Der
Ausschuss für Jugend und Familie nimmt den Bericht über die Inanspruchnahme der
Fördermittel zur Kenntnis.
Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im musisch-kulturellen Bereich (Anlage 2) werden gemäß der Empfehlung des Vergabegremiums mit Wirkung zum 17.07.2013 geändert.
Sachverhalt:
Seit
2008 stellt der Landkreis Coburg jährlich 50.000 € für die Förderung der
Jugendarbeit im sportlichen und im musisch-kulturellen Bereich bereit.
Nach
anfangs schleppender Inanspruchnahme durch die laut Richtlinien
Förderberechtigten ist diese Unterstützungsform inzwischen bei Vereinen,
Organisationen und Initiativen etabliert. Die 4 Förderbereiche –Qualifizierung,
Erstausstattung neuer Gruppen, besondere Projekte und überregionale
Meisterschaften- werden gleichbleibend zu je einem Viertel der verfügbaren
Fördersumme in Anspruch genommen.
Nach
Anlaufschwierigkeiten ist gleichermaßen feststellbar, dass Gruppierungen aus
dem gesamten Landkreis Förderanträge stellen. Der Anlage 1 ist die Liste der
positiv entschiedenen Zuschussempfänger (nach Vorlage der Abrechnungen) zu
entnehmen, die die flächendeckende Inanspruchnahme belegen.
Das
Vergabegremium tagt bei Bedarf nach Vorliegen mehrerer Anträge 4 – 5 Mal
jährlich und setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Vertreter des Ausschusses
für Jugend und Familie und je einem Vertreter des Schul- und Kulturausschusses,
des Sportbeirats, der Bayerischen Sportjugend, des Kreisjugendrings und der
Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Coburg.
Entscheidungen
werden mehrheitlich, i. d. R. im Konsens auf der Grundlage der zuletzt im
Oktober 2010 mit Beschluss des Ausschusses für Jugend und Familie
aktualisierten Richtlinien getroffen.
Diese
Richtlinien bedürfen in folgenden Punkten erneut einer Anpassung:
1. Bislang wurde in den Richtlinien der Personenkreis der Zuschussempfänger
nicht begrenzt. Dies lässt sich aber nicht durchgehend realisieren.
Aktivitäten politischer Parteien und deren Jugendorganisationen können in der
aktuellen Fassung der Richtlinien durchaus gefördert werden, solange die
weiteren Bedingungen gem. Richtlinie erfüllt werden. Dies entsprach der
Regelung zur Förderung von Maßnahmen über den Bundesjugendplan. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin hat 2012 in einem Verfahren festgestellt, dass es
für die Förderung entsprechender Aktivitäten politischer Parteien und ihrer
Jugendorganisationen einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf, die derzeitig
nicht gegeben ist. In der bisherigen Praxis
ist deshalb der Verdacht einer „verdeckten Parteienförderung“ nicht
auszuschließen.
Für
die Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im sportlichen
und musisch-kulturellen Bereich wird deshalb vorgeschlagen, diese Gruppierungen
auszunehmen.
2. Die bisherigen Richtlinien haben explizit auch Einzelpersonen
als Antragsteller benannt und damit auch die Bezuschussung von
Qualifizierungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, die ausschließlich der
beruflichen Weiterentwicklung und nicht dem ehrenamtlichen Engagement in der
Jugendarbeit zukommen.
In der Neufassung der Richtlinien wird deshalb vorgeschlagen, die Einzelpersonen
nicht mehr aufzuführen, sondern deren Förderung der Qualifizierung an die
Antragstellung eines Vereins oder einer Initiative zu knüpfen. Das schließt
nicht aus, dass die erworbenen Fähigkeiten nicht auch beruflich genutzt werden
können, sondern erhöht nur die Verpflichtung, sie auch in der ehrenamtlichen
Jugendarbeit einzubringen.
In
Anlage 2 ist die Neufassung der Richtlinie, die nach Beschlussfassung in Kraft
treten soll, beigefügt.
Inhaltlich
wurde bislang keine Schwerpunktsetzung der zu fördernden Maßnahmen vorgenommen.
Im Hinblick auf den Ausbau an offenen und gebundenen Ganztagsschulen und den
damit verbundenen geringeren zeitlichen „Freizeit“kapazitäten junger Menschen
einerseits und andererseits der Notwendigkeit, gerade mit Aktivitäten des
ehrenamtlichen Engagements in der Schule präsent zu sein, wird vorgeschlagen,
zukünftig besonders Aktivitäten, die in Kooperation mit Schulen geplant und
umgesetzt werden, zu fördern und dazu gezielt aufzufordern.