Beschluss: einstimmig

geänderten Beschluss:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:

 

Vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken erlässt der Landkreis Coburg für die Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH und für die Gemeinnützige Baugenossenschaft des Landkreises Coburg eG jeweils einen Betrauungsakt für die Sicherstellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der Bevölkerung des Landkreises Coburg entsprechend den beiliegenden Betrauungsakten vom September 2013.

 

 

Die Betrauungsakte wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.

 

Der Landrat wird nach Vorliegen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung zur Unterzeichnung der Betrauungsakte ermächtigt und beauftragt.

 

 

einstimmig


Sachverhalt:

 

Beide Wohnungsbauunternehmen des Landkreises, die Wohnungsbaugesellschaft und die Gemeinnützige Baugenossenschaft, leisten einen erheblichen Beitrag für die Sicher­stellung einer sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung der Bevölkerung des Land­kreises Coburg. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sind beide Unternehmen auf die finan­zielle Unterstützung des Landkreises, aber auch der einzelnen Kommunen des Land­kreises, durch Gewährung entsprechender Zuweisungen, aber auch durch die Übernahme von Bürgschaften zur Erzielung eines günstigeren Zinssatzes, angewiesen.

 

Grundsätzlich ist nach dem EG-Vertrag jedes finanzielle Engagement der öffentlichen Hand, mit dem einzelne Unternehmen begünstigt werden und somit der Wettbewerb verfälscht wird oder zu verfälschen droht, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Dieses Verbot wird umgesetzt durch die Notifizierungspflicht gegenüber der EU-Kommission und das Verbot, die beabsichtigte finanzielle Unterstützung vor der ab­schließenden Entscheidung der Kommission durchzuführen.

 

Um Transparenz und Rechtssicherheit für die Kommunen zu schaffen, werden diese Zuschüsse und Bürgschaften nach der Freistellungsentscheidung der Europäischen Kommission unter bestimmten Voraussetzungen von der Notifizierungspflicht und dem mit einem Notifizierungsverfahren verbundenen Aufwand befreit. Bei der Finanzierung des Leasing-Fonds 1 zur Modernisierung von 199 Wohnungen der Wohnungsbaugesell­schaft durch die PANTUR GmbH wurde im Jahre 2001 gutachterlich die Befreiung von der Notifizierungspflicht festgestellt.

 

Voraussetzung für eine solche Befreiung von der Notifizierungspflicht ist der Erlass eines sogenannten Betrauungsaktes, der die Gemeinwohlverpflichtung der Unternehmen, in diesem Fall der beiden Wohnungsunternehmen des Landkreises konkretisiert. Als Beihilfe im Sinne des Europarechtes ist dabei jede Art von geldwertem Vorteil anzusehen. Damit fallen insbesondere Defizitausgleiche unter den Beihilfebegriff, aber auch Zuschüsse, Nutzungsüberlassungen, Bürgschaftsübernahmen, Kapitalerhöhungen etc.

 

Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Beihilferegelungen hat die Nichtigkeit der gewährten Beihilfe zur Folge. Diese ist dann zurückzuzahlen, was unter Umständen zur Zahlungs- und Handlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens führen kann. Die Folgen eines Verstoßes gegen das EU-Beihilferecht können daher sehr weitreichend sein.

 

Im Zuge des Rückkaufes der Wohnungen aus dem Fonds 1 von der PANTUR GmbH an die Wohnungsbaugesellschaft ist beabsichtigt, dass der Landkreis für ein von der Wohnungs­baugesellschaft neu aufzunehmendes Bankdarlehen eine entsprechende Ausfallbürgschaft übernimmt. Die Übernahme dieser Bürgschaft und die Umwidmung der anderen Bürgschaften unterliegen grundsätzlich der Notifizierungspflicht.

 

Abgewendet werden könnte dieses Notifizierungsverfahren durch den Erlass eines ent­sprechenden Betrauungsaktes. Derzeit wurde im Landkreis Coburg noch kein Betrau­ungsakt erlassen. Neben den Wohnungsunternehmen ist ein solcher Betrauungsakt denkbar bei allen Beteiligungen des Landkreises die der unmittelbaren Daseinsvorsorge dienen, z.B. im Bereich des Krankenhauses, der Volkshochschule etc. und bei allen diesbezüglichen Unternehmen, die vom Landkreis eine Beihilfe in irgendeiner Form erhalten.

 

Derzeit erforderlich wird wegen der Übernahme einer Bürgschaft zum 30.11.2013 ledig­lich ein Betrauungsakt für die Wohnungsbaugesellschaft. Da in den nächsten Jahren jedoch auch der Rückkauf von Fondsanteilen durch die Gemeinnützige Baugenossen­schaft vorgesehen ist, sollte in diesem Zusammenhang bereits jetzt schon auch ein ent­sprechender Betrauungsakt für die Baugenossenschaft erlassen werden.

 

Zur Abwendung langwieriger Notifizierungsverfahren, aber auch zur Abwendung von Risiken bei Verstößen gegen das EU-Beihilferecht sollten aus der Sicht der Verwaltung, aber auch aus der Sicht beider Wohnungsunternehmen, entsprechende Betrauungsakte für die Wohnungsbaugesellschaft und die Gemeinnützige Baugenossenschaft erlassen werden. Auch seitens des Bayerischen Landkreistages wurde dem Landkreis empfohlen, entsprechende Betrauungsakte zu erlassen.

 

Die beigefügten Entwürfe der entsprechenden Betrauungsakte wurden von KKP König & Partner erstellt. Diese Kanzlei hat die Wohnungsbaugesellschaft und die Baugenossen­schaft bei der Erarbeitung der vertraglichen Grundlage der Fonds und bei der Durch­führung der Leasingverfahren unterstützt und beraten. Diese Entwürfe konkretisieren die Dienstleistungen der Wohnungsbauunternehmen sowie die Ausgleichszahlungen und die Bürgschaftsübernahmen des Landkreises und sollen zunächst für einen Zeitraum von 10 Jahren gelten. Die Umsetzung der Betrauungsakte erfolgt durch entsprechende Beschlussfassung in den zuständigen Gremien des Landkreises in Verbindung mit den korrespondierenden Gesellschafterbeschlüssen der Wohnungsunternehmen und einer entsprechenden Weisung der Gesellschafter an die Geschäftsführung, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Zur näheren Erläuterung wird auf die beigefügten Entwürfe Bezug genommen.

 

Gemäß den Bestimmungen der Landkreisordnung und der Geschäftsordnung für den Kreistag ist die Entscheidung hierüber nach entsprechender Vorberatung im Kreisaus­schuss dem Kreistag vorbehalten. Seitens der Verwaltung wird hierfür auch das Erforder­nis einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung gesehen, so dass eine entsprechende Beschlussfassung unter dem Vorbehalt der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken steht.


aus der Beratung:

 

Das Gremium kommt überein, dass im 1. Absatz, letzter Satz, das Wort „Entwürfe“ durch „Betrauungsakten“ und im 2. Absatz, 2. Wort „Entwürfe“ durch „Betrauungsakte“ ersetzt wird.