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Denkmalschutz

Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Baugeschichte in der Gegenwart und der Zukunft sichtbar und erlebbar zu machen, traditionelle Bauwerke zu sichern und zu erhalten sowie neue Nutzungsmöglichkeiten zu suchen. Der Gesetzgeber hat mit dem Denkmalschutzgesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen, die diese Aufgaben absichert und unterstützt. Dazu  wurde beim Landratsamt die Untere Denkmalschutzbehörde eingerichtet, die sich der fachlichen Beratung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und des Kreisheimatpflegers bedient.

Es besteht Erlaubnispflicht für die Veränderung, Beseitigung oder das Verbringen von Denkmälern an einen anderen Ort. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in Bodendenkmäler eingreift oder wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt, wenn dies Auswirkungen auf Bestand und Erscheinungsbild eines Baudenkmales hat.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt. Das Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist für den Antragsteller kostenfrei. Sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, schließen diese die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit ein.

Ausführliche Hinweise finden Sie hier:

Hinweise für Denkmaleigentümer, Förderung

Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Antrag auf Grabungserlaubnis nach Art.7 Denkmalschutzgesetz (DSchG)

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Ramona Weidner
Telefon  09561 514-4103

Armin Stößel
Telefon  09561 514-4110

 

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