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Teaser CORONA | Das gilt im Landkreis - zusätzliche Einschränkungen

11.01.2021 | Das gilt im Landkreis Coburg

Der Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen, gerechnet auf 100.000 Einwohner) des Landkreises Coburg liegt nach wie vor über 200.

Nach der jüngsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten damit zusätzliche Einschränkungen. Hier ein Überblick, was im Landkreis Coburg ab sofort gilt:

  • 15 km Regel:
    Touristische Ausflüge sind nur in einem Umkreis von 15 Kilometern erlaubt. Maßgeblich für die Berechnung der 15 Kilometer sind jeweils die Gemeindegrenzen. Bei Vorliegen triftiger Gründe –beispielsweise Einkäufe, Arbeiten, Fahrt zum Lebenspartner – ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius weiterhin möglich. Keine triftigen Gründe für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius sind hingegen Sport und Bewegung. Dies zählt zu touristischen Ausflügen.
    Diese 15-Kilometer-Regel ist erforderlich, um die Mobilität aus Gebieten mit besonders hoher Inzidenz heraus einzuschränken und auf diese Weise eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu unterbinden.
  • Private Treffen:
    Besuche, Sport und Bewegung (auch im Freien) dürfen nur von einem Hausstand mit einer weiteren Person (Ausnahme: Kinder bis einschließlich drei Jahre) stattfinden.
  • Click&Collect:
    Die Abholung vorher bestellter Waren ist möglich.
  • Schule&Kitas:
    Die Einrichtungen bleiben geschlossen, für die Schüler findet Distanzunterricht statt. Eine Notbetreuung ist gewährleistet. Auch die abwechselnde Kinderbetreuung mit einer weiteren festen Familie ist möglich, sofern die betreuten Kinder aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen.
  • Maskenpflicht:
    Weiterhin ist ein Mund- und Nasenschutz auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen (Fluren, Gängen, Treppenhäusern) und Fahrstühlen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Mietshäuser, Hochhäuser, etc.) sowie der Arbeitsstätten (Firmen) und am Arbeitsplatz (soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann) zu tragen.

Diese Regelungen treten erst dann außer Kraft, wenn der Inzidenzwert des Landkreises sieben Tage in Folge unter 200 liegt. Bei steigendem Inzidenzwert werden ggf. weitere Maßnahmen erforderlich.

 

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