Das Coburger Land ...
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Teaser Was gilt nun im Coburger Land?

19.03.2021 | Der Inzidenzwert des Landkreises Coburg lag am 17.03.2021 mit 50,7, am 18.03.2021 mit 54,2 und am 19.03.2021 mit 55,3 drei Tage in Folge über 50.
Somit gelten ab 21. März 2021 für den Landkreis Coburg wieder die Maßnahmen der 12. BayIfSMV für einen Inzidenzwert zwischen 50 und 100. Konkret wirkt sich das auf folgende Bereiche aus:

SPORT

  • Sport ist nur kontaktfrei, unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen (max. zwei Haushalte mit max. 5 Personen) oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren, erlaubt
  • Die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel mit den vorgenannten Voraussetzungen möglich

CLICK & MEET

  • Die Öffnung von Ladengeschäften ist nur für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig
  • Max. darf ein Kunde auf je 40 qm der Verkaufsfläche kommen
  • Die Kontaktdaten müssen erhoben werden

KULTUR

Der Besuch von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten ist nur mit vorheriger Terminbuchung möglich.

An den nun geltenden Maßnahmen würde sich erst wieder etwas ändern, sollte der Inzidenzwert des Landkreises drei Tage in Folge unter 50 oder über 100 liegen. Dies wird dann ebenfalls amtlich bekannt gegeben.


Da der Inzidenzwert mit 55,3 (Stand 19.3.) zwischen 50 und 100 liegt, gilt an den Schulen und Kitas in der kommenden Woche (Montag, 22.03.2021 bis Sonntag, 28.03.2021) dies:

SCHULE

Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die Mittagsbetreuung an Schulen finden als Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder als Wechselunterricht statt.

KITAS

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

 

Leerraum - nicht löschen!!!

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