Beschluss:

 

Den Eckpunkten für die Vorabbekanntmachung zur europaweiten Vergabe der Nahverkehrsleistungen wird zugestimmt. Das anliegende Konzept wird Bestandteil des Beschlusses. Die Vorabbekanntmachung wird zum 01. August 2014 im europäischen Amtsblatt und weiteren geeigneten Medien angekündigt.

 


Sachverhalt:

 

Die Liniengenehmigungen für den straßengebundenen öffentlichen Verkehr in der Aufgabenträgerschaft des Landkreises Coburg laufen zum 31.08.2016 aus. Diese Verkehre werden heute vollständig von der OVF GmbH betrieben. Die Verkehrsleistungen sind vor dem Hintergrund des Rückgangs der Schülerzahlen und des allgemeinen Bevölkerungsrückgangs nicht mehr dauerhaft eigenwirtschaftlich im bestehenden Umfang möglich.

 

Zur rechtssicheren Vergabe der Leistungen ab dem 01.09.2016 ist die Durchführung eines geeigneten Vergabeverfahrens notwendig. Maßgeblich ist die EU-Verordnung 1370/2007. Ziel ist der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der Umfang und Qualität der Nahverkehrsleistungen regelt und die finanzielle Abgeltung der Leistung definiert.

 

Der § 8a des Personenbeförderungsgesetzes gibt in Absatz 2 den Verfahrensablauf vor: „Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen […].“

 

Die Vorabbekanntmachung soll die inhaltlichen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angeben. Dabei ist der Verweis auf den Nahverkehrsplan oder andere öffentlich zugängliche Dokumente möglich.

 

Die Vorabbekanntmachung löst für interessierte Verkehrsunternehmen eine Frist zur eigenwirtschaftlichen Antragsstellung aus. Nach Ablauf dieser Frist kann, sofern keine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich angeboten wird, in ein Vergabeverfahren eingestiegen werden. Die fachliche und juristische Beratung dafür ist bereits vertraglich sichergestellt.