Sitzung: 08.05.2014 Kreistag
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 58, Nein: 1
Vorlage: 038/2014
Beschluss:
Der Kreistag erlässt aufgrund des Art. 14a Abs. 1 und 2 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) i. d. F. der Bek. vom 22.
August 1998 (GVBl. S 826) zuletzt geändert durch Art. 65 Abs. 3 Gesetz v.
24.7.2012, 366)
folgende
Satzung zur
Regelung der Entschädigung der Kreisräte und der sonstigen für den Landkreis
Coburg ehrenamtlich Tätigen
vom 08. Mai 2014
§ 1 Pauschale
Entschädigung
(1) Die Kreisräte erhalten monatlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von
130,-- €. Die Entschädigung wird jeweils am Monatsanfang für den folgenden
Monat gezahlt. Die Entschädigung dynamisiert sich entsprechend den prozentualen
linearen Erhöhungen der Entgelte im TVöD (Version VkA – Kommunen-). Sie wird
zum gleichen Zeitpunkt wirksam.
(2) Rückt ein Kreisrat im Laufe eines Monats in den Kreistag nach, wird ihm der
volle Betrag für den laufenden Monat gewährt.
§ 2
Entschädigung
(1) Die Kreisräte erhalten außerdem eine Entschädigung für jede Sitzung des
Kreistags, des Kreisausschusses oder eines sonstigen Ausschusses, wenn sie
ausweislich der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben.
(2) Die Entschädigung wird auch für Dienstgeschäfte außerhalb einer Sitzung
gezahlt.
(3) Für mehrere Sitzungen oder Dienstgeschäfte an einem Tag wird die
Entschädigung mehrmals gewährt. Sie wird auch für die Sitzungen oder
Dienstgeschäfte, die um 10.00 Uhr oder früher beginnen und nach 15.00 Uhr
enden, zweimal gewährt.
(4) Die Entschädigung beträgt ausschließlich des Ersatzes der Reisekosten 50,--
€ je Sitzung oder Dienstgeschäft.
§ 3 Wegegeld
(1) Die
Kreisräte erhalten für jede Sitzung (§ 2 Abs. 1) und für jedes Dienstgeschäft
(§ 2 Abs. 2) ein Wegegeld. Das Wegegeld wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf
das benützte Verkehrsmittel nach der Entfernung des Wohnortes vom Sitzungsraum
bzw. Geschäftsort berechnet. Wird bei gemeinsamen Fahrten das Verkehrsmittel
vom Landkreis zur Verfügung gestellt (z. B. Omnibus) oder werden die Kosten
hierfür von ihm direkt getragen (z. B. Sammelfahrten der Bundesbahn), entfällt
insoweit der Anspruch auf Wegegeld.
(2) Das Wegegeld wird pro zurückgelegten Kilometer (doppelte Entfernung
zwischen Wohnort und Sitzungsraum bzw. Geschäftsort) jeweils in der Höhe der
Wegstreckenentschädigung für Kraftwagen nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des BayRKG
gewährt. Bei Reisen in Orte außerhalb des Landkreises, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ausgeführt werden, können nur die tatsächlichen Kosten
erstattet werden.
§ 4
Reisekosten nach dem BayRKG
Zusätzlich zu den Zahlungen nach § 2 wird für Dienstgeschäfte außerhalb einer
Sitzung, die nicht am Sitz der Kreisverwaltung geleistet werden, eine
Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils
geltenden Fassung mit Ausnahme der Fahrtkostenerstattung (Art. 5) und der
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6) gewährt.
§ 5 Verdienstausfall
(1) Die Kreisräte, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind, werden
für den ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen (§ 2 Abs. 1) oder die
Erledigung von sonstigen Dienstgeschäften (§ 2 Abs. 2) entstandenen
nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Der Nachweis ist durch eine
Bescheinigung des Arbeitgebers zu führen. Zur Sitzungsdauer zählt auch je eine
halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Sitzung.
Verdienstausfall
wird nicht gewährt, sofern ein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf
Freistellung besteht oder die Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
(2) Selbständig tätige Kreisräte und solche Kreisräte, die keinen
Ersatzanspruch nach den vorstehenden Bestimmungen haben, denen aber im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, welcher in der Regel
nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer
Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten für die ihnen durch die Teilnahme
an den Sitzungen (§ 2 Abs. 1) entstandene Zeitversäumnis eine pauschale
Verdienstausfallentschädigung; dies gilt sinngemäß nicht für Beamte und
Richter. Sie beträgt für jede volle Stunde 12,60 €. Zur Sitzungsdauer zählt
auch je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Sitzung. Die
Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Sitzung gewährt. Werden
eintägige Sitzungen vorübergehend unterbrochen, zählt die Unterbrechung mit.
§ 6
Entschädigung des weiteren Stellvertreters/Stellvertreterin des Landrats
Der weitere vom Kreistag bestellte Stellvertreter des Landrats erhält monatlich
eine pauschale Entschädigung in Höhe von 130,-- €. Die Pauschale wird nicht
dynamisiert. Zusätzlich wird eine Entschädigung ausschließlich des Ersatzes der
Reisekosten 50,-- € je Dienstgeschäft gewährt. Zusätzlich zu den Zahlungen nach
Satz 1 und 3 wird für Dienstgeschäfte außerhalb einer Sitzung, die nicht am
Sitz der Kreisverwaltung geleistet werden, eine Reisekostenvergütung nach § 4
gewährt.
§ 7 Anwendung
auf sonstige ehrenamtlich tätige Personen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für ehrenamtlich tätige
Personen, die nicht Mitglieder des Kreistags sind, wenn sie in einem vom
Kreistag, einem seiner Ausschüsse oder einem sonstigen beim Landratsamt Coburg
gebildeten Ausschuss tätig werden oder auf Anordnung des Landrats
Dienstgeschäfte vornehmen, soweit die Höhe der Entschädigung nicht anderweitig
gesetzlich oder per Beschluss des zuständigen Kreisgremiums geregelt ist.
§ 8
Fraktionssitzungen
(1) Entschädigung nach §§ 2 und 3 wird auch gewährt für Sitzungen der
Fraktionen des Kreistags. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass als Sitzungsort in jedem Falle Coburg gilt.
(2) Abs. 1
gilt auch für Sitzungen von Ausschussgemeinschaften im Sinne des Art. 27 Abs. 2
Satz 5 LKrO und für Parteien oder Wählergruppierungen mit mindestens zwei
Mitgliedern und/oder Hospitanten.
(3) Die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistags erhalten für den durch die
Fraktionsarbeit bedingten Mehraufwand monatlich eine pauschale Entschädigung in
gleicher Höhe, wie in § 1 Abs. 1 festgelegt sowie zusätzlich jeweils 5,-- € pro
Fraktionsmitglied.
§ 9 Erstattung
für I-Pads
Kreisräte, die
die Gestellung eines I-Pads in Anspruch nehmen, führen dafür einen monatlichen
Betrag von 10,-- € ab. Der Betrag wird bei der monatlichen Auszahlung der
Entschädigung (§ 1) einbehalten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.
Mai 2008 (CoABl v. 13.06.2008) außer Kraft.
Coburg, den
08. Mai 2014
Michael Busch
Landrat des
Landkreises Coburg
Für: 58
Gegen: 1
Sachverhalt:
Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
Die bislang geltende Satzung vom 08. Mai 2008 wurde überarbeitet und mit den Fraktionen vorbesprochen. Die zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen liegen den Fraktionen vor. Die überarbeitete Satzung mit aktuellem Sachstand ist im Ratsinformationssystem eingestellt.
Die wichtigsten Änderungen sind grün markiert.
Kreisrat Thomas Lesch gibt zu Protokoll, das er nicht zustimmen könne, da es noch sachliche Unklarheiten unter § 5 Abs. 1 gebe, diese sollen mit der Verwaltung in der nächsten Zeit geklärt werden.
Christoph Raabs gibt wörtlich und schriftlich (E-Mail v. 08.05.2014) zu Protokoll:
"Wie
schon von mir am 6.5.14 in der kleinen Runde beim Landrat geäußert, halte ich
die Koppelung unserer Sitzungspauschale an irgendwelche Lohnentwicklungen,
gleich welcher Art, für rechtlich problematisch, und für sachlich falsch. Ich
möchte diese Bedenken gerne im heutigen Sitzungsprotokoll verankert haben.“