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Teaser Artgerechte Haltung von Hunden

Artgerechte Haltung von Hunden

Der Besitzer oder der mit der Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung von dem Zustand der Anbindehaltung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen. Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzen kann. Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Hunden die angebunden oder auf Freianlagen, in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumlichkeiten gehalten werden, muss täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden. Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum (z.B. eine Hundehütte) zur Verfügung steht.

Der Schutzraum

  • muss aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichen Material hergestellt sein, muss mit entsprechendem Material so verarbeitet sein, dass der Hund sich nicht daran verletzen kann,
  • muss Schutz vor nachteiligen Witterungsverhältnissen bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen,
  • muss so bemessen sein, dass der Hund sich verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann.
  • Das Innere des Schutzraumes muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
  • Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurchgelangen kann.
  • Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.
  • Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muss saubergehalten werden.
  • Der Boden muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann.
  • Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

Anbindehaltung

  • Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.
  • Die Anbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muss mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die eine Verkürzung der Anbindevorrichtung durch Aufdrehen verhindern.
  • Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden.
  • Die Anbindung muss an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, dass sie dem Tier einen zusätzlichen beidseitigen Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m bietet.
  • Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen.Kot ist regelmäßig zu entfernen.

Zwingerhaltung

Hunde dürfen nur dann in offenen Zwingern oder teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muss den Anforderungen der Anbindehaltung genügen.

Anforderungen an den Zwinger:

  1. Die Grundfläche des Zwingers muss der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepasst sein. Die Mindestbreite des Zwingers muss der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20 kg schweren Hund ist eine Grundfläche (ohne Berücksichtigung des Schutzraums) von mindestens 6 qm erforderlich; für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen.
  2. Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muss außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muss so beschaffen sein oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das Innere des Zwingers muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
  3. Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
  4. Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
  5. Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.
  6. Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muss die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, dass die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die oben genannten Anforderungen der Nummer 2.

Anforderungen für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus):

  • Die Nummern 1, 2, 4 und 5 der Anforderungen an einen Zwinger gelten sinngemäß auch für in Festbauweise errichtete Zwinger.
  • Darüber hinaus müssen diese Zwinger ausreichend vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend belüftet werden.

Ihr Ansprechpartner:

Dennis Baudler
Telefon 09561 514-3102

 

 

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