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Teaser Das gilt im Landkreis ab Dienstag, 13.04.2021

12.04.2021 | Nachdem der Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen, gerechnet auf 100.000 Einwohner) des Landkreises Coburg nun bereits seit dem 09.04.2021 und damit mehr als drei Tage am Stück über 100 liegt, treten ab dem 13.04.2021 weitere Beschränkungen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

In vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Alten- und Seniorenheimen gilt:
Eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, wird angeordnet.

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der vorstehend genannten Kontaktbeschränkungen (Angehörige des eigenen Hausstands und eine weitere Person) erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die vorgenannten Zwecke zulässig.

Ladengeschäfte mit Kundenverkehr

Die Öffnung von Ladengeschäften ist nur für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („Click & Meet"). Hierbei gelten die entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe zu erheben. Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn Sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests (der Selbsttest muss unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden) oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

Abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig („Click & Collect"). Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel.
Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.

Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.

Hinweis
Die Zulassung für Abschlusslehrgänge der beruflichen Schulen bleibt unberührt.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Nächtliche Ausgangssperre

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  5. der Begleitung Sterbender,
  6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Diese Regelungen gelten bis zu einer entsprechenden Bekanntmachung durch das Landratsamt Coburg. Diese kann erst erfolgen, wenn der Inzidenzwert im Landkreise drei Tage in Folge unter 100 liegt.

Leerraum - nicht löschen!!!

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