Das Coburger Land ...
 ganz persönlich

Teaser Hochwasserschutz

Die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre, insbesondere die Überschwemmungen in den Jahren 2002 und 2013, haben der Öffentlichkeit die Gefahren extremer Wetterereignisse drastisch vor Augen geführt. Hochwasser ist ein Naturereignis, das niemals zu verhindern sein wird und auf das sich der Mensch noch besser als bisher einstellen muss. Es gibt rechtliche Instrumente und technische Möglichkeiten, Hochwasserschäden zu minimieren oder weitgehend zu verhindern. Hochwasserschutz kann als Aufgabe der Daseinsvorsorge aber nur von den betroffenen Personen, Planungsträgern, Behörden und Institutionen gemeinsam geleistet werden.

Neben dem Bau- und Raumordnungsrecht enthält auch das Wasserrecht wichtige Instrumente des vorbeugenden Hochwasserschutzes, z.B. die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 75 WHG), für die das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig ist. Die Landratsämter und kreisfreien Städte müssen bestimmte Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen (§ 76 Abs. 2 WHG) und das Erhaltungsgebot (§ 77 WHG) vollziehen.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestehen nach § 78 Abs. 1 WHG bestimmte gesetzliche Verbote, z.B. das Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten oder das Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen. Darüber hinaus können bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten je nach Erfordernis weitere Regelungen getroffen werden (§ 78 Abs. 5 WHG). Vor ihrer Festsetzung müssen Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert werden (§ 76 Abs. 3 WHG). Für diese vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete gelten die gesetzlichen Bestimmungen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Das Landratsamt Coburg hat bislang Überschwemmungsgebiete an folgenden Gewässern vorläufig gesichert:


Itz (Rödental, Dörfles-Esbach, Ahorn, Niederfüllbach, Untersiemau, Großheirath, Itzgrund)
Röden (Neustadt b. Coburg, Rödental)
Steinach (Neustadt b. Coburg, Sonnefeld)

Unabhängig von einer etwaigen Festsetzung sind alle Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten (§ 77 WHG). Dieses Gebot ist insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Planung und Zulassung von Einzelbauvorhaben zu beachten.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt betreibt mit dem "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" eine Plattform zur Information über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken sowie zur Veröffentlichung von vorläufig gesicherten, bzw. festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Dieser Internet-Kartendienst bietet die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Gebiete in Bayern von Hochwasser betroffen sein können.

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Rainer Brink
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