Beschluss:
Der Kreistag stimmt
der Änderung der Satzung für das Amt für Jugend und Familie des Landkreises
Coburg zu und beschließt die Satzung in der vorliegenden Fassung mit Stand
12.05.2014.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Gemäß Art 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
sind Verfassung und Verfahren des Jugendamtes vom Kreistag nach Anhörung des
Jugendhilfeausschusses zu bestimmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 4 AGSG ist darüber hinaus festgelegt, dass sich der Jugendhilfeausschuss
eine Geschäftsordnung gibt.
Für den Landkreis Coburg gilt die mit Datum vom 14.12.2007 in Kraft
getretene Satzung. Eine Geschäftsordnung liegt nicht vor.
Der vorliegende Satzungsentwurf berücksichtigt
- organisatorische Änderungen im
Fachbereich,
- Konkretisierung von Wahlvorschlägen und
die geheime Wahl der nicht dem Kreistag angehörenden stimmberechtigten
Mitglieder,
- die Herausnahme der Regelungen, die
künftig in der Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugend und Familie
fixiert werden.