Der Ausschuss für Jugend und Familie empfiehlt dem Kreistag der Änderung der Satzung zuzustimmen und die Satzung in der vorliegenden Form (Stand 12.05.2014) zu beschließen.
Sachverhalt:
Gemäß Art 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
sind Verfassung und Verfahren des Jugendamtes vom Kreistag nach Anhörung des
Jugendhilfeausschusses zu bestimmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 4 AGSG ist darüber hinaus festgelegt, dass sich der
Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung gibt.
Für den Landkreis Coburg gilt die mit Datum vom 14.12.2007 in Kraft
getretene Satzung. Eine Geschäftsordnung liegt nicht vor.
Der vorliegende Satzungsentwurf berücksichtigt
- organisatorische Änderungen im
Fachbereich,
- Konkretisierung von Wahlvorschlägen und
die geheime Wahl der nicht dem Kreistag angehörenden stimmberechtigten
Mitglieder,
- die Herausnahme der Regelungen, die
künftig in der Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugend und Familie
fixiert werden.
In Anlage sind die bisherige und die neue Satzung synoptisch
dargestellt.
Dem Ausschuss für Jugend und Familie wird empfohlen folgenden Beschluss
zu fassen:
einstimmig