Der Ausschuss für Jugend und Familie beschließt die Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugend und Familie in der vorliegenden Form.
Sachverhalt:
Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
regelt, dass sich der Jugendhilfeausschuss -im Landkreis Coburg der Ausschuss
für Jugend und Familie- eine Geschäftsordnung gibt.
Diese neu entwickelte Geschäftsordnung ist der Anlage zu entnehmen.
Sie regelt
- die Zuständigkeit
- die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten
- den Sitzungsvor- und –ablauf
- Sitzungszwang, Teilnahme- und Abstimmungspflicht
- den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
- die Niederschrift und
- die Aufwandsentschädigung.
Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird empfohlen folgenden Beschluss
zu fassen:
einstimmig