Grundsätzlich darf jeder aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Teiche) mit Handgefäßen (Eimern, Gießkannen und Ähnlichem) Wasser schöpfen.
Anders ist es bei der Wasserentnahme mittels Pumpen. Benutzen Sie das Wasser zur Gartenbewässerung, zum Tränken von Vieh oder für den häuslichen Bedarf oder sind Sie Anlieger oder Eigentümer eines Gewässers, so dürfen Sie mit einer Pumpe Wasser nur entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Wann das der Fall ist, richtet sich insbesondere nach der Wassermenge im Gewässer und nach der Förderleistung der Pumpe.
Lediglich aus den Flüssen, die eine größere Wasserführung aufweisen (das sind im Landkreis Coburg die Itz, die Steinach, die Rodach, die Lauter und die Röden), dürfen geringe Mengen für oben genannte Zwecke mit motorbetriebenen Pumpen entnommen werden. Zu anderen Zwecken darf mit Motorpumpen auch bei den größeren Flüssen grundsätzlich kein Wasser entnommen werden - es sei denn, das Landratsamt hat hierfür ausdrücklich einen (kostenpflichtigen) Erlaubnisbescheid erteilt. Dabei werden nur Motorpumpen für zulässig gehalten, wenn der Durchmesser des Druckschlauches höchstens ¾ Zoll beträgt.
Mit Vakuumfässern und dergleichen darf aber auch aus diesen Gewässern nicht gepumpt werden.
Wenn Sie Wasser zu anderen Zwecken, aus kleineren Gewässern oder in größerer Menge entnehmen wollen, so brauchen Sie hierfür meistens eine Erlaubnis.
Ob für Ihre Wasserentnahme eine Erlaubnis erforderlich ist oder es sich um eine erlaubnisfreie Gewässerbenutzung handelt, können Sie beim Landratsamt Coburg erfragen. Ggf. ist die Erlaubnis dann auch hier zu beantragen.
Ihr Ansprechpartner:
Tim Hofmann
Telefon: 09561 514-4202