Vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden
Haushaltsmittel durch den Kreistag werden die Fachleistungsstundensätze in den
ambulanten erzieherischen Hilfen zum 01.01.2014 wie folgt angepasst:
Psychologe (oder vergleichbare Ausbildung) |
Institution |
46 € |
Familientherapeut (nur Soz.päd. mit Zusatzausbildung) |
44 € |
|
Soz.päd. / Heilpäd. mit Studium |
38 € |
|
Erzieher / Heilpäd. schulisch |
33 € |
|
Hauswirtschaft |
28 € |
|
Soz.päd. / Heilpäd. mit Studium |
freiberuflich |
35 € |
Erzieher / Heilpäd. schulisch |
31 € |
|
Hauswirtschaft |
25 € |
Mit dem Entgelt sind alle Sachaufwendungen
abgegolten.
Sachverhalt:
Die Fachleistungsstunde für die Vergütung ambulanter erzieherischer
Hilfen wurde vor 2001 berechnet. Eine Anpassung der Sätze analog der
Einkommensentwicklung erfolgte nicht. In den Jahren 2010 und 2011 verzichteten
Träger und Honorarkräfte aufgrund der finanziellen Lage des Landkreises auf 2 €
je Stunde.
Für 2013 wurde für die Träger eine 2,8 %ige Erhöhung vollzogen.
Grundlage dafür war die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltsteigerung in
der stationären Hilfe.
Honorarkräfte und freie Träger fordern bereits seit geraumer Zeit eine
grundlegende Anpassung. Mit der Fachleistungsstunde sind alle Aufwendungen,
also auch Fahrtkosten und sonstige Sachaufwendungen, abgegolten.
Der Arbeitskreis Jugendhilfe des Bayerischen Städte- und Landkreistag
hat neue Orientierungswerte für Fachleistungsstunden –aufgegliedert nach
vorliegender Qualifikation- zum 01.01.2013 empfohlen:
Diese Empfehlungen wurden bislang im Landkreis Coburg nicht angewandt.
Auch eine Übertragung ab 2014 wird kritisch gesehen. Grundlage dieser
Werte ist zwar der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bzw. den Sozial-
und Erziehungsdienst (TVöD/TVS+E), jedoch wird z.B. für den erfahrenen
Sozialpädagogen mit Berufserfahrung die Entgeltgruppe S 15 zugrunde gelegt.
Dies wird für Sozialpädagogen in der Verwaltung nicht vollzogen.
Die jeweilige spezifische Berufserfahrung drückt sich nicht in der
Entgeltgruppe, sondern in der Erfahrungsstufe aus. Die Zuordnung zu einer
Entgeltgruppe wird auf der Grundlage der konkreten Aufgabenzuweisung vollzogen
und „endet“ in der Einzelfallhilfe in der Entgeltgruppe S 14[1].
Stattdessen ist eine alternative Berechnung vorgenommen worden, die auch
bereits in Entgelten oder Zuschüssen in anderen Bereichen sozialer
Dienstleistungen angewandt wurde.
Auf der Grundlage des TVöD oder TVS+E wird die jeweilige
Aufgabenwahrnehmung in Kombination mit der vorliegenden Qualifikation zugrunde
gelegt. Der Arbeitgeberaufwand wird für die Träger um die von der Kommunalen
Gemeinschaftstelle für Verwaltungsmanagement[2]
(KGSt) empfohlene Sach- und Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % ergänzt. Bei
den freiberuflich Tätigen werden nur 10 % als Sachkostenpauschale angesetzt.
Weiteres Berechnungsmerkmal ist die ebenfalls von der KGSt ermittelten
Jahresarbeitszeit (=Arbeitsstunden im Jahr, die um Urlaubs-, Fortbildungs- und
Krankheitstage bereinigt wurden).
Eingruppierung nach TVöD bzw.
TV S+E, jeweils in Erfahrungsstufe 3 |
+ Arbeitsgeberanteile |
+ Sach- und Gemeinkosten bzw.
nur Sachkosten |
./. |
Jahresarbeitszeit |
Im Folgenden ist in einer Übersicht der so ermittelte jeweilige neue
Fachleistungsstundensatz und die bisherigen Fachleistungsstunden dargestellt:
Träger |
Neu |
Alt |
Differenz |
Psychologe |
46 € |
68 € |
- 22 € |
Familientherapeut
(nur Soz.päd. mit Zusatzausbildung) |
44 € |
35,98 € |
8,02 € |
Soz.päd.
/ Heilpäd. mit Studium |
38 € |
2,02 € |
|
Erzieher
/ Heilpäd. schulisch |
33 € |
28,78 € |
4,22 € |
Hauswirtschaft |
28 € |
21,59 € |
6,41 € |
Freiberuflich |
Neu |
Alt |
Differenz |
Soz.päd.
/ Heilpäd. mit Studium |
35 € |
35 € |
0 € |
Erzieher
/ Heilpäd. schulisch |
31 € |
28 € |
3 € |
Hauswirtschaft |
25 € |
21 € |
4 € |
Grundlage für die jeweilige Vergütung ist der konkrete Auftrag, der im
Hilfeplan festgelegt wird. D.h. dass ein Sozialpädagoge mit Zusatzausbildung ohne
familientherapeutischen Auftrag auch künftig als Sozialpädagoge vergütet wird.
Ist im Einzelfall familientherapeutischer Bedarf gegeben, erhält die gleiche
Person als Familientherapeut den Honorarsatz eines Sozialpädagogen.
In der Kalkulation ist außerdem ein 1 %iger Zuschlag berücksichtigt, der
das Risiko einer ad-hoc-Beendigung einer ambulanten Hilfe aufgrund von Abbruch
der Maßnahme durch den Hilfeempfänger oder einer Inobhutnahme mildert. In den
Leistungsverträgen der erzieherischen Hilfen sind keine „Kündigungsfristen“
vorgesehen, so dass der Leistungserbringer in diesen Fällen ungeplant einen
Einkommensausfall hinnehmen muss, ohne Gelegenheit zu haben, nahtlos einen
neuen Auftrag anzunehmen. In den Entgelten der stationären und teilstationären
Hilfen wird dies ebenfalls berücksichtigt (siehe Anlage 1).
Konsequenzen für den Landkreis
Für den Landkreis Coburg ist diese Änderung mit einem finanziellen
Mehraufwand verbunden.
Die Absenkung der psychotherapeutischen Fachleistungsstunde fällt zwar
hoch aus, wirkt sich aber im Gesamtvolumen nicht aus. Nur 1 % der in 2012
geleisteten Stunden wurden durch Psychologen o.ä. wahrgenommen.
Ca. 1/3 der ambulant geleisteten Stunden werden durch
Honorarkräfte erbracht.
Der finanzielle Mehraufwand dieses Modells beläuft sich
auf ca. 55.000 €.
Eine Umstellung nach der Systematik des Bayerischen
Städte- und Landkreistages hätte 70.000 € Mehraufwand zur Folge.
Eine Umfrage unter den oberfränkischen Jugendämtern hat ergeben, dass
das Spektrum von Fachleistungsstunden für von institutionellen Fachkräften
erbrachte pädagogische Dienstleistungen zwischen 28 € und 59,70 € liegt und im
Durchschnitt ca. 47 € gezahlt werden.
Die Vergütung von freiberuflich tätigen Fachkräften liegt in einem
Landkreis deutlich unter den hier dargestellten Fachleistungsstundensätzen.
Eine angedachte Anhebung ruht hier wegen anhängiger Gerichtsverfahren zur
Scheinselbständigkeit, deren Ausgang abgewartet wird.
Die Stadt Coburg finanziert freiberuflich tätige Honorarkräfte erst ab
dem Qualifikationsniveau „Sozialpädagoge“ in der bisher auch für den Landkreis
gültigen Systematik.
[1] S 14 setzt zu mind. 50 % Aufgaben im Rahmen der Kindswohlgefährdung (Prävention und Intervention incl. Eingriffen in das Sorgerecht voraus.
[2] Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist das von Städten, Gemeinden und Kreisen gemeinsam getragene Entwicklungszentrum des kommunalen Managements.