Grundwasser ist Trinkwasser!
Du willst mehr über den Schutz von Grundwasser erfahren, dann findest du hier Informationen:
Hier geht’s zum Dachportal der AKTION GRUNDWASSERSCHUTZ – Trinkwasser für Bayern:
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Abwasser
Abwasserbeseitigung
Abwasser im Sinne des Gesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigtes oder sonst in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (Schmutzwasser). Als Abwasser gilt auch das Wasser, das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser).
Abwasser (Schmutzwasser) aus dem häuslichen Bereich
Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern ist nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Abwässer versickert bzw. direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn die Einleitung in einen städtischen bzw. gemeindlichen Kanal erfolgt, wenden Sie sich wegen der Anforderungen direkt an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Die Anforderungen für die wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach der Gebietsklasseneinteilung, die Ihre Stadt bzw. Gemeinde veröffentlicht hat. In den meisten Fällen wird im Verfahren ein privater Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt. Die Liste der zugelassenen privaten Sachverständigen können Sie dem Anhang entnehmen. Die Liste ist nicht abschließend.
Wenn Sie genaue Informationen benötigen, welche Anforderungen bei einer Direkteinleitung speziell an Ihre Abwasserbehandlungsanlage gestellt werden (Größe der Kleinkläranlage, biologische Nachreinigungsstufe etc.), rufen Sie uns bitte an. Informationen dazu finden Sie auch im Anhang. Einen Katalog häufiger Fragen und Antworten finden sie hier.
Informationen zur Förderung für biologische Abwasserreinigung von Kleinkläranlagen (rückwirkend bis 1. Januar 2002 !) finden sie im Anhang.Niederschlagswasser
Für die Versickerung von Niederschlagswasser gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Abwasser aus dem gewerblichen und kommunalen Bereich
Städte und Gemeinden benötigen für die Einleitung aus ihren Kanalisationen in Gewässer ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes.
Gewerbe, Industrie und Handwerk benötigt dann eine Einleitungserlaubnis des Landratsamtes, wenn direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.
Dies gilt in der Regel auch für die Einleitung von Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen.Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine Genehmigung des Landratsamtes ist nach § 58 WHG nur erforderlich, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Einleitung unter die Genehmigungspflicht des Landratsamtes fällt, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.
Eigenüberwachung von Abwasseranlagen
Wer Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 WHG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird oder Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke betreibt, hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) genügt.
Abwasserwasserabgabenrecht
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist Abwasserabgabe zu zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers.
Die Abwasserabgabe wird von den Ländern erhoben. Diese verwenden das Aufkommen der Abwasserabgabe zweckgebunden für Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Verbesserung der Gewässergüte dienen.
Das Abwasserabgabenrecht ist ein komplizierter Rechtsbereich. Konkrete Fragen bitten wir direkt mit zuständige Sachbearbeiter zu klären. Vielen Dank.
Ihr Ansprechpartner:
Alexander Kuhn
Telefon 09561 514-4203 -
Anlagen in und an Gewässern
(Genehmigung nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes)
Wenn Sie größere Gewässer im Landkreis Coburg mit Kabeln, Leitungen oder Brücken kreuzen, kann eine Genehmigung erforderlich werden. Dies gilt auch für alle Anlagen, die in einem Abstand von weniger als 60 m zu diesen Gewässern errichtet oder wesentlich geändert werden. Wenn Sie z. B. Parkplätze, Wege, kleinere Brücken oder ähnliches planen oder aber Leitungen und Rohre an Gewässer verlegen wollen, rufen Sie uns bitte an, damit wir abklären können, ob Ihr Vorhaben unter diese Genehmigungspflicht fällt.
- Schönstädtspeicher, Itz, Röden einschließlich eines Teils des Aalgrabens, Rodach, Tambach, Kreck, Helling sowie
- in Teilbereichen der Lauterbach, der Sulzbach, der Rottenbach, der Füllbach, der Augraben und die Alster
Sofern Kanäle und Rohrleitungen sowie Kabel verlegt werden sollen, berücksichtigen Sie bitte bereits bei der Planung Folgendes:
- Im Überflutungsbereich der Gewässer sollte die Mindestüberdeckung 1 m nicht unterschreiten.
- Zum Gewässer ist eine möglichst große Entfernung einzuhalten, um eine Beeinflussung der Anlage durch das Gewässer von vornherein auszuschließen. Außerdem können dadurch evtl. erforderliche Sicherungsmaßnahmen vermieden werden. Auch sollte für mögliche Gewässerentwicklungen Platz an den Gewässern freigehalten werden. Eine Umplanung der Anlagen bei Renaturierungsmaßnahmen würde nur weitere Kosten für den Betreiber der Anlage verursachen.
Bitte machen Sie sich auch gleich Gedanken darüber, wie die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Grundstücke sind.
Ihre Ansprechpartnerin:
Andrea Schuster
Telefon 09561 514-4201 -
Brunnen
Insbesondere der Klimawandel führt zu einem zunehmenden Bedarf an Bewässerung. Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen gilt folgende Priorisierung für die Herkunft von Bewässerungswasser:
- gesammelter Niederschlag
- oberirdische Gewässer bei ausreichend hohen Abflüssen, insbesondere zur Speicherung in Zeiten hoher Abflüsse für eine spätere Nutzung in den Bedarfszeiten
- Uferfiltrat
- oberflächennahes Grundwasser
Wer einen Bewässerungsbrunnen errichten will, muss deshalb nachweisen können, dass eine Versorgung mit gespeichertem Niederschlagswasser oder eine Entnahme aus leistungsfähigen oberirdischen Gewässern oder die Nutzung von Uferfiltrat ausscheidet.
Die in Bayern gängigen Varianten für Bewässerungsbrunnen sind entweder Bohrbrunnen (auch Vertikalfilterbrunnen genannt) oder Schachtbrunnen. Bei beiden Varianten handelt es sich letztlich um technische Anlagen zur Grundwassererschließung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Für Bohrbrunnen enthält das DVGW-Arbeitsblatt W 120-1 als technische Regel strenge Qualitätsanforderungen, so dass sowohl die Bohrung als auch der Ausbau durch ein zertifiziertes Bohrunternehmen erfolgen sollte. Auch für die Errichtung eines Schachtbrunnens sind erfahrene Fachfirmen einzusetzen; ein Anhaltspunkt ist die Eintragung in der Handwerksrolle für den Bereich Brunnenbau. Damit ist gewährleistet, dass die Qualifikation mindestens eines Meisters für den Bereich Brunnenbauerhandwerk gegeben ist. Liegt kein Eintrag in der Handwerksrolle vor, muss die Firma Nachweise über die erforderliche Fachkenntnis vorlegen.
Die Bohrung oder Schachtung des Brunnens ist anzeigepflichtig. Hierzu kann dieses Anzeigeformular verwendet werden. Werden Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bohr- bzw. Baufreigabe des Landratsamtes Coburg vorliegt.
Das Zutagefördern von Grundwasser ist immer erlaubnispflichtig, sofern es nicht- für den Haushalt,
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs,
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
- in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
erfolgt. Die wasserrechtliche Erlaubnis kann ebenfalls mit diesem Antragsformular beantragt werden. Der Antrag auf Vorprüfung dient dem Nachweis, ob die Prioritäten bei der Herkunft des Bewässerungswassers beachtet und Alternativen geprüft wurden.
Tiefere Grundwasservorkommen sind zu schonen und der Trinkwassernutzung bzw. sonstigen hochwertigen und nach den Umständen gerechtfertigten Nutzungen vorzubehalten.
Ihr AnsprechpartnerTim Hofmann
Telefon 09561 514-4202 -
Erdwärmesonden
Oberflächennahe Geothermie
Wärmepumpen sind hochmoderne und technisch ausgereifte Systeme, die bei ordnungsgemäßer baulicher Ausführung eine umweltfreundliche und komfortable Alternative zu traditionellen Brennstoff-Heizsystemen darstellen. Bereits jede zweite Wärmepumpenanlage, die überwiegend im Zuge von Neubaumaßnahmen, aber auch im Rahmen von Altbausanierungen zur Wärmeversorgung errichtet werden, nutzt den Untergrund als Wärmequelle. Denn erdgekoppelte Systeme erzielen eine besonders hohe Energieeffizienz und können zudem auch äußerst energiesparend „passiv" kühlen.
Erdwärmesonden
Erdwärmesonden , das sind meist vertikale Bohrungen, die zu geschlossenen Wärmetauschersystemen ausgebaut werden, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Neben der wachsenden Anzahl ist auch die Qualität der Anlagen von entscheidenter Bedeutung für die Einsparung fossiler Energieträger. Schließlich sollen die Anlagen energieeffizient und nachhaltig arbeiten und dabei den Boden- und Grundwasserschutz wahren.
Die Bohrung zur Herstellung einer Erdwärmesonde ist in der Regel ein anzuzeigender Erdaufschluss. Die wasserrechtliche Anzeige sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn bei uns eingereicht werden.
Neben dieser Anzeige ist meist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Daher empfehlen wir unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt.
Erdwärmesonden, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, fallen unter die Bestimmungen des Bergrechts. Demnach ist die Anzeige der Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde (Bergamt Nordbayern, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth) erforderlich.
Die Bohranzeige und den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sowie weiterreichende Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden für Erdwärmesonden in Bayern.
Der Leitfaden informiert über die Wahl des geeigneten Systems zur thermischen Nutzung, die wasser- und bergrechtlichen Grundlagen bei der Erstellung von Erdwärmesonden und zeigt wasserrechtliche Beurteilungskriterien auf.
Ihr Ansprechpartner:
Tim Hofmann
Telefon: 09561 514-4202 -
Grundwasserwärmepumpen
Oberflächennahe Geothermie
Wärmepumpen sind hochmoderne und technisch ausgereifte Systeme, die bei ordnungsgemäßer baulicher Ausführung eine umweltfreundliche und komfortable Alternative zu traditionellen Brennstoff-Heizsystemen darstellen. Bereits jede zweite Wärmepumpenanlage, die überwiegend im Zuge von Neubaumaßnahmen, aber auch im Rahmen von Altbausanierungen zur Wärmeversorgung errichtet werden, nutzt den Untergrund als Wärmequelle.
Grundwasserwärmepumpen
Hierbei wird Grundwasser aus einem Förderbrunnen entnommen und über einen Schluckbrunnen zurückgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Einleitung des abgekühlten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer möglich. Bei Grundwasserwärmepumpen ist die Qualität des Wassers von entscheidender Bedeutung für die zuverlässige Funktion des Systems. Vor der Installation sollte deshalb eine Wasserprobe entnommen werden und mit den Anforderungen des Herstellers der Wärmepumpe abgeglichen werden.
Die Bohrungen zur Herstellung einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage sind in der Regel anzuzeigende Erdaufschlüsse. Die wasserrechtliche Anzeige sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn bei uns eingereicht werden.
Gerne können Sie sich auch hierfür unser Formular Bohranzeige für Wärmepumpen herunterladen.
Aufgrund der vorgesehenen thermischen Nutzung des erschlossenen Grundwassers in einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage (bis einschlißlich 50kJ/s) ist hierfür jedoch ein wasserrechtliches Verfahren nach den §§ 8, 9 und 10 WHG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) oder eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 70 BayWG) erforderlich.
Für den Betrieb einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage ist auf Grundlage der Ergebnisse der Bohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) oder nach Art. 70 BayWG eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (für das Zutagefördern von oberflächennahem Grundwasser für die thermische Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des abgekühlten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser) zu beantragen.
Bei Beantragung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG muss der Antrag zudem das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Art. 65 BayWG enthalten.
Ihr Ansprechpartner:
Tim Hofmann
Telefon: 09561 514-4202 -
Gewässerausbau
Gewässerausbau
Die Gewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche, Biotope) sind Bestandteil des Naturhaushaltes und Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Sie sollen daher grundsätzlich in ihrem natürlichen oder naturnahem Zustand erhalten bleiben. Diesem Grundsatz dienen die Regelungen zum Gewässerausbau.
Ein Gewässerausbau liegt immer dann vor, wenn Sie ein Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung herstellen oder wesentlich verändern. Dazu gehört auch die Errichtung von Triebwerkskanälen und die Umgestaltung der Ufer wie z. B. die Errichtung von Stützmauern, sowie die Verrohrung oder Verlegung der Gewässer.
Wenn Sie eine solche Maßnahme planen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter und klären mit ihm, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall für das Verfahren benötigt werden.
Für die Unterhaltung der Gewässer ist kein wasserrechtliches Verfahren erforderlich. Eine Ufersicherung mit Bretterwänden, Betonteilen, Wellasbestzementplatten oder Ähnlichem ist dabei nicht zulässig. Bitte erhalten Sie auch bei der Befestigung der Ufer den natürlichen Zustand. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Ihr Ansprechpartner:
Rainer Brink
Telefon 09561 514-4200 -
Gewässerunterhaltung
Gewässerunterhaltung ist die gestattungsfreie Pflege und Entwicklung eines Gewässers als öffentlichrechtliche Verpflichtung. Sie umfasst sowohl rein erhaltende Maßnahmen als auch aktiv verändernde Einwirkungen. Wenn die Änderungen aber "wesentlich" sind, liegt keine Gewässerunterhaltung mehr vor, sondern ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau.
Die Unterhaltung (allgemeine Unterhaltungslast) obliegt grundsätzlich:- bei Gewässern erster Ordnung (Itz, Steinach) dem Freistaat Bayern
- bei Gewässern zweiter Ordnung (Alster (ab Einmündung Buchgraben südwestlich von Rothenberg), Helling, Kreck, Lauterbach (ab Einmündung Weißbach bei Tiefenlauter), Röden mit Aalgraben, Rodach, Tambach) dem Freistaat Bayern
- bei Gewässern dritter Ordnung (alle anderen Gewässer) den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.
Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung wird die Gewässerunterhaltung vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ausgeführt.
Eine Sonderunterhaltungslast obliegt allerdings:
- Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen
- Unternehmern von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern
insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.
Schließlich obliegt Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.
Ihr Ansprechpartner:
Rainer Brink
Telefon 09561 514-4200 -
Teiche
Für die Errichtung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von Teichen ist vorab ein Wasserrechtsverfahren zu beantragen. Da aus Gründen des Naturschutzes bzw. der Wasserwirtschaft nicht alle Vorhaben genehmigt werden können, empfehlen wir Ihnen, eine Voranfrage zu stellen. Diese wird meist kostenfrei geprüft. Wir benötigen hierfür einen Übersichtslageplan, Lageplan mit Einzeichnung der geplanten Maßnahme sowie eine Erläuterung mit Angaben über die Teichgröße und die geplante bzw. vorhandene Wasserversorgung. Welche Unterlagen Sie für das eigentliche Genehmigungsverfahren benötigen, teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit. Für die Bewirtschaftung von Teichanlagen ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter Anhang. Ganz besonders wichtig ist uns, dass die Teichanlage und die Bauwerke so naturnah wie möglich ausgestaltet werden. Nachdem die Flüsse und Gräben in ihren natürlichen Funktionen erhalten bleiben sollen, ist es in jedem Fall geboten, dass in ihnen eine Restwassermenge verbleibt. Bitte beachten Sie dies bereits bei Ihrer Planung. Nach Errichtung oder Umgestaltung einer Teichanlage bzw. eines Entnahmebauwerkes ist in der Regel eine Bauabnahme erforderlich. Verschiedene private Sachverständige sind zur Bauabnahme berechtigt. Eine Liste der privaten Sachverständigen finden Sie im Anhang.
Ihr Ansprechpartner
Tim Hofmann
Telefon 09561 514-4202 -
Hochwasserschutz
Die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre, insbesondere die Überschwemmungen in den Jahren 2002 und 2013, haben der Öffentlichkeit die Gefahren extremer Wetterereignisse drastisch vor Augen geführt. Hochwasser ist ein Naturereignis, das niemals zu verhindern sein wird und auf das sich der Mensch noch besser als bisher einstellen muss. Es gibt rechtliche Instrumente und technische Möglichkeiten, Hochwasserschäden zu minimieren oder weitgehend zu verhindern. Hochwasserschutz kann als Aufgabe der Daseinsvorsorge aber nur von den betroffenen Personen, Planungsträgern, Behörden und Institutionen gemeinsam geleistet werden.
Neben dem Bau- und Raumordnungsrecht enthält auch das Wasserrecht wichtige Instrumente des vorbeugenden Hochwasserschutzes, z.B. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 75 WHG), für die das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig ist. Die Landratsämter und kreisfreien Städte müssen bestimmte Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen (§ 76 Abs. 2 WHG) und das Erhaltungsgebot (§ 77 WHG) vollziehen.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestehen nach § 78 Abs. 1 WHG bestimmte gesetzliche Verbote, z.B. das Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten oder das Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen. Darüber hinaus können bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten je nach Erfordernis weitere Regelungen getroffen werden (§ 78 Abs. 5 WHG). Vor ihrer Festsetzung müssen Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert werden (§ 76 Abs. 3 WHG). Für diese vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete gelten die gesetzlichen Bestimmungen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Das Landratsamt Coburg hat bislang Überschwemmungsgebiete an folgenden Gewässern vorläufig gesichert:
• Itz (Rödental, Dörfles-Esbach, Ahorn, Niederfüllbach, Untersiemau, Großheirath, Itzgrund)
• Röden (Neustadt b. Coburg, Rödental)
• Steinach (Neustadt b. Coburg, Sonnefeld)Unabhängig von einer etwaigen Festsetzung sind alle Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten (§ 77 WHG). Dieses Gebot ist insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Planung und Zulassung von Einzelbauvorhaben zu beachten.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt betreibt mit dem "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" eine Plattform zur Information über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken sowie zur Veröffentlichung von vorläufig gesicherten, bzw. festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Dieser Internet-Kartendienst bietet die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Gebiete in Bayern von Hochwasser betroffen sein können.
Ihr Ansprechpartner:
Rainer Brink
Telefon 09561 514-4200 -
Wasserkraftanlagen
Wasserkraftanlagen
Die Wasserkraft ist eine der ältesten Energiequellen der Menschheit. Durch sie wird die Energie, die den Wasserkreislauf antreibt, genutzt. Geschichtlich lässt sich ein wassergetriebenes Schöpfwerk bis in das 3. Jahrhundert v. Chr. zurück verfolgen. Etwa ab dem 5. Jahrhundert n. Chr. traten oberschlächtige Wasserräder historisch in Erscheinung. Die Erfindung der Turbinen bedeutete einen weiteren großen Schritt in der Wasserkraftnutzung. Für den entscheidenden Durchbruch sorgte dabei der britisch-amerikanische Ingenieur James B. Francis, der 1849 aus einer Wasserturbine die nach ihm benannte Francis-Turbine entwickelte. Die Francis-Turbine ist noch heute der am meisten verbreitete Turbinentyp bei Wasserkraftwerken. Francis-Turbinen sind radial von außen nach innen durchströmte und axial ausströmende Überdruckturbinen, die sowohl mit horizontaler als auch mit vertikaler Welle ausgeführt werden können. Im Jahr 1878 konstruierte der Amerikaner Lester Pelton die sog. Pelton-Turbine. Bei ihr strömt das Wasser in einem Strahl mit sehr hoher Geschwindigkeit aus einer oder mehreren Düsen auf die Schaufeln eines Laufrades. Schließlich entwickelte 1913 der österreichische Professor Viktor Kaplan seine Propellerturbine. Diese Turbinenart erinnert an eine umgekehrt wirkende Schiffsschraube.
Vor dem Hintergrund der Klimawandeldiskussion ist es erklärtes politisches Ziel der Europäischen Gemeinschaft, Deutschlands und Bayerns, Treibhausgasemissionen zu senken und den Anteil regenerativer Energien zu erhöhen. Die Wasserkraft ist ein wesentlicher Bestandteil der regenerativen Energiegewinnung und unverzichtbarer Baustein im bayerischen Energiemix. Mit einer Jahreserzeugung von etwa 13.000 GWh trägt die Wasserkraft 16-18 % zur Gesamtstromerzeugung Bayerns bei. Rechnerisch werden damit ca. 10 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr vermieden.
Wasserkraftanlagen, insbesondere Ausleitungskraftwerke, beeinflussen aber durch den Wehrstau und durch den Wasserentzug in der Ausleitungsstrecke den Zustand der Fließgewässer nachhaltig. Die Wehre bilden in der Regel unüberwindbare Barrieren für im Gewässer wandernde Tiere. In den Stauräumen wird das Fließgewässer in Bezug auf eine Vielzahl von Parametern verändert. Zwischen Wasserkraftnutzung und Gewässerschutz besteht somit ein nicht unbeträchtliches Spannungsfeld. Ziel des Landratsamtes Coburg ist daher eine ökologisch verträgliche und nachhaltige Wasserkraftnutzung, verbunden mit der Verbesserung der Durchgängigkeit und ökologisch begründeten Mindestwasserregelungen.
Durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage werden gleich mehrere wasserrechtliche Tatbestände erfüllt (Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten), so dass immer eine wasserrechtliche Gestattung (meist in Form einer Bewilligung) erforderlich ist, falls weder ein altes Recht noch eine alte Befugnis (§ 20 WHG) vorliegt. Wasserkraftanlagen werden auch im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht.
Ihr Ansprechpartner:
Rainer Brink
Telefon 09561 514-4200 -
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
Reines Trinkwasser ist für uns ein selbstverständliches Stück Lebensqualität. Es wird in Bayern zu 98 % aus Grundwasser gewonnen. Diesen Schatz, den uns die Natur schenkt, gilt es zu erhalten und zu schützen.
Im Landkreis Coburg wird das wertvolle Grundwasser von 50 Trinkwassergewinnungsanlagen durch 35 Wasserschutzgebiete vor Verunreinigungen bewahrt. An ein Wasserschutzgebiet werden über den allgemeinen flächendeckenden Schutz hinaus weitere Anforderungen gestellt. Um die Wasserfassung herum werden deshalb drei Zonen ausgewiesen, die um so entschiedener durch Auflagen vor Verunreinigungen geschützt sind, je näher sie der Fassung liegen.
Die drei Schutzzonen heißen:
- Weitere Schutzzone (Zone III)
Sie bietet Schutz vor Verunreinigungen z.B. durch Chemikalien im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage. - Engere Schutzzone (Zone II)
Sie stellt zusätzlich den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher. - Fassungsbereich (Zone I)
Er schützt die Wassergewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung
Wasserschutzgebiete sind in der Natur durch die blau-weißen Schilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" gekennzeichnet. Achtung: Bis vor kurzem wurde lediglich die Zone II beschildert !
Durch ein Wasserschutzgebiet wird das Grundwasser gesetzlich geschützt. Wie bei einem Naturschutzgebiet regelt eine entsprechende Verordnung die gewässerschonende Nutzung dieses Areals.
Wasserschutzgebiete die seit dem 1. Januar 2001 festgesetzt worden sind:- Neustadt: Wasserschutzgebiet zwischen Ketschenbach und Meilschnitz vom 2. März 2001
- Verordnung über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I bis VIII der SÜC Energie und H2O GmbH im Tal der Röden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2002
- Wasserschutzgebiet für die Oberwohlsbacher Quelle der Stadtwerke Rödental GmbH vom 12. Januar 2004
- Verordnung des Landratsamtes Coburg über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen Erlenholz der Gemeinde Großheirath vom 5. Juli 2004
- Verordnung des Landratsamtes Coburg über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen Häslichgraben, Kehlgraben und Thanner Grund der Stadtwerke Rödental GmbH vom 30. August 2004
- Verordnung des Landratsamtes Coburg über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen "Bodelstadt" der Gemeinde Itzgrund
- Verordnung über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen IV "Ketschenbach" der SWN Stadtwerke Neustadt GmbH vom 28.07.2005
Eine Besonderheit stellt das Heilquellenschutzgebiet für die beiden Thermalquellen der Stadt Bad Rodach dar. Hier wird Thermalwasser aus großer Tiefe gefördert, so dass die Beschränkungen durch die Schutzgebietsverordnung nicht so einschneidend sind.Sämtliche Schutzgebietsverordnungen liegen mit den dazugehörigen Lageplänen im Landratsamt Coburg und in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Einsicht aus.
Ihr Ansprechpartner:
Tim Hofmann
Telefon: 09561 514-4202 - Weitere Schutzzone (Zone III)
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Wasserentnahmen
Grundsätzlich darf jeder aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche) mit Handgefäßen (Eimern, Gießkannen und Ähnlichem) Wasser schöpfen.
Anders ist es bei der Wasserentnahme mittels Pumpen. Benutzen Sie das Wasser zur Gartenbewässerung, zum Tränken von Vieh oder für den häuslichen Bedarf oder sind Sie Anlieger oder Eigentümer eines Gewässers, so dürfen Sie mit einer Pumpe Wasser nur entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Wann das der Fall ist, richtet sich insbesondere nach der Wassermenge im Gewässer und nach der Förderleistung der Pumpe.
Lediglich aus den Flüssen, die eine größere Wasserführung aufweisen (das sind im Landkreis Coburg die Itz, die Steinach, die Rodach, die Lauter und die Röden), dürfen geringe Mengen für oben genannte Zwecke mit motorbetriebenen Pumpen entnommen werden. Zu anderen Zwecken darf mit Motorpumpen auch bei den größeren Flüssen grundsätzlich kein Wasser entnommen werden - es sei denn, das Landratsamt hat hierfür ausdrücklich einen (kostenpflichtigen) Erlaubnisbescheid erteilt. Dabei werden nur Motorpumpen für zulässig gehalten, wenn der Durchmesser des Druckschlauches höchstens ¾ Zoll beträgt.
Mit Vakuumfässern und dergleichen darf aber auch aus diesen Gewässern nicht gepumpt werden.
Wenn Sie Wasser zu anderen Zwecken, aus kleineren Gewässern oder in größerer Menge entnehmen wollen, so brauchen Sie hierfür meistens eine Erlaubnis.
Ob für Ihre Wasserentnahme eine Erlaubnis erforderlich ist oder es sich um eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt, können Sie beim Landratsamt Coburg erfragen. Ggf. ist die Erlaubnis dann auch hier zu beantragen.
Ihr Ansprechpartner:
Tim Hofmann
Telefon: 09561 514-4202 -
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe finden sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens: im Haushalt, in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in der Industrie. Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind Wasch- und Putzmittel, Pflanzenschutzmittel und Dünger, Lacke, Lösemittel und Klebstoffe sowie Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel und Benzin. Wassergefährdend ist ein Stoff, der die Beschaffenheit des Grundwassers oder von Flüssen und Seen nachteilig verändern kann. Aus Vorsorgegründen gilt grundsätzlich jeder Stoff als wassergefährdend, von dem nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Daher ist jedermann verpflichtet, mit solchen Stoffen sorgfältig umzugehen.
Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen existiert eine Reihe von Gesetzen (z. B. Wasserhaushaltsgesetz - WHG), Verordnungen (z. B. bis 31.07.2017 bayerische Anlagenverordnung – VAwS, ab 01.08.2017 Bundes-Anlagenverordnung – AwSV), Verwaltungsvorschriften, technischen Regeln und Merkblättern. Unter folgendem Link hat das Bayerische Landesamt für Umwelt Hinweise für einige häufige Anwendungsbereiche zusammen gestellt.
Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Regelungen für Anlagen, die vor dem 1. August 2017 errichtet wurden (bestehende Anlagen)
- Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, gelten seit 1. August 2017 die organisatorischen Anforderungen der AwSV, z. B. Anzeige- und Dokumentationspflichten (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 AwSV). Auch im Übrigen gelten die Vorschriften der AwSV, soweit die Anforderungen bereits nach altem Recht bestanden. Ob für Anlagen Anforderungen bestehen, die erst durch die AwSV begründet werden, ist gemäß § 68 Abs. 3 AwSV durch einen Sachverständigen zu prüfen und festzustellen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Anpassungsmaßnahmen nach Vorgaben des § 68 Abs. 4 AwSV anordnen. Ausnahmsweise sind die Anforderungen der AwSV auch ohne Anordnung durch die Behörde einzuhalten, wenn durch den Sachverständigen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden (§ 68 Abs. 6 AwSV) oder wenn Anlagen wesentlich geändert werden (§ 68 Abs. 7 AwSV).
- Bei nicht regelmäßig prüfpflichtigen Anlagen gilt hinsichtlich organisatorischer Anforderungen ebenfalls die AwSV. Hinsichtlich materieller Anforderungen sind gemäß § 69 AwSV die bisherigen landesrechtlichen VAwS-Vorgaben weiterhin anzuwenden, solange die Behörde nichts Anderes anordnet bzw. solange keine wesentlichen Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden.
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Ab dem 1. August 2017 treten neue bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft, u. a. auch für die Anzeigepflicht.
Gemäß § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) hat wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen.
Nach dem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber gemäß § 40 Absatz 4 diesen Wechsel der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft.
Ihr Ansprechpartner
Tim Hofmann
Telefon 09561 514-4202 -
Wasserwirtschaft
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Coburg
Wir sind zuständig für:
- Begutachtung neuer und Überwachung bestehender Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (privat und gewerblich), z. B.
- Heizölverbraucheranlagen (Anzeigeformular)
- Tankstellen
- Chemikalienlager
- Landwirtschaftliche Anlagen
- Begutachtung für Wohngebäude und Nebeneinrichtungen
- in Gewässernähe
- im Überschwemmungsgebiet
- im Wasserschutzgebiet
- Überwachung bei nach Art. 70 BayWG erlaubten Gewässerbenutzungen z.B. durch
- Wärmepumpen
- Kleinkläranlagen
- Begutachtung in folgenden Fällen des Art. 70 BayWG
- Grundwasserabsenkungen bei Bauwasserhaltungen
- Einleiten von Regenerationsmittel in das Grundwasser bei Brunnenregenerierungen
- Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung
- Benutzung von Grundwasser zum Zweck der Kies- und Sandwäsche
- Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragen
Ihre Ansprechpartner:
Bruno Stäudler
Telefon 09561 514-4205Jürgen Damm
Telefon 09561 514-4206Wasserwirtschaftsamt Kronach
Das Wasserwirtschaftsamt Kronach ist zuständig für alle wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten, die unter Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Coburg nicht genannt sind.
Ihr Ansprechpartner:
Wasserwirtschaftsamt Kronach
Kulmbacher Straße 15
96317 Kronach
Telefon 09261 502-0
Fax 09261 502-150
E-Mail: poststelle@wwa-kc.bayern.de
Webseite: http://www.wwa-kc.bayern.de/ - Begutachtung neuer und Überwachung bestehender Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (privat und gewerblich), z. B.
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Informationspool
Alles auf einen Blick!
Links
- WHG
- BayWG
- AbwV
- EÜV
- Bauabnahmen
- Begutachtung von Kleinkläranlagen
- Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Leitfaden - Erdwärmesonden in Bayern
- Silagesickersaft und Gewässerschutz. Anfall und Verwertung von Silagesickersaft aus Futtermitteln und Biomasse für Biogasanlagen
- Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz. Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft
- Anzeigeformular für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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Abwasserabgabe
Dateiname Dateigröße Abwasserabgabe-Anlage 4 VVAbwAG 35 KB Abwasserabgabe-Anlage 4a VVAbwAG 151 KB Abwasserabgabe-Anlage 5 VVAbwAG 25 KB Abwasserabgabe-Anlage 6 VVAbwAG 211 KB Abwasserabgabe-Anlage 7 VVAbwAG 28 KB Abwasserabgabe-Anlage 8 VVAbwAG 31 KB Abwasserabgabe-Anlage 9 VVAbwAG 225 KB Abwasserabgabe-Anlage 10 VVAbwAG 330 KB Abwasserabgabe-Anlage 11 VVAbwAG 183 KB Abwasserabgabe-Anlage 20 VVAbwAG 2 MB -
Überschwemmungsgebiet Itz
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Itz
Im Rahmen der Hochwasserrisi¬komanagement-Richtlinie ist die Itz als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko be¬stimmt worden. Die Ge¬biete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, wurden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt:
Dateiname Dateigröße Verordnung 642 KB Hinweise 954 KB Verzeichnis der Unterlagen 6 KB Erläuterungsbericht 2 MB Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten 681 KB Übersichtskarte 1 2 MB Übersichtskarte 2 2 MB Detailkarte 1 1 MB Detailkarte 2 956 KB Detailkarte 3 1 MB Detailkarte 4 1 MB Detailkarte 5 1 MB Detailkarte 6 1 MB Detailkarte 7 1 MB Detailkarte 8 2 MB Detailkarte 9 1 MB Detailkarte 10 9 MB Detailkarte 11 8 MB Detailkarte 12 1 MB Detailkarte 13 1 MB Detailkarte 14 1 MB Detailkarte 15 1 MB Detailkarte 16 1 MB Detailkarte 17 1 MB Detailkarte 18 1 MB Detailkarte 19 1 MB Detailkarte 20 1 MB Detailkarte 21 1 MB Detailkarte 22 386 KB Detailkarte 23 493 KB -
Überschwemmungsgebiet Röden
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Röden
Im Rahmen der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ist die Röden als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt worden. Die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, wurden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt:
Dateiname Dateigröße Verordnung 4 MB Hinweise 954 KB Verzeichnis der Unterlagen 9 KB Erläuterungsbericht 2 MB Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten 681 KB Übersichtskarte 2 MB Detailkarte 1 508 KB Detailkarte 2 716 KB Detailkarte 3 732 KB Detailkarte 4 412 KB Detailkarte 5 411 KB Detailkarte 6 670 KB Detailkarte 7 729 KB -
Überschwemmungsgebiet Steinach
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Steinach
Das Überschwemmungsgebiet der Steinach soll durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, weil die Steinach im Rahmen der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt worden ist. Nach § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert werden.
Dateiname Dateigröße Bekanntmachung 360 KB Verzeichnis der Unterlagen 5 KB Erläuterungsbericht 165 KB Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten 681 KB Übersichtskarte 31 MB Detailkarte K1 5 MB Detailkarte K2 6 MB Detailkarte K3 8 MB