Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der Kostenerstattung für eine stationäre Jugendhilfemaßnahme an den Landkreis Hildburghausen wird bis zu einer Höhe von 130.000,00 € zugestimmt. Die Mittel werden als überplanmäßige Ausgabe bereitgestellt.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 und einer Änderung des § 86 Abs. 5 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) zum 01.01.2014, der die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen regelt, ist der Landkreis Coburg für eine stationäre Jugendhilfemaßnahme wieder zuständig geworden, die er ursprünglich an den Landkreis Hildburghausen abgegeben hatte.

 

Der Landkreis Hildburghausen fordert rückwirkend eine Kostenerstattung ab dem 30.12.2011 und eine Übernahme des laufenden Falls. Der Erstattungsbetrag beläuft sich für den Zeitraum 30.12.2011 bis 31.05.2014 auf ca. 190.000 €.

 

Hiervon ist ein Betrag von ca. 130.000 € rechtlich unstrittig. Für einen Betrag von ca. 60.000,00 € läuft derzeit eine rechtliche Klärung, ob der Erstattungsantrag des Landkreises Hildburghausen fristgerecht gestellt wurde. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Ab dem 01.06.2014 werden monatliche laufende Kosten von ca. 6.500 € fällig.


aus der Beratung:

 

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend und Familie vom 15.07.2014 lautet auf Kostenerstattung in Höhe von 130.000 €. Es bleibt dem Landkreis Hildburghausen unbenommen, die strittigen 60.000 € einzuklagen.