Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) wird fortgeführt. Der Förderhöchstbetrag beträgt ab dem 01.01.2015 pro bedarfsgerechter Pflegkraft 1.200 € pro Jahr maximal bis zur Höhe der im Kreishaushalt bereitgestellten Mittel.

 

Die Neufassung der Richtlinie „Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste“ tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Die Richtlinie vom 17.11.2009 wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Die Richtlinie ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 


 

Herr Landrat Michael Busch übernimmt den Vorsitz der Sitzung.

 

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Coburg leistet seit 1996 Investitionskostenzuschüsse an die Träger ambulanter Pflegedienste. Bis 2006 war dies gesetzliche Pflichtleistung. Zum 01.01.2007 wurde dies mit der Einführung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zur freiwilligen Aufgabe im Rahmen der bestehenden Hinwirkungspflicht zur Bedarfsdeckung in der Altenpflege (Art. 71 und 74 AGSG).

 

Der Kreistag hatte dazu in seiner Sitzung vom 13.12.2007 entschieden, Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegedienste mit bis zu 2.000,- € für jede als bedarfsgerecht anerkannte Pflegekraft zu fördern. Die maximale Gesamtfördersumme wurde bei 82.000 € gedeckelt.

2011 wurde dieser Betrag aufgrund der Haushaltslage um 10 % gekürzt. Seither stehen 73.800 € zur Verfügung, was -nach Aufteilung der Gesamtfördersumme auf die tatsächlichen Vollzeitstellen im Landkreis- bislang einen Förderbetrag von 1.288,- € je Vollzeitkraft bedeutete.

 

Aufgrund der weggefallenen Förderpflicht ist inzwischen in Oberfranken eine divergierende Förderstruktur entstanden.

Im Landkreis Wunsiedel wird bereits seit Jahren nicht mehr gefördert, Bayreuth und Kulmbach beenden ihre Förderung 2015 und 2016.

Alle anderen Städte und Landkreis bezuschussen die ambulanten Pflegedienste weiter, wobei sich die maximale Fördersumme zwischen 30.000 € in der Stadt Hof und 165.000 € im Landkreis Lichtenfels bewegt.

 

Sofern kreisfreie Städte und Landkreise keine oder unzureichende Investitionszuschüsse für ambulante Pflegedienste leisten, können die Dienste die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Regierung von Oberfranken beantragen.

Dies hatte bei den Pflegediensten, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Erhöhung der Pflegekosten in Höhe von 5 – 7 % zur Folge, die im Ergebnis der Pflegebedürftige oder, wenn dieser kein ausreichendes Einkommen hat, der Landkreis als Träger der Sozialhilfe zu tragen hat.

 

„Bei der Pflegeversicherung handelt es sich nicht um ein Bedarfsdeckungssystem, sondern um ein Budgetierungssystem. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen oft nicht zur Deckung aller entstehenden Kosten aus, da die Pflegeversicherung nur Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag erbringt, unabhängig davon, wie hoch die zeitlichen oder finanziellen Aufwendungen im Einzelfall tatsächlich sind.“[1]

 

Im Landkreis Coburg hat in der Vergangenheit ein Pflegedienst einen Investitionskostenzuschlag verhandelt.

 

Die meisten ambulanten Pflegedienste in der Region sind sowohl im Stadtgebiet als auch im Landkreis tätig. Zur Frage des weiteren Vorgehens fanden deshalb in den vergangenen Monaten Abstimmungsgespräche mit der Stadt Coburg statt.

 

Einigkeit bestand darüber, dass es sinnvoll ist, die Investitionskostenzuschüsse weiter beizubehalten und den Förderbetrag gleich hoch zu gestalten[2]. Um eine einheitliche Förderung der Dienste in Stadt und Landkreis sicherzustellen, ist eine gemeinsame neue Richtlinie für die Stadt und den Landkreis Coburg im Entwurf erarbeitet worden (Anlage 1). Neben der Festschreibung eines Förderhöchstbetrags von 1.200 € pro bedarfsgerechter Pflegkraft sind die bisherigen Verfahrens- und Abrechnungsbedingungen des Landkreises übernommen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden.

 

Die Stadt Coburg hat das neue Verfahren und die gemeinsame Richtlinie „Investitionsförderung für ambulante Pflegedienste“ in der Sitzung des Sozialsenats am 08.07.2014 und der Sitzung des Finanzsenats am 17.07.2014 beschlossen.

 

Dementsprechend wird dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren des Landkreises Coburg vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 



[2] Bislang hatte die Stadt Coburg 1.600 € je anerkannter Pflegekraft gezahlt.