgabe, dass die Stadt Coburg bei Gesellschafterbeschlüssen stets die
einfache Mehrheit und zusammen mit den Landkreis Coburg und der IHK zu Coburg
stets die qualifizierte Mehrheit von 3/4 je der abgegebenen Stimmen haben
soll. Das Beibehalten dieser 3/4-Mehrheit ist aufgrund der bereits
durchgeführten Kapitalerhöhungen und möglicherweise zu erwartender weiterer
Kapitalerhöhungen mit weiteren Gesellschaftern erschwert und im Ergebnis nicht
mehr gewahrt. Hierzu wurde folgende Lösung erarbeitet:
-
Die
Geschäftsanteile der Stadt Coburg vermitteln eine Mehr-Stimmkraft; gemäß dieser
Mehr-Stimmkraft vermitteln je 1,00 € eines Geschäftsanteils der Stadt Coburg
statt einer Stimme zukünftig drei Stimmen. Damit ist die einfache Mehrheit bis
auf weiteres gewahrt und auch die ¾-Mehrheit gesichert.
-
Um
jedoch zu vermeiden, dass die Stadt Coburg damit stets auch alleine über die
qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen verfügt, wird den Gesellschaftern
Landkreis Coburg und IHK zu Coburg bei solchen Beschlüssen je ein Vetorecht zu
gebilligt.