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Teaser Das gilt im Landkreis ab Donnerstag, 03.06.2021

01.06.2021 | Nachdem der Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen, gerechnet auf 100.000 Einwohner) des Landkreises Coburg nun bereits seit dem 28.05.2021 und damit fünf Tage am Stück unter 100 liegt, werden ab dem 03.06.2021 bestehende Beschränkungen gelockert.

Hier ein Überblick, was im Landkreis Coburg ab Donnerstag, den 03.06.2021 gilt:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, gestattet.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Sport

Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (Angehörige des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind unter freiem Himmel und für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung erlaubt.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

Der Betreiber von zulässigerweise geöffneten Betrieben und Großhandelsbetrieben (Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel) hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche ist.

Die Öffnung von Ladengeschäften ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Hierbei gelten die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist mit vorheriger Terminreservierung zulässig. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Gastronomie

Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr erlaubt.

Schulen

Unter den Voraussetzungen der Schülertestung (mind. zwei Mal wöchentliche Testung auf das Coronavirus) findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Außerschulische Bildung, Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote und Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht sind in Präsenzform zulässig.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung öffnen, sofern die geltenden Regelungen wie Maskenpflicht, Abstand und Hygieneschutz eingehalten werden können.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist demnach auch von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags erlaubt.


Die vorstehenden Regelungen treten nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nach Bekanntgabe in Kraft.

Weitere Lockerungen müssen durch das Bayerische Gesundheitsministerium genehmigt werden.
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Coburg weiterhin stabil unter 100 liegt, wurden weitergehende Lockerungen vom Landratsamt an das Ministerium gegeben und befinden sich derzeit in Abstimmung. Sollte die günstige Entwicklung anhalten, wird noch im Laufe dieser Woche mit einer Entscheidung gerechnet.

Leerraum - nicht löschen!!!

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