Beschluss: einstimmig

Beschluss:

 

Der gewählte Stellvertreter bzw. die gewählte Stellvertreterin des Landrats erhält ab 01. Mai 2014 eine monatliche Pauschalentschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG in Höhe von 15 v.H. des Grundgehalts des Landrats einschließlich der diesem gewährten Dienstaufwandsentschädigung.

 

Bei längeren Vertretungen (z. B. krankheitsbedingt) ist die Vergütung dem Maß der besonderen Inanspruchnahme anzupassen und kann bis zur Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Landrats erhöht werden. Die Entscheidung trifft der Kreistag im Einzelfall.


Sachverhalt:

 

Seit 01. Januar 1980 erhielten die jeweils gewählten Stellverteter des Landrats als Entschädigung eine monatliche Pauschale gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG (vormals Art. 134 Abs. 4 KWBG) in Höhe von 20 v.H. des Grundgehaltes des Landrats einschließlich der ihm gewährten Dienstaufwandsentschädigung.

 

Zuletzt hat sich gezeigt, dass eine tatsächliche Vertretung des Landrats in diesem Umfang nicht stattfand bzw. auch in Zukunft voraussichtlich nicht stattfinden wird.

 

Nach Rücksprache mit den Fraktionsvorsitzenden wird eine Reduzierung der monatlichen Pauschalentschädigung auf zukünftig 15 v.H. des Grundgehaltes des Landrats und der ihm gewährten Aufwandsentschädigung für angemessen bewertet.

 

Diese Entschädigung des Stellvertreters / der Stellverteterin würde sich damit derzeit wie folgt berechnen:

 

Grundgehalt Besoldungsgruppe B 6

8.520,59 €

Dienstaufwandsentschädigung

1.164,88 €

 

9.685,47 €

hieraus 15 v.H.

1.452,82 €

 

Der Anteil von 15 v.H. ergibt sich bei Annahme einer Vertretungszeit von 40 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) für Urlaubsvertretung, Vertretung wegen evtl. Krankheit oder längeren Dienstreisen des Landrats und unter Berücksichtigung der allgemeinen Repräsentationsverpflichtungen, die dem Stellvertreter / der Stellvertreterin üblicherweise übertragen werden.

 

Bei längeren Vertretungen (z. B. krankheitsbedingt) ist die Vergütung dem Maß der besonderen Inanspruchnahme anzupassen und kann bis zur Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Landrats erhöht werden. Die Entscheidung trifft der Kreistag im Einzelfall.

 

Es erscheint zweckmäßig und angemessen, auch in der neuen Wahlperiode dem gewählten Stellvertreter / der gewählten Stellvertreterin des Landrats ab 01. Mai 2014 eine pauschale Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG zu zahlen.


 

Vor Beschlussfassung ist das Einvernehmen des gewählten Stellvertreters bzw. der gewählten Stellvertreterin einzuholen.

 

 

Mit der Festsetzung einverstanden:                    …………………………………………………

                                                                             Stv. d. Landrats

 

 

Auch über diesen Tagesordnungspunkt ist Herr Landrat Michael Busch von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Kreisrat Wolfgang Dultz lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.