Beschluss: einstimmig

Vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel durch den Kreistag werden die Fachleistungsstundensätze in den ambulanten erzieherischen Hilfen zum 01.01.2014 wie folgt angepasst:

 

Psychologe (oder vergleichbare Ausbildung)

Institution

46 €

Familientherapeut (nur Soz.päd. mit Zusatzausbildung)

44 €

Soz.päd. / Heilpäd. mit Studium

38 €

Erzieher / Heilpäd. schulisch

33 €

Hauswirtschaft

28 €

Soz.päd. / Heilpäd. mit Studium

freiberuflich

35 €

Erzieher / Heilpäd. schulisch

31 €

Hauswirtschaft

25 €

 

Mit dem Entgelt sind alle Sachaufwendungen abgegolten.


Sachverhalt:

Die Fachleistungsstunde für die Vergütung ambulanter erzieherischer Hilfen wurde vor 2001 berechnet. Eine Anpassung der Sätze analog der Einkommensentwicklung erfolgte nicht. In den Jahren 2010 und 2011 verzichteten Träger und Honorarkräfte aufgrund der finanziellen Lage des Landkreises auf 2 € je Stunde.

Für 2013 wurde für die Träger eine 2,8 %ige Erhöhung vollzogen. Grundlage dafür war die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltsteigerung in der stationären Hilfe.

 

Honorarkräfte und freie Träger fordern bereits seit geraumer Zeit eine grundlegende Anpassung. Mit der Fachleistungsstunde sind alle Aufwendungen, also auch Fahrtkosten und sonstige Sachaufwendungen, abgegolten.

 

Der Arbeitskreis Jugendhilfe des Bayerischen Städte- und Landkreistag hat neue Orientierungswerte für Fachleistungsstunden –aufgegliedert nach vorliegender Qualifikation- zum 01.01.2013 empfohlen:

 

 

Diese Empfehlungen wurden bislang im Landkreis Coburg nicht angewandt.

Auch eine Übertragung ab 2014 wird kritisch gesehen. Grundlage dieser Werte ist zwar der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bzw. den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD/TVS+E), jedoch wird z.B. für den erfahrenen Sozialpädagogen mit Berufserfahrung die Entgeltgruppe S 15 zugrunde gelegt. Dies wird für Sozialpädagogen in der Verwaltung nicht vollzogen.

Die jeweilige spezifische Berufserfahrung drückt sich nicht in der Entgeltgruppe, sondern in der Erfahrungsstufe aus. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe wird auf der Grundlage der konkreten Aufgabenzuweisung vollzogen und „endet“ in der Einzelfallhilfe in der Entgeltgruppe S 14[1].

 

Stattdessen ist eine alternative Berechnung vorgenommen worden, die auch bereits in Entgelten oder Zuschüssen in anderen Bereichen sozialer Dienstleistungen angewandt wurde.

Auf der Grundlage des TVöD oder TVS+E wird die jeweilige Aufgabenwahrnehmung in Kombination mit der vorliegenden Qualifikation zugrunde gelegt. Der Arbeitgeberaufwand wird für die Träger um die von der Kommunalen Gemeinschaftstelle für Verwaltungsmanagement[2] (KGSt) empfohlene Sach- und Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % ergänzt. Bei den freiberuflich Tätigen werden nur 10 % als Sachkostenpauschale angesetzt. Weiteres Berechnungsmerkmal ist die ebenfalls von der KGSt ermittelten Jahresarbeitszeit (=Arbeitsstunden im Jahr, die um Urlaubs-, Fortbildungs- und Krankheitstage bereinigt wurden).

 

 

Eingruppierung nach TVöD bzw. TV S+E, jeweils in Erfahrungsstufe 3

 + Arbeitsgeberanteile

+ Sach- und Gemeinkosten bzw. nur Sachkosten

./.

Jahresarbeitszeit

 

 

 

Im Folgenden ist in einer Übersicht der so ermittelte jeweilige neue Fachleistungsstundensatz und die bisherigen Fachleistungsstunden dargestellt:

 

Träger

Neu

Alt

Differenz

Psychologe

46 €

68 €

- 22 €

Familientherapeut (nur Soz.päd. mit Zusatzausbildung)

44 €

 35,98 €

8,02 €

Soz.päd. / Heilpäd. mit Studium

38 €

2,02 €

Erzieher / Heilpäd. schulisch

33 €

28,78 €

4,22 €

Hauswirtschaft

28 €

21,59 €

6,41 €

 

Freiberuflich

Neu

Alt

Differenz

Soz.päd. / Heilpäd. mit Studium

35 €

 35 €

0 €

Erzieher / Heilpäd. schulisch

31 €

28 €

3 €

Hauswirtschaft

25 €

21 €

4 €

 

Grundlage für die jeweilige Vergütung ist der konkrete Auftrag, der im Hilfeplan festgelegt wird. D.h. dass ein Sozialpädagoge mit Zusatzausbildung ohne familientherapeutischen Auftrag auch künftig als Sozialpädagoge vergütet wird. Ist im Einzelfall familientherapeutischer Bedarf gegeben, erhält die gleiche Person als Familientherapeut den Honorarsatz eines Sozialpädagogen.

 

In der Kalkulation ist außerdem ein 1 %iger Zuschlag berücksichtigt, der das Risiko einer ad-hoc-Beendigung einer ambulanten Hilfe aufgrund von Abbruch der Maßnahme durch den Hilfeempfänger oder einer Inobhutnahme mildert. In den Leistungsverträgen der erzieherischen Hilfen sind keine „Kündigungsfristen“ vorgesehen, so dass der Leistungserbringer in diesen Fällen ungeplant einen Einkommensausfall hinnehmen muss, ohne Gelegenheit zu haben, nahtlos einen neuen Auftrag anzunehmen. In den Entgelten der stationären und teilstationären Hilfen wird dies ebenfalls berücksichtigt (siehe Anlage 1).

 

Konsequenzen für den Landkreis

 

Für den Landkreis Coburg ist diese Änderung mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden.

Die Absenkung der psychotherapeutischen Fachleistungsstunde fällt zwar hoch aus, wirkt sich aber im Gesamtvolumen nicht aus. Nur 1 % der in 2012 geleisteten Stunden wurden durch Psychologen o.ä. wahrgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Ca. 1/3 der ambulant geleisteten Stunden werden durch Honorarkräfte erbracht.

 

Der finanzielle Mehraufwand dieses Modells beläuft sich auf ca. 55.000 €.

Eine Umstellung nach der Systematik des Bayerischen Städte- und Landkreistages hätte 70.000 € Mehraufwand zur Folge.

 

Eine Umfrage unter den oberfränkischen Jugendämtern hat ergeben, dass das Spektrum von Fachleistungsstunden für von institutionellen Fachkräften erbrachte pädagogische Dienstleistungen zwischen 28 € und 59,70 € liegt und im Durchschnitt ca. 47 € gezahlt werden.

Die Vergütung von freiberuflich tätigen Fachkräften liegt in einem Landkreis deutlich unter den hier dargestellten Fachleistungsstundensätzen. Eine angedachte Anhebung ruht hier wegen anhängiger Gerichtsverfahren zur Scheinselbständigkeit, deren Ausgang abgewartet wird.

Die Stadt Coburg finanziert freiberuflich tätige Honorarkräfte erst ab dem Qualifikationsniveau „Sozialpädagoge“ in der bisher auch für den Landkreis gültigen Systematik.

 

 

 



[1] S 14 setzt zu mind. 50 % Aufgaben im Rahmen der Kindswohlgefährdung (Prävention und Intervention incl. Eingriffen in das Sorgerecht voraus.

[2] Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ist das von Städten, Gemeinden und Kreisen gemeinsam getragene Entwicklungszentrum des kommunalen Managements.