Berichterstatter: Frank Altrichter

Beschluss: einstimmig

Beschlussvorschlag

 

Der Kreistag stimmt der Beteiligungsrichtlinie des Landkreises Coburg zu und unterstützt deren Umsetzung. 

 


Sachverhalt

 

Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung haben die Landkreise grundsätzlich die Möglichkeit, ihre vielfältigen öffentlichen Aufgaben auch außerhalb der allgemeinen Verwaltung durch Unternehmen u. a. in privatrechtlicher Form zu erfüllen. Dabei sind die Vorgaben der Landkreisordnung, die sich aus den Art. 74 bis 84 LKrO ergeben, zu beachten.

 

Der Landkreis Coburg ist derzeit an folgenden Gesellschaften in Privatrechtsform beteiligt:

 

unmittelbare Beteiligungen:

·         Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH

·         Baugenossenschaft des Landkreises Coburg eG

·         Coburg Stadt und Land aktiv GmbH

·         Volkshochschule Coburg Stadt und Land gGmbH

·         Zukunft.Coburg.Digital GmbH

·         connect Neustadt GmbH & Co. KG

 

mittelbare Beteiligungen:

·         WBG Wohnen GmbH

·         BG Wohnen GmbH

·         Regiomed Kliniken GmbH mit Tochter- und Enkelgesellschaften

 

Unter Berücksichtigung der kommunal- und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen werden die Grundsätze über die Verwaltung der Beteiligungsunternehmen sowie das Zusammenwirken der Gesellschaftsorgane mit dem Landkreis nun in einer Beteiligungsrichtlinie festgelegt. Diese umfasst sämtliche Beteiligungen des Landkreises in Privatrechtsform, unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Weiterhin sind die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung in der Richtlinie dargestellt - von der Führung der Beteiligungsakten über die Bewirtschaftung der im Zusammenhang mit der Beteiligung auszureichenden Haushaltsmittel bis zur Erstellung des Beteiligungsberichts.

Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung umfassen zusammengefasst die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen der Beteiligungsunternehmen sowie die Überwachung bestimmter formaler Kriterien. Die Beteiligungsrichtlinie orientiert sich insofern am Aufgabenumfang, der durch die bestehenden Personalkapazitäten im Fachbereich Finanzen abgedeckt werden kann. Eine Steuerung der Beteiligungen, so dass diese im Sinne ihres Zwecks optimal ausgerichtet sind, kann und wird in der Beteiligungsrichtlinie nicht abgebildet. Diese strategische Aufgabe nimmt im Landkreis Coburg der Kreistag wahr, der durch den Fachbereich Finanzen hierbei im Rahmen der bestehenden Personalkapazitäten unterstützt wird.

Mit der vorliegenden Beteiligungsrichtlinie legt der Landkreis Coburg nun erstmals ein Regelwerk vor, das auf Basis festgelegter Grundsätze seine Beteiligungen an Gesellschaften in Privatrechtsform zu vereinheitlichen sucht. Eine Standardisierung der Anforderungen an Beteiligungen ist zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll, da unlängst vier Geschäftsführungen von Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist, personell neu aufgestellt wurden. Die zunehmenden rechtlichen Anforderungen an Beteiligungen an Privatgesellschaften tun ihr Übriges, dass vom Vorhandensein einer Beteiligungsrichtlinie für die Beteiligungsverwaltung auch Entlastungen im Verwaltungshandeln zu erwarten sind.

Die Beteiligungsrichtlinie gilt grundsätzlich für Beteiligungen des Landkreises an Gesellschaften in Privatrechtsform, nicht für Zweckverbände und Vereine. Dies ist insofern zweckdienlich, da sich die Betätigungsprüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes lediglich auf die Beteiligungen an Gesellschaften in Privatrechtsform erstreckt und der jährlich zu erstellende Beteiligungsbericht des Landkreises nach Maßgabe des Art. 82 Abs. 3 LKrO ausschließlich diese Unternehmen in den Blick zu nehmen hat. Ferner gilt die Richtlinie aufgrund der besonderen finanziellen Bedeutung auch für die mittelbare Beteiligung des Landkreises Coburg an der Regiomed Kliniken GmbH mit ihren Tochter- und Enkelgesellschaften. Dem steht die „Zwischenschaltung“ des Krankenhausverbandes als Gesellschafter und somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht entgegen.