Beschluss:
Die
Dienstaufwandsentschädigung für den Landrat wird ab 01.05.2014 auf den Höchstsatz
nach Anlage 2 Buchstabe C zu Art 46 Abs. 1 KWBG festgesetzt.
Sachverhalt:
Zusätzlich zur
Besoldung erhält der Landrat zum Ausgleich für die durch das Amt bedingten
Mehraufwendungen eine Dienstaufwandsentschädigung gem. Art 46 Abs.1 Satz 1
KWBG. Die Dienstaufwandsentschädigung ist vom KT zu Beginn der Amtszeit zu
beschließen (Art.46 Abs. 2 KWBG). Sie ist gem. Anlage 2 zum KWBG im Rahmen von
846,31 € (Mindestbetrag) bis 1.164,88 € (Höchstbetrag) festzusetzen.
In der letzten
Amtszeit war der Betrag auf den Höchstbetrag
(1.164,88 €) festgesetzt. In allen vorher gegangenen Amtsperioden aller
Landräte war dies ebenfalls so gehandhabt worden.
Die Belastungen für
den Landrat sind sowohl was die zeitliche Inanspruchnahme und die Präsenz in
der Öffentlichkeit angeht, als auch was die thematische Vielfalt angeht, nicht
geringer geworden. Es wird deshalb vorgeschlagen die Festsetzung, wie bisher,
auf 1.164,88 € (Höchstbetrag) festzusetzen.
Die
Dienstaufwandsentschädigung für den Landrat wird ab 01.05.2014 auf den
Höchstsatz nach Anlage 2 Buchstabe C zu Art 46 Abs. 1 KWBG festgesetzt.
An dieser Stelle übernimmt Wolfgang Dultz als ältestes Mitglied des Kreistages den Vorsitz, weil Landrat Michael Busch wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.
An dieser Stelle übernimmt Kreisrat Wolfgang Dultz den Vorsitz, weil Landrat Michael Busch wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.